Fehler im Testament – Ist mein Testament noch gültig?

Das Testament wurde geschrieben, und die nötigen Vorkehrungen wurden getroffen. Bei der Eröffnung des Testaments stellt sich jedoch heraus, dass es diverse Fehler enthält. Hat das Testament dennoch Bestand? In diesem Beitrag erfahren Sie, welches die häufigsten Fehler sind und welche Auswirkungen sie auf ein Testament haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es muss zwischen der Nichtigkeit und der Ungültigkeit als Rechtsfolge unterschieden werden.
  • Die Nichtigkeit eines Testaments ist sehr selten und tritt nur bei sehr schwerwiegenden Mängeln auf.
  • Formale Fehler haben in der Regel die Ungültigkeit zur Folge und machen das Testament anfechtbar.
  • Inhaltliche Fehler haben normalerweise keine Auswirkung auf die Gültigkeit eines Testaments. Sie werden nach dem hypothetischen Willen des Erblassers ausgelegt.
  • Sehr gravierende inhaltliche Fehler können zur Ungültigkeit führen.

Grundsätzliches

Bevor auf die einzelnen Fehler eingegangen wird, soll gesagt sein, dass im Erbrecht der Grundsatz des sogenannten «in favorem testamenti» gilt. Das bedeutet, dass wenn immer möglich, das Testament oder die Verfügung aufrechterhalten bleibt. Dies hat zur Folge, dass nicht alle Fehler im Testament zu einer Nichtigkeit oder Ungültigkeit führen und gegebenenfalls durch Auslegung «geheilt» werden können. Damit ist der Vorgang gemeint, bei dem ein Gericht im Zweifel das Testament so auslegt, dass es auch vollzogen werden kann.

Es gilt somit zwei Arten von Rechtsfolgen bei Fehlern auseinanderzuhalten:

1. Ungültigkeit/Anfechtbarkeit

Leidet ein Testament an einem Ungültigkeitsgrund, so ist es als solches grundsätzlich wirksam. Allerdings wird bestimmten Personen (meist den gesetzlichen Erben, den eingesetzten Erben und den Vermächtnisnehmern) das Recht eingeräumt, dieses mittels einer erbrechtlichen Klage anzufechten.

Normalerweise müssen Betroffene aktiv werden und das Testament anfechten, um eine Abänderung oder Aufhebung zu bewirken.

2. Nichtigkeit

Ein Testament ist nur in äusserst seltenen Fällen und bei gravierenden Mängeln von vornherein und ohne Zutun der Beteiligten nichtig. Liegt Nichtigkeit vor, ist diese sodann nicht durch Auslegung heilbar.

Nichtigkeit kann auftreten, wenn das Testament nicht entzifferbar oder völlig widersprüchlich ist oder wenn Betroffene nicht identifizierbar sind. Auch Scherztestamente oder Entwürfe bewirken Nichtigkeit, weil sie eben gerade keine Testamente darstellen.

Unterschiedliche Arten von Fehlern mit unterschiedlichen Auswirkungen

Formale Fehler

Für die Errichtung eines Testaments muss man testierfähig, d.h. urteilsfähig und volljährig sein. Erfüllt eine Person während der Errichtung diese Anforderungen nicht, so ist das Testament anfechtbar.

Es gibt zwei Arten von regulären Testamenten mit unterschiedlichen formalen Anforderungen: das öffentliche Testament und das eigenhändige Testament.

Beim öffentlichen Testament erstellt je nach kantonalen Vorgaben ein:e Notar:in oder eine andere Urkundsperson das Testament nach den Wünschen der verfügenden Person. Anschliessend unterzeichnet die verfügende Person das Testament unter Anwesenheit von zwei Zeugen. Die Zeugen kennen den Inhalt des Testaments nicht; sie sollen lediglich die Urteilsfähigkeit der Erblasserin oder des Erblassers bezeugen.

Aufgrund der Mitwirkung von Fachpersonen sind Fehler beim öffentlichen Testament eher selten. Hier liegt der Fehler meist darin, dass Zeugen selbst im Testament bedacht sind. In einem solchen Fall werden die Zuwendungen als ungültig erklärt.

Das eigenhändige Testament muss der sogenannten qualifizierten Schriftform genügen, d.h. der gesamte Testamentstext muss von Anfang bis Ende vom Erblasser von Hand verfasst, unterzeichnet und datiert (einschliesslich Jahr, Monat und Tag) sein. Des Weiteren sollte das Schriftstück klar als Testament gekennzeichnet sein und der bzw. die Testator:in muss genau identifiziert werden können. Da dieses Testament ohne Zutun von Fachpersonen erfolgt, sind Fehler keine Seltenheit.

Die häufigsten formalen Fehler, die bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments auftreten, werden im Folgenden kurz erläutert.

  • Das Datum fehlt: Das Datum ist von besonderer Wichtigkeit, weil ein neueres Testament ein älteres ersetzt, ausser wenn das neuere klar als Ergänzung gedacht und gekennzeichnet ist. Ausserdem können mithilfe des Datums Rückschlüsse auf die Testierfähigkeit der verfügenden Person gezogen werden, und das Datum kann hinsichtlich einer spezifischen Verfügung von Relevanz sein. Das Testament ist aber nicht zwangsläufig ungültig, wenn das Datum fehlt. Das Testament ist auch ohne Datum gültig, wenn die vorgenannten Aspekte anderweitig festgestellt werden können.
  • Das Testament ist nicht von Hand geschrieben: Die Handschriftlichkeit ist besonders wichtig, um sicherzustellen, dass die testierende Person ihren Willen wirklich selbst gebildet hat. Ein nicht eigenhändig verfasstes Testament dürfte in der Regel nichtig sein und wird bei erfolgreicher Klage der betroffenen Personen auch nicht berücksichtigt.
  • Fehlende Unterschrift: Nur mit der Unterschrift der testierenden Person kann der definitive Charakter des Testaments attestiert werden. Ferner dient sie auch der Identifikation. In der Rechtsprechung ist nicht ganz unumstritten, ob eine fehlende Unterschrift Ungültigkeit oder Nichtigkeit nach sich zieht.

Beispiel:

Herr Fischer ist seit mehreren Jahren verwitwet und hat zwei Töchter. Er hat vor Kurzem ein Testament verfasst. Nach dem Ableben von Herrn Fischer wurde der Erbgang eröffnet. Das Testament ist voller Fehler und enthält kein Datum. Seine Tochter vermutet, dass Herr Fischer das Testament verfasst hat, als er bereits an Demenz erkrankt ist. Da seine Tochter eine gesetzliche Erbin ist, kann sie die Ungültigkeitsklage erheben.

Merke: In der Regel behalten formungültige Testamente primär ihre Gültigkeit. Sie werden nur unwirksam, wenn die Ungültigkeit auf Klage hin innert der Frist erfolgreich angefochten werden.

Inhaltliche Fehler

Nebst den Formalien könnten auch inhaltliche Aspekte problembehaftet sein. Bei der Auslegung des Testaments wird möglichst dem hypothetischen oder mutmasslichen Willen der verfügenden Person entsprochen.

Einfache Rechtschreibfehler oder Rechenfehler stellen daher in der Regel keine Probleme dar, solange der Wille der verfügenden Person noch ersichtlich ist. Bei widersprüchlichen und unklaren Passagen besteht die Gefahr, dass der mutmassliche Wille des Erblassers von einem Gericht bei der Auslegung falsch interpretiert wird. Liegen hingegen sehr gravierende und für die verfügende Person untypische grammatikalische Fehler und Rechtschreibfehler vor, so können Zweifel an der Testierfähigkeit auftreten und das Testament kann gegebenenfalls ungültig sein.

Beispiel:

Das Testament von Herrn Fischer ist formal einwandfrei. Er hinterlässt nach seinem Ableben einen Geldbetrag von CHF 100’000. Das Testament enthält folgende Angaben: «Meine beiden Töchter sollen zu gleichen Teilen erben und je einen Betrag à CHF 60’000.- in bar bekommen.»
Es ist klar, dass Herr Fischer einen einfachen Rechenfehler gemacht hat. Da aufgrund der Auslegung klar wird, dass Herr Fischer beide Kinder gleich behandeln wollte, erhalten sie jeweils CHF 50’000. Keine der Töchter muss eine erbrechtliche Klage erheben, und das Testament ist gültig.

Merke: Solange die Fehler durch die Auslegung behoben werden können, haben inhaltliche Fehler keinen Einfluss auf die Gültigkeit.

Wie kann ich Fehler vermeiden?

Weil die verfügende Person zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung nicht mehr zu Angaben befragt bzw. deren vermeintlich richtigen Willen geklärt werden kann, ist es besonderes wichtig bereits zu Lebzeiten die Richtigkeit des Testaments sicherzustellen. Nur so kann eine Erbschaft nach Ihren persönlichen Wünschen aufgeteilt werden. Der Testamentgenerator kann Ihnen dabei helfen. 

Je nach Komplexität des Falles ist der Gang zum Anwalt oder Notar empfohlen, um die Stichhaltigkeit des Testaments zu prüfen. Ansonsten drohen Konflikte innerhalb der Familie und/oder der Erbengemeinschaft. Falls Sie sich bezüglich Ihres Testaments unsicher sind und Unterstützung benötigen, möchten wir Sie auf unsere kostenlose Erstberatung aufmerksam machen.

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