Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker

Auf den ersten Blick scheinen Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker ähnliche Begriffe zu sein, wenn nicht sogar die gleichen. Während der Erbschaftsverwalter vom Gericht eingesetzt wird, können Sie den Willensvollstrecker selber auswählen.

Ein Willensvollstrecker ist nicht dasselbe wie ein Erbschaftsverwalter. Der Willensvollstrecker wird durch den Erblasser selbst per letztwilliger Verfügung ernannt. Die Erbschaftsverwaltung dagegen wird in der Regel durch das Gericht angeordnet. Obwohl sich ihre Entstehungsgründe unterscheiden, weisen die beiden Funktionen viele Gemeinsamkeiten in ihren Aufgaben auf, sodass sie in gewissen Fällen zusammenfallen können.

Wann wird der Erbschaftsverwalter eingesetzt?

Das Gericht ordnet die amtliche Erbschaftsverwaltung unter anderem in folgenden Fällen an:

  • bei dauernder Abwesenheit eines Erben, wenn er keine Vertretung ernannt hat und seine Interessen diese Verwaltung erfordern
  • wenn kein Anwärter sein Erbrecht nachweisen kann oder es unsicher ist, ob überhaupt ein Erbe oder eine Erbin existiert
  • wenn nicht sämtliche Erben des Verstorbenen bekannt sind

Solange der Nachlass unter der Obhut der Erbschaftsverwaltung steht, ist den Erben der Zugriff auf den Nachlass verwehrt. Der Erbschaftsverwalter nimmt die Sachen in seinen Besitz, erstellt ein Inventar und erledigt auf dessen Grundlage die notwendigen administrativen Handlungen bis zum Abschluss des Erbgangs. 

Wer übernimmt die Aufgabe des Erbschaftsverwalters?

Hat der*die Erblasser*in im Testament einen bestimmten Willensvollstrecker eingesetzt, so wird dieser auch als Erbschaftsverwalter eingesetzt. Der Grund liegt darin, dass ihre Aufgaben ziemlich ähnlich sind. Hatte dagegen der Erblasser einen Beistand, welcher auch für dessen Vermögensverwaltung zuständig war, so übt dieser Beistand grundsätzlich auch die Erbschaftsverwaltung aus.

Der Willensvollstrecker 

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) eine oder mehrere Personen damit beauftragen, seinen Nachlasswillen zu vollstrecken. Dafür kommen sowohl natürliche (Menschen) als auch juristische (Unternehmen) Personen infrage. Auf jeden Fall muss der Willensvollstrecker handlungsfähig (also urteilsfähig und volljährig) sein. Bei natürlichen Personen können Sie beispielweise Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt des Vertrauens oder eine andere Person einsetzen.

Bei juristischen Personen müssen die nach Gesetz und Statuten erforderlichen Organe bestellt worden sein. Die Willensvollstrecker benötigen die Handlungsfähigkeit, um Rechtsgeschäfte im Interesse des Erblassers bzw. seiner Erbmasse wahrzunehmen. Ist dem Testament keine anderslautende Bestimmung zu entnehmen, so können mehrere Willensvollstrecker nur gemeinsam handeln. 

Was macht ein Willensvollstrecker?

Der Auftrag der Willensvollstrecker wird in der Regel durch das Gericht mitgeteilt. Willensvollstrecker haben im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Funktion. Diese Vergütung wird zumeist aus den hinterlassenen Vermögenswerten des Erblassers beglichen. Bei einfachen Sachverhalten mit niedrigem Konfliktpotential sollte man sich aus Kostengründen daher fragen, ob die Einsetzung eines Willensvollstreckers überhaupt notwendig ist. Die wichtigsten Aufgaben des Willensvollstreckers sind in der Regel:

  • die Tilgung offener Schulden
  • die Erledigung administrativer Aufgaben
  • die Bewirtschaftung und Werterhaltung des Nachlasses
  • Vorbereitung der Erbteilung
  • Vermittlung zwischen den Erben
  • Umsetzung sonstiger Wünsche des Erblassers

Der*die Willensvollstrecker*in hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der amtliche Erbschaftsverwalter, wenn der Erblasser nicht etwas anderes in seiner letztwilligen Verfügung bestimmt. Es ist ratsam, eine vom Erblasser wie auch von den Erben unabhängige Person mit der Willensvollstreckung zu betrauen. So können Interessenkonflikte zuverlässig vermieden werden. Spezialisierte Institutionen bringen wertvolle Fachkenntnisse im Erbrecht sowie z.B. in Geldanlage- oder Steuerangelegenheiten mit sich. Sie sind, anders als einzelne natürliche Personen, auch weniger dem Risiko der Arbeits- oder Amtsunfähigkeit ausgesetzt. Zudem haben solche Dienstleister ein distanziertes Verhältnis zum Erbfall und den daran Beteiligten. Dies kann wichtig sein, um Ungleichbehandlungen der Erben vorzubeugen und den letzten Willen des Erblassers neutral auszuführen.

Darüber können Sie sich Gedanken machen

  • Wollen Sie einen Willensvollstrecker in Ihrer letztwilligen Verfügung einsetzen? Sollte Ihr Nachlass aus bestimmten Gründen einen komplexeren Fall darstellen, würde dies Sinn machen.
  • Überlegen Sie sich, wen Sie als Ihre*n Willensvollstrecker*in einsetzen möchten. Wollen Sie eine natürliche (einen Menschen) oder eine juristische (ein Unternehmen) Person mit dieser Aufgabe beauftragen?
  • Wenn Sie bestimmte Vorgaben zur Erbteilung machen wollen, sollten Sie diese als Anordnungen in Ihre letztwillige Verfügung hineinnehmen.

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2 Antworten auf „Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker“

Christoph David Schmutz sagt:

Unter dem Titel „Der Willensvollstrecker“ steht als erster Satz: „Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) eine oder mehrere Personen damit beauftragen, seinen Nachlass zu vollstrecken. Dies ist sprachlich falsch. Ein Nachlass kann nicht „vollstreckt“ werden, sondern ein Urteil oder ein Wille, also etwas, das nach einer verwirklichenden Handlung verlangt, der Umsetzung in eine Tat.

DeinAdieu sagt:

Vielen Dank für Ihren Input Herr Schmutz. Wir haben die Passage nun angepasst zu „seinen Nachlasswillen zu vollstrecken“.

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