Die öffentliche Beurkundung – wann braucht es einen Notar?

Das Testament wird vom Erblasser ohne Beteiligung möglicher Erben oder Vermächtnisnehmer errichtet. Dies kann heikel sein, da die letztwillige Verfügung erst nach dem Tod des Verfassers Wirkung entfaltet. Der Gesetzgeber hat daher zum Schutz aller Beteiligten Formvorschriften erlassen.

Wieso sollte man ein Testament öffentlich beurkunden lassen?

Zunächst einmal kann ein Testament in einer der drei folgenden Formen erlassen werden:

Das Testament mit öffentlicher Beurkundung wird unter Mithilfe einer Urkundsperson und zwei Zeugen errichtet. Des Weiteren ist die Bestätigung der Urteilsfähigkeit in der Urkunde ein Vorteil gegenüber dem eigenhändigen Testament. Sollten Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Erblassers bestehen, können die Zeugen durch die öffentliche Beurkundung dessen Verfügungsfähigkeit mit ihrer Unterschrift bestätigen. So können allfällige Ungültigkeitsklagen in Zukunft vermieden werden.

Wie läuft das Beurkundungsverfahren ab?

Zunächst beginnt die Urkundsperson mit dem Vorverfahren. Dort erläutert sie dem Testator/der Testatorin (dem Erblasser/der Erblasserin) im Gespräch, wie das Verfahren abläuft, und bereitet das Hauptverfahren vor. Im Hauptverfahren verfasst die Urkundsperson den Inhalt des Testaments. Anschliessend liest der Testator das Testament durch und unterzeichnet es. Damit gibt er sein Einverständnis. In einem weiteren Schritt datiert die Urkundsperson das Testament und unterschreibt es ebenfalls.

Nun muss der Testator oder die Testatorin in Gegenwart der beiden Zeugen und der Urkundsperson erklären, dass er oder sie das Testament gelesen hat und dieses seine letztwillige Verfügung beinhaltet. Die Aufgabe der beiden Zeugen ist es im nächsten Schritt, mit ihrer Unterschrift zu versichern, dass der Testator diese Erklärung tatsächlich abgegeben hat und er sich in verfügungsfähigem Zustand befand. Damit ist das Beurkundungsverfahren eines Testaments abgeschlossen.

Das Vorlesungsverfahren: Wenn das Selbstleseverfahren unmöglich ist

Kann der Testator aus irgendwelchen Gründen (bspw. physische Beeinträchtigung) das Testament nicht – wie oben erläutert – selbst lesen, so kann das Vorlesungsverfahren angewendet werden. Hierbei liest die Urkundsperson das Testament in Gegenwart der beiden Zeugen vor. Danach erklärt der Testator, dass die Urkunde seine letztwillige Verfügung enthält. Wendet man das Vorleseverfahren an, nehmen die Zeugen Kenntnis vom Inhalt des Testaments. Genau deshalb stehen die Zeugen und die Urkundsperson im Rahmen des Beurkundungsverfahrens unter Geheimhaltungspflicht.

Was sind die Alternativen zu einer öffentlichen Beurkundung?

In der Regel reicht ein vom Erblasser geschriebenes (eigenhändiges) Testament. Das eigenhändige Testament braucht keine öffentliche Beurkundung durch einen Notar. Es muss jedoch mehrere Formvorschriften erfüllen, da es sonst ungültig ist.

  • Das Testament muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben werden.
  • Es muss datiert und unterschrieben sein. Ist auch nur ein Teil von jemand anderem oder mit Computer geschrieben, so ist der betreffende Teil ungültig.
  • Jede Person muss zudem ein eigenes Testament aufsetzen. Möchte beispielsweise eine Ehefrau ein Testament errichten, so kann sie das nur für sich selber tun. Sie kann die letztwillige Verfügung also nicht mit ihrem Ehemann zusammen aufsetzen. Möchte sie ihren Ehemann oder andere Personen als Vertragsparteien in ihrer letztwilligen Verfügung, so könnte sie allenfalls einen Erbvertrag abschliessen.

Schliesslich gibt es noch das mündliche Testament. Diese Testamentsform kommt allerdings nur in Ausnahmesituationen zur Anwendung und hat eine zeitlich beschränkte Gültigkeit.

Was sollte man beim Testament ausserdem beachten?

Das Testament sollte bei der zuständigen Amtsstelle hinterlegt werden. Im Kanton Zürich haben die Notariate diese Aufgabe. Diese Amtsstellen garantieren die Aufbewahrung von Erbverträgen und Testamenten. Mit der Hinterlegung des Testaments ist sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung beim Todesfall eröffnet werden kann und die Erben informiert werden. Ausserdem kann es so nicht verloren gehen oder beschädigt werden. Eine Alternative dazu ist die Aufbewahrung der letztwilligen Verfügung bei einer Vertrauensperson des Testators.

Haben Sie sich darüber schon Gedanken gemacht?

  • Welche Testamentsform (handschriftliches Testament oder öffentlich beurkundetes Testament) spricht Sie am meisten an?
  • Beachten Sie, dass Sie die Formvorschriften der jeweiligen Testamentsform unbedingt einhalten müssen. Ansonsten wird die Verfügung später für ungültig erklärt.
  • Überlegen Sie sich, wo Sie Ihr Testament hinterlegen wollen, damit es im Todesfall rasch gefunden wird. Kommt allenfalls eine Vertrauensperson in Frage?

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Eine Antwort auf „Die öffentliche Beurkundung – wann braucht es einen Notar?“

Verena sagt:

Abgesehen davon, dass ein selbstständig hinterlegtes Testament tatsächlich gänzlich von Hand geschrieben sein muss, gibt es weitere Vorschriften, die beachtet werden müssen. Problematisch ist, dass viele Personen mit diesen jedoch nicht vertraut sind, sodass sie ohne eine fachliche Beratung Gefahr laufen, ein ungültiges Testament zu hinterlegen. Mit der Unterstützung eines Notars ist man auf der sicheren Seite und hat die Gewissheit, dass das Testament garantiert nach dem eigenen Tod rechtsgültig ist.

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