Überlebenden Ehepartner begünstigen

Beim Ableben eines Elternteils haben die Kinder im Normalfall Anspruch auf einen Teil der Erbmasse. Durch die Meistbegünstigung oder die Nutzniessung kann man dagegen, sofern dies nicht passt, den überlebenden Ehegatten begünstigen.

Wie sieht die gesetzliche Regelung aus?

Vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung erfolgt die güterrechtliche Aufteilung. Im Güterrecht gibt es verschiedene Massen – die Errungenschaft und das Eigengut (siehe dazu: Errungenschaft oder Eigengut?). Das Eigengut des Überlebenden bleibt natürlich in seinem Eigentum. Das Eigengut des Verstorbenen fällt in das Nachlassvermögen. An der Errungenschaft sind der überlebende Ehepartner und das Nachlassvermögen je zur Hälfte beteiligt.
Bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung werden somit der dem verstorbenen Ehepartner zustehende hälftige Anteil an der Errungenschaft und sein Eigengut verteilt (Vgl. auch: Der Nachlass verheirateter Erblasser). Besonders bei Wohneigentum kann die Auszahlung der übrigen Erben für den überlebenden Ehepartner problematisch werden.

Meistbegünstigung vom Ehepartner

Eine Variante, wie sich Ehepartner begünstigen können, stellt der sogenannte Vorschlag dar. Die gesetzlich vorgesehene hälftige Beteiligung am Vorschlag (Überschuss der Aktiven über die Passiven der Errungenschaft jedes Ehegatten) in der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist abänderbar. Das Zivilgesetzbuch eröffnet Ehepartnern die Möglichkeit, dem jeweils anderen den gesamten Vorschlag zuzuweisen. Allerdings dürfen Pflichtteile nicht gemeinsamer Nachkommen nicht verletzt werden.

Diese güterrechtliche Variante der „Meistbegünstigung“ kann durch einen vom Notar öffentlich beurkundeten Ehevertrag gewählt werden. Zusätzlich können Kinder in einem Testament auf den Pflichtteil gesetzt werden. Dadurch erhöht sich die mögliche Zuweisung an den überlebenden Ehegatten noch einmal. Der überlebende Ehepartner würde somit die gesamte Errungenschaft und fünf Achtel des Eigenguts des verstorbenen Partners erhalten.

Nutzniessung

Eine weitere Variante, wie sich Ehepartner (oder eingetragene Partner) begünstigen können, ist die Nutzniessung. Im Erbvertrag kann dem überlebenden Ehepartner am Nachlassvermögen die Nutzniessung eingeräumt werden (auch am Erbanteil der gemeinsamen Nachkommen). An der Hälfte kann ihm zudem das Eigentum zugewiesen werden. Somit steht dem überlebenden Ehegatten das gesamte eheliche Vermögen zur Nutzung zur Verfügung. Das sichert den überlebenden Partner deutlich ab. Den «eigentlichen Erben» bleibt das «nackte Eigentum», und sie können erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners vollständig über die Nutzniessungsgegenstände verfügen. Insofern besteht aber auch eine Werterhaltungspflicht für den überlebenden Ehegatten.

Bei Fachanwälten können Sie sich zu diesem Thema eingehend beraten lassen. Adressen dazu finden Sie im DeinAdieu Dienstleisterverzeichnis.

Worüber Sie sich Gedanken machen können:

  • Wie teilt sich der Nachlass des überlebenden Ehegatten in Errungenschaft und Eigengut auf?
  • Macht es Sinn, meinen Kindern in ihrer aktuellen Situation etwas zu vererben?
  • Will ich lieber meinen Ehepartner vollends begünstigen?
  • Falls ja, welche Methode zur Begünstigung scheint passender?

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Eine Antwort auf „Überlebenden Ehepartner begünstigen“

Hugo Huber sagt:

Diese güterrechtliche Variante der „Meistbegünstigung“ kann durch einen vom Notar öffentlich beurkundeten Ehevertrag gewählt werden. Zusätzlich können Kinder in einem Testament auf den Pflichtteil gesetzt werden. Dadurch erhöht sich die mögliche Zuweisung an den überlebenden Ehegatten noch einmal. Der überlebende Ehepartner würde somit die gesamte Errungenschaft und fünf Achtel des Eigenguts des verstorbenen Partners erhalten.

5/8 galt bis Ende 2022, ab 1.1.2023 beträgt der Anteil des verstorbenen Partners 1/4 plus Anteil am Erbteil der Kinder 1/2 von 1/2 = 1/4, total 3/4.

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