Das handschriftliche Testament

Es ist einfach und günstig erstellt: das handschriftliche Testament. Nicht nur wegen der Einfachheit zur Aktualisierung erfreut es sich in der Schweiz grosser Beliebtheit. Es kann wahlweise daheim oder durch eine kantonale Amtsstelle aufbewahrt werden.

Wann ist ein handschriftliches Testament gültig?

Das handschriftliche Testament ist eine der drei im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Arten, eine einseitige letztwillige Verfügung zu erlassen. Nebst dem Eigenhändigen existieren noch das öffentlich beurkundete und das mündliche Nottestament. Letzteres ist nur in Notfällen vorgesehen, während das öffentliche Testament mit Kosten für die Inanspruchnahme notarieller Dienstleistungen verbunden ist (siehe dazu: Wie funktioniert das Notariat in der Schweiz?). Daher greift die Mehrheit der Schweizerinnen und Schweizer – im wahrsten Sinne des Wortes – zu Stift und Papier, um ein handschriftliches Testament aufzusetzen.

Da das Testament weitreichende Auswirkungen auf den Erbgang hat, sieht das Erbrecht als Gültigkeitsvoraussetzung eine Art der qualifizierten Schriftlichkeit vor. So muss das handschriftliche Testament – der Name impliziert es schon – nicht nur eigenhändig unterschrieben, sondern vollumfänglich von Hand verfasst werden. Damit soll bewiesen werden, dass der Erblasser seine Verfügung tatsächlich als Ganzes entsprechend seinem letzten Willen niedergeschrieben hat. Er soll nicht einfach bloss einen ihm unterbreiteten Vorschlag absegnen.  Auch Fälschungen kann man so besser vorbeugen. Das Zivilgesetzbuch erfordert zudem die Angabe des Datums (Jahr, Monat und Tag), an dem das Testament verfasst wurde.

Änderungen am handschriftlichen Testament

Nachträgliche Änderungen an einem handschriftlichen Testament sorgen oft für Verwirrung. Die oben erwähnten unterschiedlichen Formen des Testaments sind einander gleichgestellt. Keine Form kann gegenüber einem anderen formgültigen Testament pauschal den Vortritt beanspruchen.

Grundsätzlich gilt der Vorrang des jüngeren Testaments – nicht zuletzt daher ist die Datumsangabe ein wesentliches Gültigkeitserfordernis. Der Grundsatz kann aber auch durchbrochen werden. So z.B. wenn der Erblasser im Zeitpunkt der letzten eigenhändigen Verfassung nachweislich nicht mehr verfügungsfähig war. Scheitert die Formgültigkeit eines Testaments ausschliesslich am Datum, so kann es dennoch rechtlich bindend werden. Dazu muss der Entstehungszeitpunkt für die Gültigkeit erforderlich und auf andere Weise feststellbar sein.

Auch Einschübe oder Anmerkungen in einem fortbestehenden Testament sind denkbar. Dabei ist dasselbe qualifizierte Schriftlichkeitserfordernis zu beachten. Es empfiehlt sich zudem, Änderungen ebenfalls mit eigenem Hinzufügungsdatum und Unterschrift zu versehen. So kann beispielsweise am Ende des Dokuments ein Vermerk „Geändert am TTMMJJJJ“ angebracht werden.

Möchten Sie ein Testament aufheben, so gibt es hierzu 3 Möglichkeiten:

  • den vollständigen oder teilweisen Widerruf
  • die Vernichtung des Dokuments
  • das Erstellen einer gegenstehenden, späteren Verfügung.

Bei der späteren Verfügung ist es von grösster Bedeutung, das Verhältnis zu den vorangehenden explizit zu regeln. Im Zweifelsfall wird das frühere Testament als durch das spätere aufgehoben betrachtet, also der Widerruf vermutet. Soll es lediglich eine Ergänzung darstellen, müssen Sie diesen Wunsch explizit ausdrücken.

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Testament aufbewahren

Zunächst ist es notwendig, dass das Testament überhaupt den Erben eröffnet werden kann. Beim eigenhändigen Testament ist dies vor allem dann keine Selbstverständlichkeit, wenn der Erblasser es daheim ohne Wissen oder Zugriffsmöglichkeit der Angehörigen aufbewahrt. Deshalb sieht das ZGB die Gewährleistung durch die Kantone vor, ein eigenhändiges Testament offen oder verschlossen bei einer Amtsstelle verwahren zu können. Diese kann bei Vorliegen einer Todesbescheinigung von Amtes wegen die Testamentseröffnung einleiten.

Wie und wann anfechten?

Ist ein Testament auffindbar, leidet es aber an einem oder mehreren Formmängeln, so ist es aufgrund der Mängel für jede Person mit einem Interesse an seiner Aufhebung anfechtbar (nicht aber per se ungültig). Dasselbe gilt, wenn der Verfasser beim Aufsetzen verfügungsunfähig war, einem Willensmangel unterlag oder das Testament einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt aufweist. Die Klagemöglichkeit verjährt (relativ) ein Jahr nach Kenntnisnahme des Mangels durch den Berechtigten oder (absolut) zehn Jahre nach der Testamentseröffnung.

Auch ein an sich mängelfreies Testament kann mit der Herabsetzungsklage bis zu einem gewissen Punkt angefochten werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Zuteilung des Erblassers den geschützten Pflichtteil gewisser Erben verletzt. Den wirksamsten Schutz vor solchen Problemen mit dem handschriftlichen Testament bietet ein Beratungsgespräch mit fachkundigen Personen. DeinAdieu.ch hat dafür das passende Angebot im Dienstleisterverzeichnis

Das handschriftliche Testament ist die “klassische” und in der Schweiz am häufigsten gewählte Form der letztwilligen Verfügung. Zu seiner Gültigkeit bedarf es vollständiger Handschriftlichkeit (mit Tinte oder einem anderen nicht leichthin löschbaren Material), Unterschrift des Erblassers sowie der Angabe des Entstehungsdatums. Diese Anforderungen sind auch für Änderungen am Testament oder seinen Widerruf zu beachten. Ist eine der Vorschriften nicht erfüllt oder weist das Testament darüber hinaus Mängel auf, wird es durch Klage anfechtbar. Damit die Eröffnung gewährleistet werden kann, ist es empfehlenswert, das Testament gut zugänglich daheim oder, besser noch, bei einer kantonalen Amtsstelle aufzubewahren.

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