Die Erbteilung zügig abschliessen

Vor einer Erbteilung gibt es einiges zu beachten. Sinnvoll ist daher die Einsetzung eines Willensvollstreckers sowie Erbenvertreters. Grundsätzlich hat jeder Erbe Anspruch auf eine Teilung. Diese ist aber erst sinnvoll, wenn die gesamte Nachlasssumme fest steht.

Wann braucht es eine Erbteilung und was geschieht bis dahin?

Die Erbteilung ist im letzten Titel des Erbrechts geregelt. Gibt es nur einen einzigen Erben bzw. eine einzige Erbin, so fällt die Erbengemeinschaft und auch die Erbteilung von vornherein dahin. Der Nachlass muss dann nicht aufgeteilt werden.

In den übrigen Fällen können mehrere Erben nicht sofort nach dem Tod des Erblassers das ihnen jeweils zustehende Nachlassvermögen an sich nehmen. Viel mehr können sie bis zur Erbteilung nur als Gesamteigentümer (also einstimmig) zusammen darüber verfügen. Dieser Umstand kann insbesondere dann Probleme bereiten, wenn die Erben uneinig darüber sind, wie in dringenden Angelegenheiten (bspw. der Begleichung von Erblasserschulden oder der Fortführung eines Gewerbes) vorzugehen ist. Die Erbengemeinschaft haftet solidarisch für Schulden des Erblassers. Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung getilgt oder sichergestellt werden. Im Rahmen der Teilung haben die Erben einander alle Tatsachen (insb. lebzeitige Schenkungen und Erbvorbezüge) mitzuteilen, die für die gleichmässige und gerechte Aufteilung der Erbschaft von Bedeutung sind. Bereits ein einzelner Erbe kann, unabhängig von der Höhe seines Erbteils, jede Entscheidung der Gemeinschaft beanspruchen oder die Teilung durch verschiedene Rechtshandlungen hinauszögern.

Es ist allerdings der zuständigen kantonalen Behörde auf Antrag eines Miterben möglich, bis zur Erbteilung einen sogenannten Erbenvertreter zu bestellen. Dieser verwaltet und bewirtschaftet, soweit erforderlich, den Nachlass im Interesse der Erben, damit das Vermögen in der Zwischenzeit nicht an Substanz verliert. Entsprechend benötigt der Erbenvertreter die Berechtigung, sämtliche Rechtsgeschäfte abzuschliessen, die seine Aufgabe mit sich bringt. Dazu gehört z.B. die Instandhaltung, Vermietung oder Veräusserung von Liegenschaften. Auch die die Umschichtung von Vermögen in unvorteilhaften Anlageformen kann darunter gefasst werden. Die Erben können die Rechte und Pflichten ihres Vertreters wiederum einstimmig festlegen oder beschränken.

Auch wenn die Erbenvertretung im Extremfall über Jahre andauern kann, ist sie ihrer Natur nach Provisorium und keine Dauerlösung. Früher oder später muss die Erbschaft geteilt werden. Das liegt auch im Interesse der Erben, damit sie schliesslich unabhängig voneinander über die ihnen zustehenden Vermögenswerte verfügen können.

Ab wann und auf welche Arten kann die Erbteilung durchgeführt werden?

Prinzipiell kann jeder einzelne Erbe «zu einem beliebigen Zeitpunkt» die Teilung der Erbschaft verlangen. Der Erbteilungsanspruch ist damit von Gesetzes wegen unverjährbar, unverwirkbar und unverzichtbar. Diese Bestimmung verankert zwar das Prinzip, dass kein Erbe zum Verbleib in der Gemeinschaft gezwungen werden kann. In der Praxis ist allerdings das Eintreten mehrerer Voraussetzungen abzuwarten: Zunächst müssen sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft sowie die Höhe ihrer jeweiligen Ansprüche feststehen. Aus diesem Grund sind die Fristen zur Ausschlagung, zur Durchführung des öffentlichen Inventars oder zur Einreichung von erbrechtlichen Klagen (Ungültigkeitsklage, Herabsetzungsklage, Ausgleichungsklage) abzuwarten. All diese Begehren haben Einfluss auf den Bestand von Erbberechtigungen und deren Umfang. Weitere Teilungshinderungsgründe sind das Abwarten der Geburt eines ungeborenen erbberechtigten Kindes sowie aufschiebende Anordnungen des Erblassers oder eine richterliche Verfügung auf Antrag eines Erbberechtigten.

Für die Art und Weise, wie die Teilung stattfinden kann, gibt es ebenfalls unterschiedliche Möglichkeiten: Einerseits kann der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen Teilungsvorschriften erlassen. Mit den Teilungsvorschriften weist er die Erben an, wie sie den Nachlass untereinander aufzuteilen haben. Eine weitere Möglichkeit, die dem Erblasser offen steht, ist die Beauftragung eines Willensvollstreckers mit der Durchführung der Erbteilung. Es gehört gemäss Gesetz zu seinen Aufgaben, die Erbteilung gemäss den Anordnungen des Erblassers oder den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

Andererseits können die untereinander gleichberechtigten Erben einstimmig von den Anordnungen des Erblassers abweichen und die Teilung frei vereinbaren. Dazu bedarf es eines schriftlichen Erbteilungsvertrages.

Diese Lösungen vermeiden die dritte vom Gesetz vorgesehene Methode – die Bildung von Losen. Über die Zuweisung der Lose können sich die Erben sodann entweder einigen oder den Zufall entscheiden lassen.

Wie geht es dann weiter?

Die zuständigen Behörden am letzten Erblasserwohnsitz stellen frühestens einen Monat nach der Eröffnung des Erbgangs auf Antrag der Berechtigten Erbscheine aus. Mit diesen können die Erben über die Nachlassgegenstände verfügen. Insbesondere ist der Erbschein nötig, um auf Bankkonten zuzugreifen und Änderungen im Grundbuch vornehmen zu können.

Unteilbare Gegenstände sollen nach Möglichkeit ungeteilt einem einzelnen Erben zukommen. Solche, die einzelne Erben nicht auskaufen können, müssen verkauft oder auf Verlangen eines Erben versteigert werden. So werden aus dem Erlös Forderungen beglichen. Teilbare Erbsachen werden gemäss Teilungsvorschriften, Teilungsvertrag oder Losen den einzelnen Erben zur Tilgung ihrer Ansprüche zugewiesen. Die nunmehrigen Eigentümer können damit unabhängig voneinander frei über die erhaltenen Erbsachen bestimmen. Unter Umständen müssen sie allerdings auf ihrem Erbteil eine kantonale Erbschaftssteuer entrichten.

Die Erben haften untereinander während eines Jahres nach Abschluss der Teilung für Rechtsmängel und Sachmängel der Erbschaftssachen nach den Bestimmungen des Kaufrechts. Gegenüber Dritten haften sie für offene Schulden des Erblassers weiterhin bis zu fünf Jahre solidarisch. Dies nur soweit die Gläubiger nicht in eine anderweitige Übernahme eingewilligt haben. Untereinander haben sie ein Rückgriffsrecht im Verhältnis ihrer Erbanteile.


Mehrere Erben können nach dem Tod des Erblassers bis zum Abschluss der Erbteilung nur gemeinsam einstimmig über den Nachlass verfügen. Um in dieser Zeit trotzdem Handlungsfähigkeit sicherzustellen, kann ein Erbenvertreter oder ein Willensvollstrecker eingesetzt werden. Die Erbteilung kann jeder einzelne Erbe verlangen, sobald alle relevanten Hinderungsgründe weggefallen sind. Sie kann gemäss letztwilligen Teilungsvorschriften des Erblassers, einem schriftlichen Teilungsvertrag unter den Erben oder aufgrund von Losen vollzogen werden. So wird bestimmt, mit welchen Gegenständen aus der Erbmasse die wertmässigen Ansprüche der einzelnen Erben zu befriedigen sind. Die Erben haften einander und Dritten gegenüber auch nach Abschluss der Teilung noch für einige Zeit weiter.

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