Erbschaft und Vorsorge – wen wie einbinden?

Am Erbgang sind je nach Wille des Erblassers unterschiedlichste Parteien beteiligt. Es ist daher sinnvoll, schon frühzeitig mit ihnen über die Nachlassplanung zu sprechen und sinnvolle Lösungen zu finden. Dafür stehen Ihnen Fachpersonen beratend zur Seite.

Angehörige, Verwandte, Freunde

Die gesetzliche Erbfolge passt selten genau zu den individuellen Vorstellungen und der Lebenslage des Erblassers bzw. der Erblasserin sowie deren wichtigsten Angehörigen. Dementsprechend werden diese in der Regel eine letztwillige Verfügung treffen wollen, um den Nachlass zu regeln. Sie kann in der Form eines (handschriftlichen oder öffentlich beurkundeten) Testaments und/oder eines Erbvertrags ergehen. Das Testament ist eine einseitige Verfügung und dementsprechend jederzeit durch den Verfasser abänderbar. Der Erbvertrag ist ein zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft und kann daher in der Regel nur dann geändert werden, wenn auch die Vertragspartner zustimmen.

Unabhängig davon, für welche Verfügungsform Sie sich entscheiden, ist es beinahe unerlässlich, vorab mit den Personen, die Sie einbeziehen bzw. begünstigen möchten, über den Nachlass zu sprechen. Das mag als Thema unangenehm und schwierig sein – wer spricht schon gerne übers Sterben? – doch es ist aus mehreren Gründen sinnvoll:

Einerseits möchten Sie vermutlich sicherstellen, dass jeder Erbe, jede Erbin, jeder Vermächtnisnehmer und jede Vermächtnisnehmerin im Rahmen Ihrer Teilungsvorschriften Gegenstände erhält, die für ihn bzw. sie nützlich sind und die einen nachhaltigen Vorteil bringen. Manchmal ahnt man, wie ein Nachlass sinnvoll aufgeteilt wird (bspw. das Familienunternehmen dem Sohn, der bereits seit Jahren mitarbeitet, das Haus der Tochter, und dem Ehegatten die Meistbegünstigung bis zu seinem Tod zuzuweisen). Doch erstens ist die Lage in den wenigsten Fällen so klar und zweitens ist es ein besseres Gefühl, die Wünsche der Angehörigen zu kennen und explizit darauf eingehen zu können. Die Erben können zwar einstimmig von allfälligen Teilungsvorschriften abweichen, doch mitunter hinterlässt ein eigenmächtiges Vorgehen bei den Beteiligten ein ungutes Gefühl. Besser ist es, diese Fragen nach Möglichkeit im Konsens auszuräumen.

Andererseits kann es bei der Erbteilung zu Konflikten unter den Miterben kommen, wenn weder Teilungsvorschriften einen Anhaltspunkt für die Umsetzung geben noch Einigkeit über die Aufteilung herrscht. Es bleibt dann nur die Möglichkeit, sogenannte “Lose” zu bilden. Daraufhin werden diese nach Wahl oder nach dem Zufallsprinzip verteilt oder Erbsachen (möglicherweise mit Verlustrisiken) verkauft und die Erben in bar ausbezahlt. Solche «Notlösungen», bei denen am Ende zu befürchten ist, dass niemand recht zufriedengestellt wird, möchten Sie vermeiden. Das können Sie nur durch rechtzeitiges Ansprechen und Klären der Wünsche und Bedürfnisse.

Unser Ratschlag daher: So fern Ihnen das Thema im Alltag erscheinen mag, nehmen Sie sich Zeit und setzen Sie sich mit Ihrem Partner, Ihren Kindern, Enkeln, und ggf. Eltern oder Geschwistern sowie engen Freunden zusammen und sprechen Sie darüber, welche Anliegen Sie und Ihre Nächsten in Bezug auf den Nachlass haben.

Fachpersonen

Klar ist, dass nicht nur alle anderen ihre Wünsche aussprechen sollen, sondern dass auch Sie Gelegenheit bekommen, mitzuteilen, wie Sie Ihren Abschied gestalten möchten (von lebenserhaltenden Massnahmen über die Beerdigung bis hin zur Grabpflege). In diese Frage sind an vorderster Stelle natürlich die Angehörigen einzubinden, nicht minder wichtig ist es aber, auch Fachpersonen Ihres Vertrauens zu involvieren.

Ärztinnen und Ärzte

Medizinische Fachpersonen können kranken, aber ebenso gesunden Menschen mit viel Expertise und Erfahrung helfen, ihr Leben so auszurichten, dass sie das Beste daraus machen und das Meiste herausholen. Neben Routineuntersuchungen, Verlaufsprognosen, Therapievorschlägen und Pflegeleistungen können Medizinerinnen und Mediziner insbesondere beim Ausfüllen einer sogenannten Patientenverfügung beraten. Darin legen Sie für den Fall der Urteilsunfähigkeit im Voraus fest, welche Behandlungsmassnahmen Sie wünschen bzw. ablehnen und welche Vertrauenspersonen ggf. an Ihrer Stelle medizinisch relevante Entscheidungen treffen dürfen. Zudem können Sie mit Ihrem Arzt besprechen, ob Sie eine Organspende-Karte bestellen möchten und was der Organspenderstatus konkret bedeutet.

Bestatter, Steinmetz und Friedhofsverwaltung

Wenn es daran geht, Vorstellungen für eine Bestattungszeremonie festzuhalten, wenden Sie sich am besten an ein vertrauenswürdiges Bestattungsunternehmen. Bestatter übernehmen häufig eine koordinierende Rolle und sind darum besorgt, dass eine Beerdigung professionell und in Würde abläuft, ohne dass die trauernden Angehörigen mit deren Organisation zusätzlich belastet sind. Indem Sie rechtzeitig und deutlich Ihre Vorstellungen kommunizieren, nehmen Sie allen Beteiligten viel Arbeit ab und können zugleich dafür sorgen, dass Ihr Wille umgesetzt wird.

Sie können oft nicht nur aus einem umfangreichen Angebot an Urnen oder Särgen auswählen, sondern zudem Wünsche für musikalische Begleitung, Blumenschmuck oder allgemein den Ablauf einer Beerdigung deponieren und auf erfahrene Beratung zählen. Die getroffenen Abmachungen können als verbindliche Bestattungsvereinbarung schriftlich hinterlegt und bei manchen Unternehmen sogar vorab finanziert werden. Die Bestattungsämter mancher Kantone bzw. Gemeinden bieten diese Möglichkeit ebenfalls an (z.B. Bestattungsvereinbarung Stadt Zürich).

Die Bestattungsunternehmen arbeiten eng mit Steinmetzbetrieben und Friedhofsverwaltungen zusammen, da sich bei einer Beerdigung Leistungen dieser Anbieter überschneiden. Wenn Sie also nicht bereits einen Grabstein und einen Ort gewählt haben, können Sie auch in dieser Hinsicht auf Beratung und Vermittlung zurückgreifen. Sie müssen dies aber nicht tun, sondern können sich auch für eine andere Art der Bestattung, bspw. die Naturbestattung ohne Grabmal im herkömmlichen Sinn entscheiden. Diese weniger konventionellen Lösungen bieten mehr individuellen Gestaltungsspielraum und können durch den Wegfall etlicher Leistungen (Grabstein, Friedhofsgebühren und Grabpflegekosten, etc.) sogar mit langfristig niedrigeren Kosten auskommen.

Seelsorgerinnen und Seelsorger

Gerade für Personen, in deren Leben Religion und/oder Spiritualität eine grosse Rolle spielen, kann es wichtig sein, auch in schwierigen Phasen und über den Tod hinaus Begleitung zu haben. Seelsorgerinnen und Seelsorger sind daher wichtige Vertrauenspersonen, die Beichten abnehmen, Gebete und Segen sprechen sowie ganz allgemein Halt oder Kraft geben. Falls Sie eine religiöse Abschiedszeremonie, Mahnwache o.ä. wünschen, können Sie deren Gestaltung Ihrem Seelsorger anvertrauen und miteinander besprechen. Diese ist oft ein schöner und wichtiger Bestandteil des Abschieds für die Trauergemeinde.

Anwältinnen und Anwälte

Juristinnen und Juristen mit Spezialisierung im Erbrecht können Ihnen eine wertvolle Unterstützung beim Aufsetzen einer gültigen und «wasserdichten» letztwilligen Verfügung sein. Sie kennen die zwingenden Bestimmungen des Erbrechts, die Sie einhalten müssen, um sich nicht dem Risiko einer Ungültigkeitsklage wegen Form-, Inhalts- oder Willensmängeln oder einer Herabsetzungsklage wegen Pflichtteilsverletzungen auszusetzen. Diese können eine ansonsten wohlüberlegte Verfügung durch Anfechtung teils oder ganz ausser Kraft setzen und den Erbgang so stören.

Häufig können Fachanwältinnen und -anwälte im Rahmen einer Beratung auch neue Lösungsvorschläge unterbreiten, die juristischen Laien andernfalls nicht in den Sinn kommen. Je nach Familien- und Vermögenssituation kann es sich dabei um die Einräumung von beschränkten dinglichen Rechten (Nutzniessung, Wohnrecht), lebzeitige Schenkungen bzw. Erbvorbezüge oder Erbverzichtsverträge, Nach- und Ersatzerbeneinsetzung, die Bestellung von Willensvollstreckern u.v.m. handeln.

Notar

Gewisse Verfügungsformen, namentlich das öffentlich beurkundete Testament und der Ehevertrag sowie der Erbvertrag, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung durch eine nach dem kantonalen Recht dazu befugten Urkundsperson. Je nach Kanton kann es sich dabei um freiberufliche oder Amtsnotare handeln. Notariate kümmern sich nicht nur um die formal korrekte Errichtung letztwilliger Verfügungen, sondern auch um deren verlässliche Aufbewahrung. Erst dadurch, dass eine letztwillige Verfügung im Ablebensfall mit Sicherheit bei der Eröffnungsbehörde eingeliefert wird, kann deren korrekte Umsetzung garantiert werden. Wenn Sie lediglich ein handschriftliches Testament daheim im Tresor aufbewahren und niemand davon Kenntnis hat, ist die Gefahr entsprechend gross, dass Ihr letzter Wille gar keine Wirkung entfaltet.

Steuer- und Finanzberater

Die meisten Kantone der Schweiz heben eine Erbschafts- und Schenkungssteuer am letzten Wohnsitz des Erblassers oder am Lageort von Grundstücken ein. Steuersatz und Freibeträge variieren zwischen den Kantonen, teilweise sogar zwischen den Gemeinden und hängen neben dem Geldwert der Erbschaft davon ab, welches Verhältnis der Begünstigte zum Begünstiger hat. Nähere Angehörige sind dabei üblicherweise gegenüber entfernteren Verwandten und Drittpersonen privilegiert. Gemeinnützige Stiftungen hingegen sind in der ganzen Eidgenossenschaft steuerbefreit. Gerade bei komplexeren Verhältnissen kann sich die Beratung durch einen qualifizierten Steuerexperten lohnen, indem dieser einen langfristigen, umfassenden Plan zur Optimierung Ihrer Steuern entwickelt und Ihnen bei dessen Umsetzung behilflich ist. Bei einfacheren Umständen können Sie sich diesen mitunter kostspieligen Rat sparen, da für viele Erben keine oder nur sehr niedrige Steuern anfallen.

Ähnliches gilt für die Inanspruchnahme von Finanzberatungsdienstleistungen. Insbesondere für Unternehmer oder Personen mit weitverzweigten Vermögen kann es sinnvoll sein, die längerfristige Vermögensplanung in die Hände von Fachpersonen zu geben. Sie kümmern sich bspw. um die Erhaltung, Verwaltung und nach Möglichkeit Vermehrung Ihres Nachlasses, bis die Erbteilung abgeschlossen ist. Das kann bei grossen Summen und uneinigen Erbengemeinschaften durchaus einige Zeit dauern; das Vermögen wäre in diesem Zeitraum praktisch blockiert und in risikoreichen oder unrentablen Anlagen dem Verfall ausgesetzt. Bei kleineren, übersichtlichen Erbschaften stellt sich diese Problematik weniger und die Verwaltungsgebühren bzw. Honorare der Vermögensverwalter könnten die möglichen Renditen übersteigen. Die Revision des Erbrechts per 2023 bringt u.a. Erleichterungen in der Unternehmensnachfolge mit sich.

Willensvollstrecker, Erbschaftsverwaltung und Erbenvertreter

Eine weitere Option, um bis zum Abschluss der Erbteilung sicherzustellen, dass Ihr Vermögen bei Bedarf mobil ist und dass Ihr letzter Wille umgesetzt wird, ist die Einsetzung eines Willensvollstreckers. Dabei handelt es sich um eine Person, die gemäss einer letztwilligen Verfügung des Erblassers das Recht und die Pflicht hat, den Nachlass zu verwalten, die damit verbundenen Schulden zu tilgen, Vermächtnisse auszurichten und die Erbteilung vorzubereiten. Er kann die dazu nötigen Handlungen stellvertretend und ohne Zustimmung der Erbengemeinschaft vornehmen. Die Erben haben allerdings ein Beschwerderecht an die kantonale Aufsichtsbehörde, falls der Willensvollstrecker Anordnungen des Erblassers, Vorschriften des zwingenden Rechts oder auch seine Pflicht zur Neutralität gegenüber den Erben verletzt. Erfüllt der Willensvollstrecker seine Aufgaben ordnungsgemäss, steht ihm eine angemessene Vergütung zu, die sich i.d.R. nach dem Arbeitsaufwand und dem Wert der Erbschaft bemisst, sofern sie nicht zum Voraus festgelegt wurde.

Grundsätzlich ähnliche Funktionen kommen dem amtlichen Erbschaftsverwalter und dem Erbenvertreter zu, mit dem Unterschied, dass diese nicht vom Erblasser, sondern von der kantonalen Behörde aus gesetzlich umschriebenen Gründen (Erbschaftsverwaltung) oder auf Antrag eines Erben (Erbenvertreter) bestellt werden.

Vorsorgeeinrichtung

Die meisten Schweizerinnen und Schweizer sind im Vorsorgesystem obligatorisch und freiwillig versichert. Da sie über mehrere Jahre und oft Jahrzehnte Beiträge einbezahlt haben, sollen sie und ihre Angehörigen umgekehrt von den Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen profitieren. Die Altersrenten von AHV, Pensionskassen und Einrichtungen der privaten Vorsorge sind allerdings nur ein Teil der vorgesehenen Auszahlungen.

Im Todesfall eines Versicherten können verwitwete und verwaiste Familienmitglieder Renten- oder Abfindungsansprüche aus der obligatorischen AHV/IV und der beruflichen Vorsorge geltend machen. Deren Höhe und genaue Ausgestaltung hängt von der Summe der Beiträge, der Anzahl an Beitragsjahren und dem Erfüllen persönlicher Voraussetzungen ab.

Kapital, das im Rahmen der privaten Vorsorge gebunden oder frei angelegt wurde, fällt mit dem Ableben des Eigentümers nicht einfach dahin. Auch hier haben die Angehörigen einen Anspruch darauf, ausbezahlt zu werden. In der steuerlich privilegierten gebundenen Vorsorge gibt es eine gesetzliche Begünstigungsordnung, auf die der Erblasser nur begrenzt Einfluss nehmen kann. Über Anlageobjekte der freien Vorsorge kann er wie über andere Vermögenswerte letztwillig verfügen. Wie die Auszahlung im Detail erfolgt, hängt von der konkreten Vorsorgeform ab (Risikolebensversicherung, Sparversicherung, Sparplan, Leibrente etc.).

Auch hier ist es ratsam, sich über die Geschäftsbedingungen und Konditionen vom zuständigen Berater Ihrer Vorsorgeeinrichtung aufklären zu lassen und nötigenfalls Änderungen zu veranlassen oder Anbieter zu wechseln. Der Vergleich zwischen unterschiedlichen Versicherungs- und Bankdienstleistern kann sich lohnen.

In einen Erbfall sind zahlreiche Personen involviert, die für ein zufriedenstellendes Ergebnis zusammenarbeiten müssen. Deshalb lohnt es sich für alle Beteiligten, rechtzeitig mit der Planung zu beginnen und Vorbereitungen zu treffen. Unumgänglich ist es, nahestehende Angehörige und Erben einzubeziehen, nach ihren Wünschen zu fragen und sie über Ihre eigenen Vorstellungen aufzuklären. Doch auch Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Bestattungswesen, Seelsorge, Finanz- und Rechtsberatung können Ihnen helfen, Ihren Nachlass nach Wunsch zu gestalten und Ihrem letzten Willen Nachdruck zu verleihen. Deshalb sollte man sich nicht davor scheuen, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

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