Durch das besondere Näheverhältnis der Ehegatten haben sich im Güter- und Erbrecht bestimmte Privilegien als sinnvoll bewiesen. Nicht nur erbt der überlebende Ehegatte „doppelt“. Es stehen ihm unter anderem auch Ansprüche auf Vorsorgeguthaben zu.
Im Schweizer Güterrecht ist vom ordentlichen und ausserordentlichen Güterstand die Rede – doch was ist ein Güterstand überhaupt? Welche Güterstände bestehen, und inwiefern kann man diese mit einem Ehevertrag anpassen? Dieser Artikel bietet einen Überblick und erklärt die drei Güterstände der Errungenschaftsbeteiligung, der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung.
Die meisten Paare in der Schweiz verzichten auf einen Ehevertrag und haben somit den „normalen“ Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (je hälftige Beteiligung an der in der Ehe erworbenen Errungenschaft). Mit einem Ehevertrag kann man einen anderen Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) vereinbaren. Der Ehevertrag muss notariell beglaubigt werden.
Die eingetragene Partnerschaft ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren eheähnliche Erbenstellungen. Durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag können überlebende Partner bessergestellt werden. Auch im Hinblick auf Erbschaftssteuern können sie profitieren.
Eine eingetragene Partnerschaft bringt eheähnliche Erbansprüche mit sich. Im Ablebensfall kann der überlebende Partner testamentarisch oder vertraglich maximal begünstigt werden. Dies kann auch steuerliche Vorteile mit sich bringen.
Vor der Berechnung des Nachlasses findet die güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Diese ist für den Start des Erbgangs unerlässlich. Als Resultat der Errungenschaftsberechnung entsteht der sogenannte Vorschlag. Dieser wird hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt.
Der reguläre Güterstand zweier Ehegatten ist die Errungenschaftsbeteiligung. Durch Übereinkunft kann die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung vereinbart werden. Je nach (vertraglicher) Ausgestaltung kann es zu Konsequenzen im Erbgang kommen.
Errungenschaft und Eigengut sind Begriffe aus dem Ehegüterrecht. Dieses ist von grosser Bedeutung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die beim Ableben eines verheirateten Erblassers vor dem Erbgang vorzunehmen ist. Die Abgrenzung der beiden Gütermassen ist nicht immer einfach, kann aber grossen Einfluss auf die Vermögensverteilung haben.
Die gesetzlichen Bestimmungen passen selten zu individuellen Familien- und Vermögenssituationen. Daher kann ein Ehe- oder Erbvertrag für eine passendere Ausgestaltung der persönlichen Verhältnisse sinnvoll sein.