Vertragliche Möglichkeiten im Erb- und Eherecht

Die gesetzlichen Bestimmungen passen selten zu individuellen Familien- und Vermögenssituationen. Daher kann ein Ehe- oder Erbvertrag für eine passendere Ausgestaltung der persönlichen Verhältnisse sinnvoll sein.

Was hat ein Ehevertrag mit meiner Erbschaft zu tun?

Grundsätzlich untersteht Ihr Vermögen nach der Heirat in der Schweiz dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Mittels öffentlich zu beurkundendem Ehevertrag können Sie aber mit Ihrem Ehegatten bzw. Ihrer Ehegattin auch die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung vereinbaren. Diese können in eingeschränktem Rahmen auch näher definiert werden.

Mit dem Tod eines Ehegatten – oder seiner vertraglichen Abänderung – löst sich der Güterstand auf. Dies geschieht noch vor der Eröffnung des Erbgangs. Der Güterstand beeinflusst den Umfang, der dem überlebenden Ehegatten bzw. dem Nachlass des Verstorbenen zufällt. Es bietet sich also bereits hier die Möglichkeit der gegenseitigen Begünstigung. Zum Zuge kommen die Vertragsverhältnisse noch bevor die gesetzliche bzw. testamentarische Erbfolge oder die Pflichtteilsregelungen des Erbrechts zur Geltung gelangen.

Der Ehevertrag bedarf zu seiner Gültigkeit, ebenso wie der Erbvertrag, der öffentlichen Beurkundung. Werden die strengeren Formerfordernisse des Ehevertrages eingehalten, können Ehe- und Erbvertrag praktischerweise mit nur einer Urkunde abgeschlossen werden. Dabei ist im Wesentlichen die Mitwirkung zweier Zeugen nötig.

Positiver Erbvertrag

Unter den Erbverträgen gilt es zwei Typen zu unterscheiden. Zum einen existieren solche, die jemanden auf den Ablebensfall hin eine Erbschaft oder ein Vermächtnis zuweisen. Diese Art wird „positiver Erbvertrag“ genannt. Weiter gibt es Verträge, die einen Anspruch untergehen lassen, welche ihrerseits „negative Erbverträge“ heissen.

Die naheliegendste Spielart des positiven Erbvertrages ist der Erbeinsetzungsvertrag. Mit diesem kann vereinbart werden, dass der/die Vertragspartner oder Dritte zu Lebzeiten oder auf den Todesfall hin als Erbe eingesetzt sind. Dies kann entgeltlich oder unentgeltlich geschehen. Bei den Erben kann es sich um eine oder mehrere, sowie um natürliche oder juristische Personen handeln. Den so eingesetzten Erben kommen grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten zu wie testamentarischen oder gesetzlichen Erben. Sie bilden mit diesen eine Erbengemeinschaft.

Der Erbeinsetzungsvertrag verschafft dem Bedachten ein absolutes Recht am zugewiesenen Teil des Nachlasses. Es ist aber durchaus möglich, den Anspruch lediglich obligatorisch (schuldrechtlich) zu gestalten. Ein dingliches Recht gilt gegenüber jedermann, während ein obligatorischer Anspruch nur zwischen den vertragsschliessenden Parteien besteht. Ein solches Arrangement wird mit dem Vermächtnisvertrag getroffen. Der Hauptvorteil für den Vermächtnisnehmer ist, dass ihn keine Erbenhaftung für Erblasserschulden trifft. Als Nachteil muss dagegen aufgeführt werden, dass ihm die Herausgabe seines Vermächtnisses durch Einrede oder im Konkurs des Schuldners verwehrt bleiben kann.

Testamente oder lebzeitige Schenkungen, die mit erbvertraglichen Bestimmungen unvereinbar sind, können die Vertragspartner anfechten.

Negativer Erbvertrag

Das Gegenstück zu den anspruchserzeugenden positiven Erbverträgen bilden die anspruchsvernichtenden negativen Erbverträge. Diese sind nach ihrer Gegenleistung zu unterscheiden. Der Erbverzichtvertrag nimmt den Vertragspartner unentgeltlich vom Erbgang aus. Beim Erbauskauf erfolgt hingegen eine anderweitige Leistung durch den Erblasser zu dessen Lebzeiten oder auf seinen Ablebensfall hin.
Ein praktisch häufiges Beispiel ist der Elternteil, der seinem Kind unter Anrechnung auf dessen Erbteil beim Bau eines Eigenheims zu Lebzeiten finanziell unter die Arme greift.

Erbverzicht und Erbauskauf können, wie auch Verträge unter Lebenden oder Erbeinsetzung und Vermächtnis, an Auflagen und Bedingungen geknüpft sein. Neben einem vollumfänglichen Erbverzicht bzw. Erbauskauf ist auch ein partieller Verzicht denkbar. So ist es möglich, den Anspruch bis auf den Pflichtteil oder sogar nur einen Bruchteil davon zu reduzieren.

Es zeigt sich, dass die Kenntnis und richtige Nutzung vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten sehr gut geeignet ist, um den Nachlass flexibler zu regeln. Die beiden Verträge ermöglichen neben dem Testament eine weitere Möglichkeit zur eigens geschaffenen Nachlassplanung.


Sowohl Ehevertrag als auch Erbvertrag haben massgeblichen Einfluss auf die Verteilung einer Hinterlassenschaft an Ihre Erben und Vermächtnisnehmer. Sie müssen öffentlich beurkundet und können in einem Akt und Dokument abgefasst werden.
Eheverträge treffen güterrechtliche Anordnungen und/oder wählen einen bestimmten Güterstand (ab).
Positive Erbverträge verschaffen dem Vertragspartner einen dinglichen oder obligatorischen Anspruch am Nachlass. Negative Erbverträge lassen diesen untergehen.
Die Auslegung dieser Verträge erfolgt, anders als beim Testament, nach dem Vertrauensprinzip. Also nicht danach, was der Erblasser beabsichtigte (Willensprinzip), sondern wie es der Vertragspartner verstehen durfte.

Darüber können Sie sich Gedanken machen

  • Könnte ein Erbe mit Schulden behaftet sein?
  • Wäre ein öffentliches Inventar sinnvoll?
  • Könnte bei einer Liquidation ein Aktivenüberschuss entstehen?
  • Bin ich allenfalls Gläubiger in einem Erbfall und kann eine amtliche Liquidation verlangen?
  • Macht es für Sie Sinn, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten? Auf DeinAdieu können Sie ein kostenloses Testament sehr einfach und schnell errichten.
  • Wurden die Fristen beachtet?

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