Der Erbvertrag

Eine Person kann in der Vorbereitung auf ihr Ableben einen Erbvertrag errichten. Dadurch kann sie über den Tod hinaus über ihr Vermögen verfügen.

Der Erbvertrag stellt eine Scharnierform zwischen Verpflichtung unter Lebenden und Verfügung von Todes wegen dar. Wie der Name deutlich macht, handelt es sich um einen Vertrag. Im Gegensatz zum Testament (einseitige Verfügung) müssen auch die Erben den Vertrag (mehrseitige Obligation) unterzeichnen. Damit es zu einer gültigen Unterzeichnung kommen kann, bedürfen die Personen der Handlungsfähigkeit. Demnach müssen sie mind. 18 Jahre und urteilsfähig sein –  sprich, in der Lage, vernunftgemäss zu agieren. Ferner bedarf ein Erbvertrag der öffentlichen Beurkundung. Die Vertragsparteien müssen sodann zu einer Amtsperson gemäss kantonalem Recht gehen und dort unter Aufsicht von zwei Zeugen den Erbvertrag in einer Urkunde festhalten lassen. Aufgrund dessen bietet ein Erbvertrag grosse Rechtssicherheit für die Beteiligten.

Erbvertrag: Möglicher Inhalt

Im Sinne der Vertragsfreiheit können die Parteien innerhalb der Schranken frei über den Inhalt bestimmen. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind bei einem Erbvertrag weiter als bei einem Testament. Während bei einem Testament die Pflichtteile zwingend einzuhalten sind, können diese bei einem Erbvertrag – bei Zustimmung der betroffenen Person – gültig unterschritten werden. Pflichtteilsgeschützte Erben, wie z.B. Kinder, können zugunsten des überlebenden Ehegatten, bzw. der eingetragenen Partnerin auf ihren Erbteil verzichten.

Allfällige Nachteile

Für die Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung eines Erbvertrages sind dieselben Formvorschriften notwendig wie für dessen Errichtung. Es handelt sich demnach um ein sehr stabiles, tendenziell starres Konstrukt. Demnach ist es z.B. möglich, dass mit dieser Verfügungsform den sich eher schnell ändernden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien nicht genügend Rechnung getragen werden kann. Im Gegensatz zum Testament, welches einseitig abänderbar ist, wird hier die Zustimmung aller Vertragsparteien verlangt, damit es zu einer gültigen Abänderung kommt.

11 Antworten auf „Der Erbvertrag“

Martin Schuppli sagt:

DeinAdieu ist auch Informationsplattform und erklärt juristische Belange.

Petra Schulze sagt:

Sollte jeder ältere Mensch machen!

Martin Schuppli sagt:

Wann, liebe Petra Schulze, beginnt das «älter» sein. Wann ist jemand ein älterer Mensch?

Christine Friedli sagt:

Wir waren noch keine 40 J. als wir alles regelten. Ich denke für unsere Kinder waren wir da schon älter.

Josef Furrer sagt:

Was intressiert mich das wenn ich futsch ich spüre nichts mehr.

DeinAdieu sagt:

Auch eine Haltung, die es zu respektieren gilt

Elvira Schmidli sagt:

Oder mit warmen Händen schenken

Fredi Gurtner sagt:

Ganz gleich ist mir es nicht, wie mein Erbteil verteilt wird, wenn überhaupt. Aber dass meine Tochter nur den gesetzlichen Anteil bekommt.

André Rahm sagt:

Hallo,
Ich heisse Guilherme Rahm.Mein Vater ist vor ca.22jh. gestorben.
Er war und ich bin natürlich CH- Bürger, von Basel/BS …Der Art. 457 FF ZGB, ich bin der Nachkomme,da meine Vater vor verstorben ist,Erbe ich statt mein Vater.Richtig? Mein Grosmutter ist vor kurz gestorben, und ich habe kein Ahnung von vermögen, Erbgut oder Hinterlassen meine grossmutter. Ein Tante organisiert alles (Amtlich, Krematorium und so weiter)…aber sie hat mir gar keins Worte über die Erbeschaft, bin verzweifeln. und noch weil in Vergangenheit, hatt meine Mutter auf Erbschaft meine Vater Verzicht, Entsagung weil er ein gros Schuld Hinterlassen hat.Da ich damals minderjährige bin hat sie das für sie und für mir abgelehnen.MEINE FRAGE: mit diesen Besonderheit, bekomme ich, oder gibts noch die Möglichkeit das ich noch von meine grosse Eltern was eren kann?

Nicolas Gehrig sagt:

Guten Tag Herr Rahm
Ihre Situation müsste vor einer Empfehlung sauber analysiert werden. Schreiben Sie uns doch einmal eine E-Mail mit Ihrem Fall im Detail: info@deinadieu.ch
Wir versuchen Ihnen dann eine Empfehlung abzugeben.
Beste Grüsse, Ihr DeinAdieu-Team

Rolf Meier sagt:

Ein interessanter Grundsatzartikel. Doch wie immer «steckt der Teufel in den Details». Grundsätzlich gilt, dass für eine Änderung eines Erbvertrags sämtliche Vertragsparteien einverstanden sein müssen. Was bedeutet dies für den Fall, dass zum Beispiel eine Vertragsperson stirbt oder urteilsunfähig wird und die anderen den Erbvertrag ändern wollen?

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