Nach Annahme der Referendumsvorlage «Ehe für alle» trat das Gesetz per 1. Juli 2022 in Kraft. Gleichgeschlechtliche Paare können somit neu heiraten. Welche Neuerungen sich daraus für Familienplanung und Vorsorge ergeben, zeigen wir in diesem Artikel auf.
Eheleute sind grundsätzlich berechtigt am Vermögen des jeweils anderen Ehepartners. In welchem Umfang bestimmt sich meist durch den gewählten Güterstand. Neben der Wahl eines solchen, stehen Ehegatten auch Nutzniessungsrechte zur gegenseitigen Absicherung zur Verfügung.
Durch das besondere Näheverhältnis der Ehegatten haben sich im Güter- und Erbrecht bestimmte Privilegien als sinnvoll bewiesen. Nicht nur erbt der überlebende Ehegatte „doppelt“. Es stehen ihm unter anderem auch Ansprüche auf Vorsorgeguthaben zu.
Am 26. September 2021 haben die Schweizer Stimmberechtigten die Referendumsvorlage «Ehe für alle» unerwartet deutlich angenommen. Welche Neuerungen sich daraus für Familienplanung und Vorsorge ergeben, zeigen wir in diesem Artikel auf.
Ein Erbverzicht kann in gewissen Familienkonstellationen angezeigt sein. Verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichen Akteuren sind möglich. So können nicht nur Kinder den überlebenden Ehegatten begünstigen, sondern auch vice versa. Auch ein Erbauskauf ist denkbar.
Grundsätzlich wirkt sich erst die rechtskräftige Scheidung auf die Stellung der Ex-Ehegatten aus. Das neue Erbrecht bringt womöglich Änderungen mit sich. Wollen Sie sich trotz Scheidung gegenseitig absichern, so ist dies mittels Ehevertrag oder Testament möglich.
Die gesetzlichen Bestimmungen passen selten zu individuellen Familien- und Vermögenssituationen. Daher kann ein Ehe- oder Erbvertrag für eine passendere Ausgestaltung der persönlichen Verhältnisse sinnvoll sein.
Nach dem Ableben eines Ehegatten wird deren Nachlass aufgelöst. Nach einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Ehepaar entsteht die Erbmasse. Diese kann nach gesetzlichen Vorschriften oder aber auch nach gewillkürter Erbfolge vererbt werden.