Vorrechte des Ehepartners

Durch das besondere Näheverhältnis der Ehegatten haben sich im Güter- und Erbrecht bestimmte Privilegien als sinnvoll bewiesen. Nicht nur erbt der überlebende Ehegatte "doppelt". Es stehen ihm unter anderem auch Ansprüche auf Vorsorgeguthaben zu.

Der Ehepartner «erbt doppelt»

Wenn Sie heiraten, nimmt der Gesetzgeber an, dass Sie einen gemeinsamen Haushalt gründen und Ihr Vermögen zumindest teilweise gemeinsam verwalten möchten. Deshalb gilt in der Schweiz das Ehegüterrecht, das Regelungen und Annahmen darüber aufstellt, wie verheiratete Personen über ihr Vermögen verfügen können. Endet eine Ehe, so sind Verflechtungen, die sich mit der Zeit zwischen den Vermögensmassen der Ehegatten ergeben haben, wieder aufzulösen. Diesen Vorgang nennt man güterrechtliche Auseinandersetzung. Die Ehe kann auf unterschiedliche Weise enden. Als häufigste Szenarien ergeben sich Scheidungen bzw. richterliche Auflösung oder eben der Tod eines Ehegatten. Der Zivilstand des überlebenden Partners ändert sich dann von „verheiratet“ zu „verwitwet“.

Wie die güterrechtliche Auseinandersetzung konkret abläuft und wie ihr Resultat aussieht, hängt vom mittels Ehevertrag zuletzt gewählten Güterstand der Ehegatten ab. Haben sie keinen Ehevertrag abgeschlossen, so gilt der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. In einem Ehevertrag kann die Errungenschaftsbeteiligung modifiziert oder ein anderer gesetzlich vorgesehener Güterstand gewählt werden.

Da die Vermögensmassen der einzelnen Ehegatten sauber getrennt sein müssen, um den Nachlass des Verstorbenen zu ermitteln, wird der Erbgang erst nach Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung eröffnet. Der überlebende Ehegatte „erbt“ also bereits ein erstes Mal aus dem Ehevermögen, noch bevor die übrigen Erben ihre Ansprüche geltend machen können.

Danach erbt er einen Teil des zuvor ausgeschiedenen Nachlasses – und das fast immer, denn der Ehegatte ist ein Pflichtteilserbe. Es gibt dementsprechend einen Anteil am Erbe, der ihm ungeachtet letztwilliger Verfügungen als Minimum zusteht und mit der Herabsetzungsklage geltend gemacht werden kann. Der Pflichtteil des Ehegatten entspricht der Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruches; dieser hängt wiederum davon ab, mit wem er zu teilen hat.

  • Sind die Miterben Nachkommen des Erblassers (eigene oder gemeinsame Kinder, Enkel etc.), so beläuft sich der gesetzliche Erbanspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Der Pflichtteil ist daher ein Viertel.
  • Ist mit Erben aus dem Stamm der Eltern des Erblassers zu teilen (Schwiegereltern, Schwager/Schwägerinnen etc.), besteht von Gesetzes wegen ein Anspruch auf drei Viertel der Erbschaft. Der Pflichtteil beträgt in diesem Fall drei Achtel.
  • In den übrigen Fällen würde der Ehegatte ohne anderslautende Verfügung des Erblassers das gesamte Erbe erhalten. Sein Pflichtteil lautet dann noch auf die Hälfte davon.

Dieser Pflichtteil kann dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin unter folgenden Umständen vorenthalten werden:

  • wenn er in einem negativen Erbvertrag darauf verzichtet (sog. Erbverzichtsvertrag)
  • wenn ein Enterbungsgrund in Form eines schweren Verbrechens oder einer schweren Vernachlässigung familiärer Pflichten gegenüber dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen vorliegt und im Testament aufgeführt wird. Zudem kann einem Zahlungsunfähigen die Hälfte seines Pflichtteils entzogen werden
  • oder wenn er durch bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit dem Erbgang erbunwürdig geworden ist. Die Erbunwürdigkeit kann durch lebzeitige Verzeihung des Erblassers allerdings aufgehoben werden.

Besondere gesetzliche Privilegien

Wohneigentum und Hausrat

Oftmals hat der überlebende Ehegatte ein Interesse daran, weiterhin in der verbleibenden Familienwohnung zu bleiben. Zwar kann dies – besonders kurz nach dem Ableben einer Person – sehr schwer sein. Umso schwieriger ist es aber auch, ein Heim, das man jahrelang bewohnt hat, einfach aufzugeben. Besonders im fortgeschrittenen Alter ist es schwer zumutbar, das gewohnte Umfeld zu verlassen. Gerade Fälle, in denen jemand anderes die Wohnung erbt oder sie verkauft werden soll, bereiten überlebenden Ehegatten Probleme. Es kann zudem zu unverhältnismässigen Aufwänden und nicht zuletzt Kosten für die Suche nach einer neuen Unterkunft, Umzug und Miete oder Neukauf führen.

Aus diesem Grund sieht das Gesetz eine sinnvolle Lösung für Ehegatten und eingetragene Partner vor. Diese können nämlich verlangen, dass Ihnen das Wohneigentum oder fallweise ein Nutzniessungs– oder Wohnrecht daran zugesprochen wird. Dies erfolgt unter Anrechnung auf ihre Gütermasse bzw. ihren Erbteil. So ist es dem überlebenden Ehegatten möglich, ihre bisherige Lebensweise im gewohnten Heim fortzusetzen. Vorausgesetzt wird, dass der überlebende Ehegatte einen Eigenbedarf an dem Wohnraum geltend machen kann und dass das Grundstück im Eigentum des Erblassers steht.

Vorsorge- und Hinterlassenenleistungen

Das Vorrecht auf Zuweisung von Wohneigentum und Hausrat soll dafür sorgen, dass der überlebende Ehegatte weiterhin ein Dach über dem Kopf hat und ihm die zusätzlichen Mühen eines Umzuges erspart bleiben. Doch damit ist die langfristige wirtschaftliche Absicherung noch nicht gegeben. Nach wie vor gilt es, laufende Kosten wie Strom, Wasser, Heizung und Einkäufe zu decken. Ob dies ohne Weiteres möglich ist, hängt von der individuellen Vermögens- und Einkommenslage des verstorbenen wie auch des überlebenden Ehegatten ab.

Doch auch hier möchte der Gesetzgeber Personen nach einem Schicksalsschlag nicht «im Regen stehen lassen». Deshalb sieht das schweizerische Vorsorgesystem neben der klassischen Altersrente in gewissen Fällen obligatorische Hinterlassenenrenten aus der AHV/IV (erste Säule) sowie der beruflichen Vorsorge (zweite Säule) vor.

Die Witwer- und Witwenrenten der AHV/IV bemessen sich in Abhängigkeit vom massgeblichen Durchschnittseinkommen nach Dauer und Höhe der Beitragszahlungen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Sie liegt zwischen CHF 948 und CHF 1896 (Stand: 2019). Erhält der verwitwete Ehegatte eine eigene Altersrente so wird nur diese ausgezahlt, allerdings mit einem Zuschlag von maximal 20%.

Die Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge sind abhängig vom Altersguthaben, das der Verstorbene vor seinem Ableben bei Pensionskassen o.ä. angesammelt hat. Sind noch minderjährige Kinder grosszuziehen oder hat der überlebende Ehegatte das 45. Lebensjahr vollendet und die Ehe zumindest fünf Jahre gedauert, so besteht ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in Höhe von 60% des vollen Rentenanspruchs des Verstorbenen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so können Witwerinnen und Witwer immerhin mit einer Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten rechnen. Diese Leistungen verstehen sich als gesetzliches Minimum. Die Reglemente der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung können darüber hinaus weitere vorsehen.

Auch die Leistungen der gebundenen privaten Vorsorge (Säule 3a) fallen gemäss der gesetzlichen Begünstigungsordnung zuerst den Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern des Versicherten zu. Bei der freien privaten Vorsorge (Säule 3b) kann der Erblasser im Vertrag bzw. in seinem Testament frei darüber verfügen, wem das angesparte Kapital im Ablebensfall zukommen soll. Standardmässig ist der Ehegatte meist als Erstbegünstigter angeführt.

Steuerbefreiung

Die Festlegung und Einhebung von Erbschafts- und Schenkungssteuern ist in der Schweiz Sache der Kantone. Dabei ergibt sich mitunter ein sehr uneinheitliches und folglich unübersichtliches Bild. Doch in einer Sache ist man sich von Genf bis Graubünden einig: Ehegatten und eingetragene Partner bezahlen keine Steuer auf ihren Erbteil. Der Sinn dahinter ist einfach. Ein Vermögen, welches sich eine Familie aufgebaut und bereits versteuert hat, soll beim (unvermeindlichen) Erbgang nicht erneut geschmälert werden. Dies zumindest solange es den Kreis der engsten Angehörigen nicht verlässt. Deshalb kennen die meisten Kantone eine Erbschaftssteuer, die nach Verwandtschaftsgrad abgestuft ist. Je enger die Beziehung zum Erblasser, desto weniger Steuer ist auf Schenkungen und Erbschaften geschuldet. Direkte Nachkommen geniessen daher vielfach ähnliche Privilegien wie Ehegatten und eingetragene Partner.

Rechtsgeschäftliche Vorrechte

Gemeinsamen Ehepartnern ist es möglich, über die im Gesetz ohnehin vorgesehenen Privilegien hinausgehende Begünstigungen zu vereinbaren. Wenn diese gültig in einem Ehevertrag, Erbvertrag oder Testament festgehalten sind, entsteht daraus ein klagbarer Anspruch für den überlebenden Ehegatten.

Ehevertrag und Erbvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Diese wird durch vom kantonalen Recht bestimmte Urkundspersonen (Notare) vorgenommen. Beim Erbvertrag müssen zudem zwei Zeugen dessen Zustandekommen mit ihrem Beisein und ihrer Unterschrift bestätigen. Ehe- und Erbvertrag können dann auch in derselben Urkunde festgehalten werden. Das Testament kann im Regelfall ebenfalls öffentlich beurkundet oder stattdessen handschriftlich abgefasst werden. Notfalls steht ferner das mündliche Testament offen. Der Gestaltungsspielraum ist bei den Verträgen grösser als beim Testament alleine, da sie den gemeinsamen Willen der Ehepartner festhalten und nicht nur den des Erblassers.

So kann im Ehevertrag festgelegt werden, dass der überlebende Ehegatte im Todesfall statt des halben den gesamten verfügbaren Vorschlag erhalten soll (sog. Meistbegünstigung). Auch können die Ehegatten beschliessen, dass sie in Gütergemeinschaft leben möchten. So kommt ihnen fast das gesamte Vermögen und Einkommen zu ihrer gemeinsamen Hand zu. Dabei wird bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung das Gesamtgut hälftig geteilt, sofern der Ehevertrag nicht etwas anderes vorsieht. Bei der Gütertrennung verwaltet und nutzt jeder Ehegatte vertragsgemäss sein eigenes Vermögen. Dieses wird im Todesfall direkt zu seinem Nachlass.

Sowohl im Erbvertrag als auch testamentarisch können die Ehegatten einander die frei verfügbare Quote oder sogar ein Nutzniessungsrecht am gesamten Nachlass zuweisen. Weiter ist es entgeltlich oder unentgeltlich auch möglich, auf ihren Erbanspruch inklusive Pflichtteil, zu verzichten. Das Besondere dabei ist, dass der Vertrag verbindlich und anders als das Testament, nicht einseitig abänderbar ist. So können die Ehegatten im Zweifelsfall für mehr Sicherheit und Beständigkeit sorgen.

Das besondere Näheverhältnis, das Ehegatten zu Lebzeiten zueinander haben, wird im Güter- und Erbrecht in Form bestimmter Privilegien widergespiegelt. So ist der Ehegatte als einzige Person im Todesfall sowohl durch die güterrechtliche Auseinandersetzung als auch den Erbgang begünstigt. Wie sehr dies der Fall ist, hängt von den getroffenen Vereinbarungen und Verfügungen ab. Im Erbgang hat er Anspruch auf einen Pflichtteil und darauf, weiter im vormals gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Zudem stehen ihm Leistungen aller drei Vorsorgesäulen zu, sofern dort Beiträge eingezahlt wurden. Darüber hinaus können die Ehegatten einander in Ehevertrag, Erbvertrag oder Testament weitere Vorteile gewähren – und das alles steuerfrei.

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