Manchmal ist es sinnvoll, jemandem beschränkte dingliche Rechte anstatt des vollen Eigentums über eine Sache zu vererben oder zu vermachen. Im Folgenden möchten wir Ihnen die zwei wichtigsten Instrumente dazu näher bringen: die Nutzniessung und das Wohnrecht.
Gewisse Zuwendungen, die ein Erblasser oder eine Erblasserin den Erbberechtigten zu Lebzeiten ausrichtet, unterstehen einer Ausgleichungspflicht. Sie müssen bezogene Leistungen im Erbgang zurückgeben oder auf ihren Erbanteil anrechnen lassen. Was Sie unternehmen können, um Ausgleichungspflichten abzumildern oder zu vermeiden, zeigen wir Ihnen im folgenden Beitrag auf.
Ein Erbverzicht kann in gewissen Familienkonstellationen angezeigt sein. Verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichen Akteuren sind möglich. So können nicht nur Kinder den überlebenden Ehegatten begünstigen, sondern auch vice versa. Auch ein Erbauskauf ist denkbar.
Will ein Ehepartner nach dem Ableben des anderen im Eigenheim bleiben, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten dazu. Welche sinnvoll ist, bestimmt sich je nach Familienkonstellation und dem Zweck. Alle müssen in einer letztwilligen Verfügung stehen.
Durch das besondere Näheverhältnis der Ehegatten haben sich im Güter- und Erbrecht bestimmte Privilegien als sinnvoll bewiesen. Nicht nur erbt der überlebende Ehegatte „doppelt“. Es stehen ihm unter anderem auch Ansprüche auf Vorsorgeguthaben zu.
Schenken ist nicht gleich schenken: Unterschiedliche Formen werden situationsbedingt angewandt und bringen verschiedene Wirkungen mit sich. Einige Beispiele verdeutlichen die Wichtigkeit der richtigen Wahl.
Eheleute sind grundsätzlich berechtigt am Vermögen des jeweils anderen Ehepartners. In welchem Umfang bestimmt sich meist durch den gewählten Güterstand. Neben der Wahl eines solchen, stehen Ehegatten auch Nutzniessungsrechte zur gegenseitigen Absicherung zur Verfügung.
Beim Wechsel des Wohnsitzkantons müssen Sie sich beim alten Kanton ab- und beim neuen anmelden. Weiter ändert sich die erbrechtliche Zuständigkeit im Todesfall, und die Steuern sind ebenfalls betroffen. Allenfalls müssen Sie Ihr Testament neu hinterlegen.
Beim Ableben eines Elternteils haben die Kinder im Normalfall Anspruch auf einen Teil der Erbmasse. Durch die Meistbegünstigung oder die Nutzniessung kann man dagegen, sofern dies nicht passt, den überlebenden Ehegatten begünstigen.