Aufgeschobene Erbteilung und Ehegatten-Doppelnachlass

Wird nach dem Tod eines Ehegatten dessen Nachlass nicht unter den Erbinnen und Erben aufgeteilt, so bleibt die Erbengemeinschaft weiter bestehen. Beim Tod des zweiten Ehegatten bildet sich eine zweite Erbengemeinschaft. Oft wird ein solcher «Doppelnachlass» erst nach dem Tod des zweitversterbenden Ehegatten unter den gemeinsamen Kindern aufgeteilt. Dabei können komplexe rechtliche Probleme entstehen, denen am besten durch eine sorgfältige und umsichtige Nachlassplanung vorgebeugt wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erbinnen und Erben bilden eine Gemeinschaft und können bis zum Abschluss der Erbteilung nur einstimmig über den Nachlass verfügen. Irgendwann wird jede Erbschaft aufgeteilt. Wird aber die Erbteilung über lange Zeit aufgeschoben, kann dies komplizierte und oft ungewollte oder nachteilige Folgen für die Beteiligten haben.
  • Ein häufiger Anwendungsfall des Teilungsaufschubs sind sogenannte «Ehegatten-Doppelnachlässe», bei denen nach dem Tod des ersten Ehegatten und Elternteils zunächst gar nichts unternommen wird. Der überlebende Ehegatte bzw. Elternteil behält und verwaltet im Wesentlichen den gesamten Nachlass des Erstverstobenen bis zu seinem eigenen Tod. In jenem Zeitpunkt muss dann alles rückblickend aufgerollt werden: (1) Ehegüterrecht, (2) Nachlass des Erstverstorbenen, (3) Nachlass des Zweitverstorbenen, (4) Erbteilung.
  • Der logische, wirtschaftliche und personenbezogene Zusammenhang zwischen den beiden Nachlässen und die daraus entstehende Komplexität kann es schwierig machen, im Nachhinein den Erblasserwillen richtig umzusetzen und eine gerechte, akzeptable Lösung für alle Beteiligten zu finden.
  • Machen Sie sich deshalb frühzeitig gemeinsam Gedanken über Ihre optimale Nachlassplanung und denken Sie auch über Alternativen nach, sollte es unerwartete Ereignisse geben (Todesfall, Scheidung, Wegzug etc.). Lassen Sie sich zu diesen Vorstellungen beraten, halten Sie sie in einer Verfügung von Todes wegen fest, und überprüfen Sie diese regelmässig darauf, ob Anpassungen oder Ergänzungen nötig sind.

Warum und wann muss eine Erbschaft geteilt werden?

Das schweizerische Erbrecht basiert auf den Grundsätzen der Universalsukzession und des Erwerbs ipso iure. Diese bedeuten, dass unmittelbar mit dem Tod einer Erblasserin bzw. eines Erblassers die Erbinnen und Erben von Gesetzes wegen alle gemeinsam Eigentum am Nachlass erhalten. Sie bilden eine Erbengemeinschaft und können über die geerbten Vermögenswerte grundsätzlich nur einstimmig verfügen (wichtige Ausnahmen sind die Einsetzung eines Willensvollstreckers, einer Erbenvertreterin oder einer Erbschaftsverwaltung). Die Erbengemeinschaft ist eigentlich darauf ausgerichtet, eher früher als später im Rahmen der Erbteilung wieder aufgelöst zu werden.

Nicht immer wird jedoch die Erbschaft nach einem Todesfall zügig aufgeteilt – manchmal kann es Jahre oder sogar Jahrzehnte dauern: Insbesondere wenn ein Ehegatte vor dem anderen verstirbt und der überlebende Ehegatte zusammen mit den gemeinsamen Kindern erbt, wird die Erbteilung häufig aufgeschoben. Das kann in formeller Weise, durch eine ausdrückliche Regelung, oder informell, durch Untätigkeit der Erbinnen und Erben, erfolgen. Wenn niemand die Erbteilung verlangt, findet diese auch nicht statt. Denn häufig ist es für alle Beteiligten am bequemsten, wenn der überlebende Ehegatte im gemeinsamen Haushalt wohnen bleiben und das zusammen mit dem Verstorbenen erwirtschaftete Vermögen weiterhin nutzen kann. Auf eine Erbteilung wird daher regelmässig vorerst verzichtet, insbesondere wenn der Nachlass mit einer Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten belastet ist.

Was passiert, wenn die Erbteilung aufgeschoben wird?

Die Erbteilung im Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten kann also aufgeschoben werden und wird dies oft bis zum Tod des zweiten Ehegatten. Landläufig geht damit die Vorstellung einher, dass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten «über das Ganze abgerechnet» wird («Ehegatten-Gesamtnachlass»).

Rechtlich gesehen stimmt das aber nicht: Es liegen immer zwei individuelle Erbgänge, und damit auch zwei voneinander zu unterscheidende Nachlässe vor («Ehegatten-Doppelnachlass»). Dass diese sich unter Umständen gegenseitig beeinflussen, ändert daran nichts, macht aber die Auseinandersetzung komplexer. Dafür gibt es mehrere Gründe, wobei hier nur die wichtigsten angesprochen werden können. Zwecks Veranschaulichung wird dies nachfolgend anhand eines konkreten Beispiels dargestellt:1

Anna und Bert waren miteinander verheiratet und haben zwei gemeinsame, erwachsene Kinder, Tochter Caro und Sohn Dieter. Bert ist bereits 2020 verstorben und hinterliess eine Eigentumswohnung im Wert von CHF 1 Mio., ein Bankkonto mit CHF 300’000 sowie ein Testament, in dem er Anna die Nutzniessung an seinem gesamten Nachlass einräumte (Art. 473 ZGB). Nach dem Tod von Bert geschah zunächst einmal gar nichts: Anna blieb in der ehelichen Eigentumswohnung in Zürich, und die Kinder machten auch keine Teilungs- oder sonstigen Erbansprüche geltend.

2024 verstirbt Anna, nachdem Sohn Dieter sie während längerer Krankheit gepflegt hat. Dafür hatte sie Tochter Caro in einem Testament auf den Pflichtteil gesetzt und die freie Quote Dieter zugewendet. Sie hinterlässt ein Vermögen von CHF 500’000, bestehend im Wesentlichen aus einer Kunstsammlung. Das gesamte Vermögen hatten die Ehegatten während der Ehe erwirtschaftet, und es blieb zwischen 2020 und 2024 annähernd konstant.

Nach dem Tod der Mutter fragen sich Caro und Dieter, wer eigentlich wie viel und was genau erbt.

Grundsätzlich läuft die Auseinandersetzung immer nach einem ähnlichen Schema ab:

1. Güterrechtliche Auseinandersetzung

Bei verheirateten Erblassern muss vor der Erbteilung die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen. Grund dafür ist, dass der Nachlass erst feststeht, wenn vorher ermittelt wurde, wie viel jeder der beiden Ehegatten aus dem Güterrecht erhält. Das hängt vom Güterstand ab: Die meisten Ehepaare in der Schweiz unterstehen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung; mit einem öffentlich beurkundeten Ehevertrag können die Ehegatten diesen Güterstand modifizieren oder Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbaren. Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der Todestag des erstversterbenden Ehegatten.

Im oben erwähnten Beispiel gilt mangels besonderer Abrede die Errungenschaftsbeteiligung. Da die Ehegatten das gesamte Vermögen während der Ehe erwirtschaftet hatten, gehören die Wohnung und das Bankkonto zur Errungenschaft von Bert, die Kunstsammlung zur Errungenschaft von Anna. Jeder Ehegatte erhält die Hälfte vom Vorschlag (d.h. dem Saldo der Errungenschaft) des anderen. Somit stehen Anna (CHF 1’000’000 + CHF 300’000 ) / 2 = CHF 650’000 von Bert zu, und CHF 500’000 / 2 = CHF 250’000 von Anna fallen in den Nachlass von Bert. Dabei geht es um rein wertmässige Ansprüche; das Eigentum bleibt davon unberührt. Das bedeutet, in den Nachlass von Bert fallen als Aktiven die Wohnung (CHF 1’000’000), das Bankkonto (CHF 300’000) und die güterrechtliche Forderung gegen Anna (CHF 250’000), als Passivum die güterrechtliche Schuld gegenüber Anna (- CHF 650’000); sein Nachlass hat somit einen Wert von CHF 900’000. Die anderen CHF 900’000 stehen Anna zu; ihr gehört die Kunstsammlung (CHF 500’000) und eine Forderung gegenüber dem Nachlass von Bert (CHF 650’000); umgekehrt schuldet sie Bert CHF 250’000 aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung.

2. Nachlassbestimmung des erstverstorbenen Ehegatten:

Sobald der güterrechtlich bereinigte Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten feststeht, ist dieser zu verteilen. Dabei werden Testamente und Erbverträge berücksichtigt, soweit vorhanden und gültig. Bei mangelhaften Verfügungen kann sich das Problem stellen, dass Klagefristen (etwa für die Ungültigkeits– oder die Herabsetzungsklage) zwischen dem Tod des ersten und des zweiten Ehegatten ablaufen, und diese daher nicht mehr angefochten werden können.

Diesbezüglich sollte also bereits unmittelbar nach dem ersten Todesfall eine (schriftliche) Bestandsaufnahme erfolgen: Wer sind die gesetzlichen Erbinnen und Erben mit je welcher Erbquote? Wer hat Pflichtteilsansprüche? Gibt es Verfügungen von Todes wegen (Testamente oder Erbverträge)? Sind diese gültig, anfechtbar oder nichtig?

Im oben erwähnten Beispiel würde ohne Testament (gesetzliche Erbfolge) Anna von Bert die Hälfte erben (CHF 450’000), Caro und Dieter je ein Viertel (CHF 225’000). Bert hat aber seiner Ehefrau Anna mittels Testament die Nutzniessung am gesamten Nachlass zugewendet. Das bedeutet, sie erhält den vollen Genuss an Wohnung und Bankkonto, die Kinder Caro und Dieter – jedenfalls bis zu Annas Tod – nur das «nackte Eigentum», da die Nutzungsrechte ihr zustehen. Sie können als gemeinsame Kinder nicht einmal ihre Pflichtteile geltend machen. Im Ergebnis erhalten sie damit zu Lebzeiten von Anna (fast) gar nichts, und Anna kann ihren bisherigen Lebensstandard auch nach dem Tod von Bert aufrechterhalten: Bezüglich der Wohnung kann sie ihr Nutzniessungsrecht im Grundbuch eintragen lassen, und hinsichtlich des Bankkontos trifft sie mutmasslich keine Werterhaltungspflicht, jedenfalls soweit die Erbansprüche der Kinder bereits durch den Wert der Wohnung gedeckt sind.

3. Nachlassbestimmung des zweitverstorbenen Ehegatten

Beim Tod des zweiten Ehegatten kommen dann anlässlich der Teilung häufig komplizierte rechtliche und tatsächliche Fragen zutage, die zuvor hinausgeschoben worden waren: Welche vorhandenen Vermögenswerte sind dem Nachlass des Erstverstorbenen zuzuordnen, welche dem Zweitverstorbenen? Wer ist Erbe des Erstverstorbenen, wer Erbin der Zweitverstorbenen, wer von beiden? Wie gross sind die gesetzlichen Erbquoten in jedem der beiden Nachlässe, und wurde durch Testament oder Erbvertrag davon abgewichen? Gibt es Ausgleichungs– und Pflichtteilsansprüche, und können diese überhaupt noch geltend gemacht werden?

Im oben erwähnten Beispiel geht mit dem Tod von Anna das Nutzniessungsrecht an der Wohnung und dem Bankkonto unter, und diese könnten im Nachlass von Bert aufgeteilt werden. Da Bert diesbezüglich nichts verfügt hat, gilt die gesetzliche Erbfolge: Da Ehefrau Anna zwischenzeitlich verstorben ist, wächst ihr Erbteil den Kindern an, und Caro und Dieter erhalten je die Hälfte von Berts 2024 noch vorhandenem Nachlass. Beträgt dieser nach wie vor CHF 900’000, so beträgt der Erbanspruch pro Kind CHF 450’000. Anna ist hingegen von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen und hat Caro auf den Pflichtteil gesetzt; da Caro nach der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte von Annas Nachlass (CHF 900’000) erben würde, beträgt ihr Pflichtteil ein Viertel (CHF 225’000). Die restlichen drei Viertel (CHF 675’000) stehen Dieter zu. Im Endergebnis erhält Caro somit nach dem Tod der Mutter total CHF 675’000, Dieter CHF 1’125’000.

4. Erbteilung

Damit ist aber noch keine Aussage darüber getroffen, wer konkret welche Vermögensgegenstände in Anrechnung auf seinen wertmässig bestimmten Erbteil erhält. Dies geschieht im Rahmen der Erbteilung. Die Erbteilung ist ein behördliches oder gerichtliches Verfahren, in dem jeder Erbin und jedem Erben einzelne Nachlassgegenstände zu Alleineigentum zugewiesen werden. Dazu können die Erbinnen und Erben einen schriftlichen Teilungsvertrag schliessen, oder die Erbschaftsgegenstände einvernehmlich an sich nehmen. Können sie sich nicht einigen, so sind zum einen allfällige Teilungsvorschriften der Erblasserin zu beachten, und zum anderen können Lose gebildet werden, die in ihrem Wert ungefähr den Erbteilen entsprechen. Die Erbinnen und Erben können die zuständige kantonale Behörde am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers um Vermittlung oder Hilfe bei der Losbildung und -ziehung anrufen.

Im oben erwähnten Beispiel erscheint etwa die folgende Lösung sinnvoll: Dieter übernimmt die Wohnung im Wert von CHF 1 Mio. sowie CHF 125’000 vom Bankkonto seines Vaters. Caro erhält die Kunstsammlung der Mutter im Wert von CHF 500’000 sowie die restlichen CHF 175’000 vom Bankkonto des Vaters. Dieter und Caro könnten dies in einem schriftlichen Teilungsvertrag vereinbaren, die Gegenstände direkt an sich nehmen (Realteilung), oder bei Nichteinigung die kantonalen Behörden beiziehen.

Bereits in diesem stark vereinfachenden Beispiel stellen sich diverse Fragen, die auch juristische Fachpersonen vor erhebliche Herausforderungen stellen («Wer wird wann weshalb in welchem Umfang wessen Erbin oder Erbe?»). Dabei sind gewisse vollkommen natürliche und alltäglich vorkommende Komplexitätsfaktoren – wie z.B. konjunkturbedingte Wertschwankungen, lebzeitige Zuwendungen, Ersatzanschaffungen, etc. – noch gar nicht berücksichtigt. Deshalb sollten sich gerade verheiratete Erblasser mit Kindern besonders intensiv Gedanken über eine faire und allseitig akzeptable Nachlassplanung machen.

Welche Vorkehrungen können verheiratete Erblasserinnen und ihre Erben treffen?

Die Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten einer solchen Nachlassplanung sind vielfältig. An dieser Stelle wollen wir uns auf vier zentrale Hinweise beschränken:

  • Eine bewährte Lösung ist der Abschluss eines Erbvertrags. Darin kann verbindlich geregelt werden, wer wann wessen Erbe oder Vermächtnisnehmer wird (z.B. durch Nutzniessung, Nach- oder Ersatzverfügung), was mit den Pflichtteilen geschieht (z.B. Erbverzicht), und ob allfällige lebzeitige Zuwendungen ausgeglichen werden müssen (Ausgleichungsanordnung oder -dispens). Ein solcher Erbvertrag muss zu seiner Gültigkeit stets öffentlich beurkundet werden und ist daher mit einer notariellen Aufklärung und Beratung verbunden. Er kann auch mit einem Ehevertrag kombiniert werden, was die Gestaltungsmöglichkeiten noch weiter ausdehnt.
  • Eine weitere Option, die in einem Erbvertrag, aber auch in einem Testament enthalten sein kann, ist die Arbeit mit Bedingungen und Varianten: Machen Sie sich Gedanken darüber, wie Ihre optimale Nachlassplanung aussehen soll, aber auch darüber, was die Alternativen sind, wenn sich etwa die Reihenfolge des Todes ändert (z.B. wenn der jüngere Ehepartner unerwartet zuerst verstirbt). Nehmen Sie entsprechende Formulierungen in Ihre Verfügung von Todes wegen auf («Falls ich vor meiner Ehefrau versterbe, …», «Falls meine Ehefrau vor mir verstirbt, …»), und konsultieren Sie eine juristische Fachperson, um die Rechtssicherheit dieser Verfügung zu überprüfen.
  • Eine Willensvollstreckerin oder ein Willensvollstrecker kann dabei helfen, eine Verfügung von Todes wegen fair, neutral und dem Erblasserwillen entsprechend umzusetzen. Wenn das Mandat sorgfältig ausgeübt wird, kann die Willensvollstreckung die Erbinnen und Erben erheblich entlasten, Rechte und Pflichten klar definieren und verständlich erläutern, und so potentiellen Konflikten wirksam vorbeugen.
  • Schliesslich: Denken Sie laufend mit und überprüfen Sie die getroffenen Verfügungen regelmässig (z.B. alle zwei Jahre) darauf, ob sie noch auf Ihre Familien- und Vermögenssituation passen, oder ob Anpassungen nötig sind. Machen Sie sich aber auch anlassbezogen Gedanken darüber, ob Sie bestimmte Massnahmen für notwendig oder sinnvoll erachten (z.B. Aufnahme eines Inventars, vorsorgliche Einreichung einer Klage bzw. eines Schlichtungsgesuchs zur Fristwahrung, Abschluss von Teilerbteilungsverträgen etc.).

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[1] Hinweis: Dieses Beispiel ist sehr stark vereinfachend und dient allein dazu, die Komplexität von Ehegatten-Doppelnachlässen in Grundzügen zu veranschaulichen. In der Realität sind diese Konstellationen häufig noch wesentlich anspruchsvoller, weshalb insbesondere bei unübersichtlichen Familien- und Vermögensverhältnissen dringend eine anwaltlich oder notariell begleitete Nachlassplanung empfohlen wird.

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