Pensionskasse im Todesfall – wer hat Anspruch und wie macht man ihn geltend?
Wenn eine versicherte Person stirbt, finanziert die Pensionskasse die Hinterbliebenenrente, die dem Ehepartner oder eingetragenen Partner zusteht. Ehegatten resp. eingetragene Partner erhalten im Todesfall eine Pension, wenn sie für den Unterhalt mindestens eines unterstützungspflichtigen Kindes zu sorgen haben oder mindestens 45 Jahre alt sind und seit mindestens fünf Jahren verheiratet waren. Trifft keine dieser Bedingungen zu, erhält der überlebende Ehegatte eine Abfindung von drei Jahresrenten.
Die Kinder des Verstorbenen erhalten eine Waisenrente bis zu ihrem 18. Altersjahr oder bis zum Abschluss der Ausbildung (längstens jedoch bis zum 25. Geburtstag). Unter Umständen kann auch der Ex-Ehegatte oder der Konkubinatspartner eine Rente für sich beanspruchen. Die versicherte Person kann ihren nicht verheirateten oder nicht eingetragenen Lebenspartner als Begünstigten der Hinterlassenenleistung benennen, wenn das Paar vor seinem Tod mindestens fünf Jahre in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat oder für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufgekommen ist. So viel zur Pensionskasse im Todesfall mit einer berechtigten, hinterlassenen Person.
Was geschieht im Todesfall mit dem Guthaben, wenn die versicherte Person keine berechtigten Personen hinterlässt?
Pensionskassen sind nicht dazu verpflichtet, das Geld den übrigen Hinterbliebenen zukommen zu lassen. Es gibt aber Pensionskassen, die freiwillig vorsehen, dass beim Tod der versicherten Person ein einmaliges Kapital, welches dem Altersguthaben entspricht, ausgezahlt wird. Die Begünstigten sind im Reglement der Pensionskasse festgehalten (bspw. die Eltern des Verstorbenen). Die Reihenfolge der Berechtigten kann auch abgeändert werden oder das Kapital kann auf mehrere Anspruchsberechtigte aufgeteilt werden.
So kann in einer schriftlichen Begünstigungsklausel festgehalten werden, dass beispielsweise der Vater und der Bruder je die Hälfte des Kapitals erhalten sollen. Lesen Sie diesbezüglich das Reglement Ihrer Pensionskasse und nehmen Sie mit einem Mitarbeiter Ihrer Pensionskasse Kontakt auf. Gleiches gilt, wenn Sie Ihren Konkubinatspartner begünstigen möchten. Es genügt nicht, eine gewünschte Begünstigung testamentarisch festzuhalten.
Die 3 Säulen im Überblick
Die erste Säule des Drei-Säulen-Modells bilden die AHV und die IV. Sie sind obligatorisch und sichern das Existenzminimum. Auch die oben besprochene zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in der Schweiz innerhalb des 3-Säulen-Prinzips obligatorisch. Die Pensionskasse verfolgt dabei den Zweck, den gewohnten Lebensstandard der versicherten Person zu sichern. Zu guter Letzt bildet die private Vorsorge die 3. Säule. Sie ist freiwillig und dient der Erfüllung weiterer Bedürfnisse.
Darüber könnten Sie sich Gedanken machen:
- Überprüfen Sie im Reglement Ihrer Pensionskasse, welche Personen als Begünstigte aufgelistet sind.
- Macht es allenfalls Sinn, eine Begünstigungsklausel einzufügen?
- Reicht das angesparte Vermögen in den ersten beiden Säulen als Vorsorge aus oder macht es Sinn, auch in die dritte Säule einzubezahlen?
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