Wenn Sie kein Testament oder keinen Erbvertrag aufsetzen, wird Ihr Nachlass gemäss der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Unter Umständen geht dabei ein Teil des Nachlasses an den Staat. Mit einem Testament können Sie Ihren Nachlass gemäss Ihren Vorstellungen gestalten. Um Konflikten vorzubeugen, empfiehlt sich bereits bei kleineren Erbmassen eine ordentliche Regelung.
Welche Arten von Testamenten gibt es?
Es gibt das eigenhändige Testament, das öffentlich beurkundete Testament und das mündliche Testament (auch Nottestament). Alle drei Arten sind im ZGB geregelt. Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis Ende (inkl. Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung) von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen. Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson (je nach kantonalem Recht). Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände (z.B. nahe Todesgefahr) verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten (Nottestament). Diese Art des Testaments verliert ihre Wirkung 14 Tagen nach Wegfall des ausserordentlichen Verhinderungsgrundes bzw. behält Wirkung bei Dauerhaftigkeit des Verhinderungsgrundes.
Welche Art von Testament passt zu mir?
Meistens ist das eigenhändige Testament ausreichend. Bei komplexen Erbfällen oder auch bei Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Erstellung kann ein öffentliches Testament – mit vorheriger Abklärung der Urteilsfähigkeit – sinnvoll sein. Ansonsten sind handschriftliche Testamente und öffentlich beurkundete Testamente gleichwertig. Notarielle Urkunden gelten nicht etwa „mehr“. Lassen Sie sich im Zweifel fachkundig beraten.
Wann ist ein Testament ungültig?
Das ZGB zählt die vier Ungültigkeitsgründe abschliessend auf: Formmängel (z.B. keine Handschriftlichkeit beim eigenhändigen Testament), Urteilsunfähigkeit im Erstellungszeitpunkt, Willensmängel (z.B. Drohung oder Täuschung) und Rechts- oder Sittenwidrigkeit.
Kann ich in meinem Testament über meinen Nachlass frei verfügen?
Ja und nein. Sie können über die verfügbare Quote frei bestimmen. Die Pflichtteilserben geniessen einen gewissen Schutz. Sie sollten die Pflichtteile Ihrer Kinder und Ehegatten beachten, damit es nicht zu Auseinandersetzungen kommen kann. Der Anteil, der jedoch über diese Pflichtteile hinausgeht, ist frei. Sie können diesen beispielsweise einer vertrauenswürdigen Organisation vermachen oder beliebigen Personen zukommen lassen. Auf unserer Seite können Sie sich über diverse Organisationen informieren. Die verfügbare Quote können Sie ebenfalls mithilfe des Testamentgenerators berechnen.
Können Ehegatten ein gemeinsames Testament erstellen?
Nein. Das Schweizer Erbrecht kennt diese Form nicht. Da das eigenhändige Testament gänzlich eigenhändig verfasst werden muss, ist dies ausgeschlossen. Wollen Ehegatten ihren Nachlass gemeinsam regeln, müssen Sie dies über einen Erbvertrag bei einem Notar oder einer anderen Urkundsperson tun.
Was ist ein Erbvertrag? Wie unterscheidet er sich vom Testament?
Ein Erbvertrag ist nebst dem Testament eine weitere Form der Verfügung von Todes wegen. Der Erbvertrag wird, anders als das Testament, vertraglich zwischen dem Erblasser und den Erben vereinbart. Bei Zustimmung der Erben können damit Pflichtteile umgangen werden. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden und kann nicht einseitig abgeändert werden.
Warum setzen gewisse Erben einen Willensvollstrecker ein?
Nicht immer verläuft eine Erbteilung auf Basis eines Testamentes harmonisch. Eifersucht oder verletzte Gefühle erschweren eine sachliche Erbteilung. Um Streitigkeiten zu vermieden, können Sie im Testament einen Willensvollstrecker einsetzen. Dieser sorgt dafür, dass Ihr letzter Wille in Ihrem Sinne vollzogen und die Erben von dieser Aufgabe befreit sind. Der Willensvollstrecker sollte das Vertrauen der Erben geniessen und unparteiisch sein – häufig werden Anwälte oder Notare dazu berufen. Willensvollstrecker haben folgende Aufgaben: Ermittlung der Erben, Errichtung eines Nachlassinventars, Verwaltung des Nachlasses, Bezahlung der Schulden, Bewirtschaftung des Erbes, Vorbereitung der Erbteilung und Abwicklung nach Einverständnis aller Erben.