Der Ehevertrag

Vor und auch nach der Eheschliessung können Eheleute einen Ehevertrag eingehen. Darin können sie ihren Güterstand regeln. Auch einzelne Vermögenswerte sind als Teil eines Ehevertrages aufnehmbar. Als Formerfordernis wird die öffentliche Beurkundung verlangt.

Inhalt eines Ehevertrages

Durch den Ehevertrag können die Eheleute ihren Güterstand festlegen (vgl. Die Möglichkeiten des Ehevertrags). Ist keiner vorhanden, unterstehen Eheleute dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Auch für diesen Güterstand kann ein Ehevertrag sinnvoll sein. So können sie dadurch Vermögenswerte, welche eigentlich der Errungenschaft zuzuordnen sind, als Eigengut erklären. Dafür bedarf es jedoch der Voraussetzung, dass diese Vermögenswerte für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind. Ferner können Eheleute durch einen Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht der Errungenschaft zufallen. (vgl. Unterschied Errungenschaft/Eigengut)

Anders verhält es sich für die Güterstände der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung. Damit die Ehegatten einen dieser Güterstände anwenden können, muss zunächst ein Ehevertrag abgeschlossen werden. Bei der Gütergemeinschaft können vertraglich zudem einzelne Vermögenswerte zum Eigengut eines Ehegatten erklärt werden. Diesen Regelungen kann im Falle der güterrechtlichen Auseinandersetzung grosse Wichtigkeit zukommen – besonders bei Scheidungen oder nach Ableben eines Ehegatten. Ein geschlossener Ehevertrag kann grundsätzlich jederzeit geändert werden.

Anforderungen an die Gültigkeit

Als erstes Kriterium wird die Urteilsfähigkeit der Eheleute genannt. Diese lässt sich jedoch nicht generell bestimmen und muss für konkrete Rechtsgeschäfte gegeben sein. Aufgrund der Wichtigkeit und den Auswirkungen eines Vertragsschlusses gelten hier stärkere Anforderungen. Nicht verlangt wird hingegen die Volljährigkeit. So können auch Minderjährige oder Volljährige unter Beistandschaft einen Ehevertrag abschliessen. Natürlich bleibt zu erwähnen, dass dies nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter möglich ist.

Das zweite Kriterium besteht in der öffentlichen Beurkundung. Die Eheleute müssen den Vertrag von einer Urkundsperson beurkunden lassen. Hierbei werden von Kanton zu Kanton unterschiedliche Regelungen getroffen. Was in allen Fällen gleich bleibt ist die Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift. Bei Minderjährigen oder Personen unter Beistandschaft müssen zudem die gesetzlichen Vertreter unterzeichnen.


In unserem Downloadcenter finden Sie neben vielen weiteren Vorlagen auch einen beispielhaften Ehevertrag. Klicken Sie dafür auf die Rubrik Verträge, und vergessen Sie nicht Ihre persönlichen Anliegen einfliessen zu lassen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert