Verstirbt eine Person, hinterlässt diese Vermögenswerte (gesamthaft auch „Nachlass“). Eine solche Erbschaft kann man als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe erhalten. Gesetzliche Erben sind beispielsweise die Kinder oder der Ehegatte des Erblassers. Eingesetzte Erben werden im Testament oder Erbvertrag durch den Erblasser bestimmt. Alle Erben werden Teil der Erbengemeinschaft und erlangen dadurch Rechte und Pflichten. Als Erbe erhält man Anspruch auf eine gewisse Quote am Nachlass, je nachdem, mit wie vielen anderen Erben man zu teilen hat. Man tritt jedoch auch in die Schulden des Erblassers ein.
Bei einem Vermächtnis (auch „Legat“ genannt) wird der Vermächtnisnehmer nicht Teil der Erbengemeinschaft. Dieser hat der Erbengemeinschaft gegenüber einen Herausgabeanspruch auf eine bestimmte Sache (z.B. ein Gemälde) oder eine bestimmte Summe am Nachlass (z.B. 10‘000 CHF). Ein Vermächtnisnehmer tritt nicht in die Schulden des Erblassers ein.
Bei der Schenkung überlässt der Schenker dem Beschenkten zu Lebzeiten eine Sache oder Geld. Meist wird dazu ein Schenkungsvertrag abgeschlossen, wo die Parteien aufgeführt werden. Die Schenkung unterscheidet sich von der Erbschaft zudem dadurch, dass dem Beschenkten keine Erbenstellung eingeräumt wird.
Was ist der Unterschied von Vermächtnis und Legat?
Dies sind Synonyme. Vermächtnis und Legat sind gleichbedeutend und von dem Begriff Erbschaft abzugrenzen.
Was unterscheidet Erben und Vermächtnisnehmer (bei einer Erbschaft bzw. Legat)?
Der Erbe wird Teil der Erbengemeinschaft. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Teil der Erbengemeinschaft und hat lediglich einen Herausgabeanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft. Die Erben erwerben hingegen vielfältige Rechte und Pflichten. So treten sie auch in die Schulden des Erblassers ein.
Über welchen Teil des Nachlasses kann ich frei verfügen?
Die sogenannte „freie Quote“ bestimmt sich dadurch, dass man vom Nachlass alle Pflichtteile abzieht. Wenn eine Ehegattin (Pflichtteil ¼) und ein Kind (Pflichtteil 3/8) vorhanden sind, beträgt die verfügbare Quote 3/8. Mit diesen 3/8 kann der Erblasser machen, was er möchte. Diese kann es beispielsweise einer vertrauenswürdigen Gemeinnützigen Organisation zukommen lassen.
Was eignet sich besser für eine Spende an eine Gemeinnützige Organisation (Erbschaft oder Legat/Vermächtnis)?
Das hängt natürlich von der individuellen Situation ab. Grundsätzlich ist ein Legat/Vermächtnis weniger belastend für die Erben, da nur ein Herausgabeanspruch auf eine Sache oder eine Summe besteht. Der Vermächtnisnehmer kann sich nicht in die Erbengemeinschaft einmischen und bei der Teilung nicht mitreden. Möchte man hingegen einen Grossteil seines Vermögens einer Gemeinnützigen Organisation oder gar sein ganzes Vermögen einem Alleinerben vermachen, so eignet sich die Erbschaft besser. Zudem können bei der Erbschaft den Erben auch Pflichten auferlegt werden (siehe Beispiel 3, oben).
Wie kann ich einen Erben einsetzen oder ein Vermächtnis aussprechen?
Dies geschieht über eine letztwillige Verfügung, also ein Testament oder einen Erbvertrag. Dabei müssen die jeweiligen Gültigkeitserfordernisse unbedingt beachtet werden.
Wie verhindere ich, dass mein Vater sein ganzes Vermögen zu Lebzeiten verschenkt?
Gesetzliche Erben (Nachfahren, Eltern, Geschwister etc.) haben einen Ausgleichungsanspruch. Schenkungen an die gesetzlichen Erben, welche normale Gelegenheitsgeschenke übersteigen, müssen also vom Empfänger ausgeglichen werden, sofern er nicht ausdrücklich von der Ausgleichspflicht befreit wurde (Pflichtteile müssen beachtet werden).