Die güterrechtliche Auseinandersetzung

Bevor es zur erbrechtlichen Auseinandersetzung kommen kann, muss die Erbmasse bestimmt werden. Bei Verheirateten ist demnach immer zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Hierbei ist der Güterstand der Eheleute entscheidend.

Was ist unter dem Güterstand zu verstehen?

Der Güterstand eines Ehepaares sagt aus, wie die Folgen der Heirat aus finanzieller Sicht aussehen werden. Es gibt dabei im Schweizerischen Recht drei Güterstände, von denen man sich als Ehepaar für eines entscheiden kann: die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft sowie die Gütertrennung. Das Ziel der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist es, die Vermögenswerte und das Eigentum der Ehegatten unter ihnen aufzuteilen.  Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann anlässlich der Scheidung der Eheleute oder im Todesfall eines der Eheleute eintreten. Verstirbt einer der Ehegatten, so bildet lediglich sein Anteil an der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Erbmasse. Aus diesem Grund ist das Güterrecht mit dem Erbrecht so sehr verknüpft.

Den Güterstand können Sie mit einem Ehevertrag vor oder auch nach der Heirat festlegen und auch wieder ändern. Dafür müssen beide Vertragsparteien urteilsfähig sein, und der Vertrag muss öffentlich beurkundet werden. Konkubinatspaare haben keinen gemeinsamen Güterstand, weil sie nicht verheiratet sind, bzw. nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben. In diesen Fällen wird das Vermögen wie das von zwei einzelnen Personen behandelt.

Welcher Güterstand gilt im Normalfall?

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand und ist am häufigsten anzutreffen. Haben die Ehegatten nichts anderes vereinbart, so ist in aller Regel die Errungenschaftsbeteiligung als Güterstand vorgesehen. Bei der Errungenschaftsbeteiligung sind vier Vermögensmassen vorhanden. Dies sind:

  • die Errungenschaft der Ehefrau
  • die Errungenschaft des Ehemannes
  • das Eigengut der Ehefrau
  • das Eigengut des Ehemannes

Als Eigengut zählt, was man vor der Ehe besitzt, einem während der Ehe durch Erbschaft zugutekommt, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (bspw. Kleider oder das Fahrrad) oder auch Genugtuungsansprüche. Der Rest, insbesondere die Ersparnisse aus Arbeitsverdienst, wird der Errungenschaft zugerechnet.

Im Falle einer Auseinandersetzung erhält jeder Ehegatte automatisch sein Eigengut zurück. Die Errungenschaft eines jeden Ehegatten bildet seinen Vorschlag. Jedem Ehegatten steht anschliessend die Hälfte am Vorschlag des anderen zu. Die Hälfte am eigenen Vorschlag, die Hälfte am Vorschlag des anderen Ehegatten und das eigene Eigengut ergeben zusammen schliesslich den Anteil, der jedem Ehegatten zusteht.

Die Gütergemeinschaft

Bei der Gütergemeinschaft haben beide Eheleute je ihr eigenes Eigengut und zusammen das Gesamtgut. Es sind somit drei Vermögensmassen vorhanden. Das Eigengut kann durch Ehevertrag oder durch die Zuwendungen von dritten Personen entstehen. Weiter gehören Gegenstände, welche lediglich der eine Ehegatte nutzt (bspw. Zahnbürste oder Schmuck), wie auch Genugtuungsansprüche, dem Eigengut des jeweiligen Ehegatten zu. Alles Weitere kommt in das Gesamtgut. Das Gesamtgut steht den Ehegatten schliesslich gleichermassen zu. Während ein Ehegatte mit seinem Eigengut machen kann, was er oder sie will, sieht das beim Gesamtgut anders aus. Dort können grundsätzlich nur beide Ehegatten zusammen oder einer mit der Einwilligung des anderen darüber verfügen. Eine Ausnahme von dieser Regeln macht man bei ordentlichen und üblichen Geschäften. In diesen Fällen darf der eine Ehegatte Handlungen unternehmen, welche das Gesamtgut betreffen. 

Damit die Gütergemeinschaft zum Tragen kommt, muss sie durch einen Ehevertrag begründet werden. Wird der Güterstand durch den Tod aufgelöst, so steht jedem Ehegatten sein Eigengut und die Hälfte des Gesamtgutes zu. 

Strikte Trennung der Vermögensmassen – die Gütertrennung

Bei der Gütertrennung gibt es lediglich das Vermögen der Frau und jenes des Mannes. Alle Vermögenswerte, egal wann und wie erworben, werden klar geteilt. So kann jeder Ehegatte selber entscheiden, was er mit seinem Vermögen tun will. Verstirbt ein Ehegatten, so bildet sein Vermögen direkt die Erbmasse. 

Die Gütertrennung findet dann Anwendung, wenn die Ehegatten dies in einem Ehevertrag erklären. In gewissen Fällen ordnet auch das Gericht die Gütertrennung ein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der eine Ehegatte überschuldet oder dauernd urteilsunfähig ist. Für diese Anordnung durch das Gericht muss der andere Ehegatte allerdings zuerst ein Begehren stellen. Leben Ehegatten in Gütergemeinschaft und wird über den einen Ehepartner der Konkurs eröffnet, so wechselt der Güterstand automatisch zu Gütertrennung.

Was folgt nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung?

Sind die Ehepaare güterrechtlich auseinandergesetzt, kann man nun in einem weiteren Schritt das Nachlassvermögen bestimmen. Dies ist die sogenannte erbrechtliche Auseinandersetzung. Da der Güterstand der Eheleute einen grossen Einfluss auf den Nachlass haben kann, sollten Sie sich bei der Festlegung des Güterstands über die erbrechtlichen Folgen im Klaren und sicher sein.

Es lohnt sich, sich darüber Gedanken zu machen:

  • Welchen Güterstand haben Sie und Ihr Ehepartner ausgewählt? Wollen Sie diesen Güterstand aus einem bestimmten Grund ändern?
  • Haben Sie noch nicht geheiratet, sollten Sie sich überlegen, ob sie den Güterstand mittels Erbvertrag zu Gütergemeinschaft oder Gütertrennung festlegen wollen.
  • Da der Güterstand auch den Nachlass der Eheleute beeinflusst, stellt sich die Frage, wen von Ihren Angehörigen Sie am meisten begünstigen wollen. Prüfen Sie, ob Sie mit einem anderen Güterstand diese Personen stärker begünstigen können.

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