Ehegatten bestmöglich absichern

Eheleute sind grundsätzlich berechtigt am Vermögen des jeweils anderen Ehepartners. In welchem Umfang bestimmt sich meist durch den gewählten Güterstand. Neben der Wahl eines solchen, stehen Ehegatten auch Nutzniessungsrechte zur gegenseitigen Absicherung zur Verfügung.

Wie und wie viel erben Ehegatten?

Anders als (durch Testament oder Erbvertrag) gewillkürte oder übrige gesetzliche Erben, sind Eheleute in zweierlei Hinsicht am Vermögen des jeweils anderen berechtigt.

Einerseits wird mit dem Tod einer verheirateten Person von Gesetzes wegen ihr Güterstand aufgelöst. Dabei kann dem überlebenden Ehegatten je nach Güterstand ein unterschiedlich grosser Anteil am Vermögen zufallen.

Beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung können die Eheleute ehevertraglich vereinbaren, dass dem überlebenden Gatten im Sterbefall ein grösserer Anteil oder auch die gesamte Errungenschaft zufällt. Der Nachlass, der dem Erbrecht untersteht, wird dann ausschliesslich durch durch das Eigengut des Verstorbenen gebildet.

Beim vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft wird aus allem Vermögen, das nicht von Gesetzes wegen Eigengut ist, eine Gesamtgütermasse gebildet. Diese ist, soweit nicht anders vereinbart, hälftig zu teilen. Bei der Gütertrennung stellt sich die Frage nicht, da die Vermögensmassen der Eheleute getrennt bleiben. Das Vermögen des Verstorbenen wird dann ausschliesslich nach den Regeln des Erbrechts behandelt.

Andererseits erwerben die Berechtigten die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers. Dies allerdings erst nach Berechnung des Vermögens des Verstorbenen. Dabei wird das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. Dieses kann unterschiedlich zugunsten oder zuungunsten des überlebenden Gatten ausfallen.

Möchten Sie Ihren Ehepartner bestmöglich absichern, ist also eine Anpassung an individuelle Verhältnisse sowohl des Ehevertrages als auch des Testaments und der Erbverträge ratsam. Wichtig ist dabei auch, die Nachlassfähigkeit des Vermögens zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass die Erbschaft soweit liquide sein muss, dass die Befriedigung sämtlicher Ansprüche Dritter möglich ist. Andernfalls ist der überlebende Ehegatte womöglich gezwungen, Vermögenswerte (verlustbringend) zu veräussern. Womöglich kann diese/r nur so seine Miterben auszahlen. Da bei komplexeren Konstellationen leicht der Überblick verloren gehen kann, ist eine professionelle Beratung wärmstens zu empfehlen.

Nutzniessung und Wohnrecht

Neben der Begünstigung des Ehegatten durch Vergrösserung seines Erbanteils sieht das schweizerische Zivilrecht weitere, flexible Möglichkeiten vor.

Die wichtigste davon ist die sogenannte Nutzniessung. Mit ihr räumt der Überlasser dem Empfänger eine eingeschränkte Berechtigung an den betreffenden Gegenständen ein.

Der Nutzniesser darf Erträge aus den Sachen (bspw. Zinsen oder Dividenden) behalten und muss allfällige Unterhaltskosten tragen. Mangels Eigentumsübertragung kommt er aber nicht in den Genuss eines Vollrechtes an der Erbschaft. Er ist verpflichtet, die Sachen sorgfältig zu gebrauchen und nach Möglichkeit ihren Wert zu erhalten.

Eigentümer der Sache wird indessen jemand anderes. Diese Person kann allerdings erst nach Wegfall des Nutzniessungsrechts (durch Untergang der Sache, Tod des Nutzniessers, Zeitablauf, Verzicht o.ä.) darüber verfügen.

Häufig ist es sinnvoll, dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am gesamten Nachlass zu gewähren. Den gemeinsamen Kindern kommt vorläufig nur das «nackte Eigentum» zu. Sie können die Vermögenswerte jedenfalls nutzen, sobald die Nutzniessung dahin fällt. Mit Zustimmung des Nutzniessers ist dies auch vorher schon möglich. Ausgleichend steht dem überlebenden Ehegatten nur das Eigentum an der Hälfte der Erbschaft zu. Diese Form der erbrechtlichen Nutzniessung ist explizit im Gesetz vorgesehen. Pflichtteile anderer Erben sind dabei nicht zu berücksichtigen, können aber im Falle der Wiederverheiratung relevant werden. Pflichtteile können nur mit einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag (unter Mitwirkung der Pflichtteilserben) ausgehebelt werden.

Eine (weiter) eingeschränkte Form der Nutzniessung ist das Wohnrecht. Hierbei handelt es sich um das ausschliessliche Recht zur Nutzung von Wohnraum für den persönlichen Gebrauch. Die Mitnutzung durch Angehörige ist gestattet, nicht aber die entgeltliche Vermietung an Dritte. Umgekehrt hat der Wohnberechtigte weniger Kosten zu tragen als ein Nutzniesser, da Hypothekarzinsen und Versicherungsprämien durch den eigentlichen Eigentümer zu entrichten sind. Auch mit der Einräumung eines Wohnrechts kann dem Ehegatten bereits eine wesentliche Last von den Schultern genommen sein.


Ehegatten können, je nach Güterstand, doppelt «erben». Einerseits fällt bei der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft Vermögen an. Andererseits ist der Ehegatte auch erbrechtlich am danach verbleibenden Vermögen des Verstorbenen berechtigt. Durch Ehevertrag kann eine weitere Begünstigung vorgesehen werden. Daneben ist auch die Besserstellung durch Einräumung beschränkter dinglicher Rechte (Nutzniessung, Wohnrecht) an den Erbsachen möglich. So werden zumindest die anderen Erben nicht übermässig benachteiligt.

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