Ausgleichungspflicht unter den Erben

Verstirbt eine Person, so ist die Erbmasse beziehungsweise die Teilungsmasse unter den Erben aufzuteilen.

Bei der Aufteilung werden soweit möglich die Verfügungen des Erblassers berücksichtigt. Wo keine solche vorhanden ist, wird die Erbteilung durch das Gesetz geregelt. Dabei ist vorgesehen, dass die gesetzlichen Erben sich gegenseitig alles zur Ausgleichung bringen, was sie zu Lebzeiten auf Anrechnung an den Erbteil erhalten haben.

Sinn und Inhalt der Ausgleichungspflicht

Die Ausgleichungspflicht hat zum Zweck eine Gleichbehandlung der Erben zu gewähren. Deshalb werden Zuwendungen, welche der Erblasser zu seinen Lebzeiten auf Anrechnung an den Erbteil entrichtet hat wieder der Erbmasse wie auch dem Pflichtteil der begünstigten Person hinzugerechnet. Es steht dem Erblasser jedoch offen, die Personen von der Ausgleichungspflicht zu befreien. Dabei darf aber dennoch nicht die Pflichtteile verletzen (vgl. Herabsetzungsklage).

Gegenstand der Ausgleichung

Der Ausgleichungspflicht unterliegen alle ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendungen, welche der Erblasser zu Lebzeiten tätigte.

Um zu definieren, was genau der Ausgleichung unterliegt, muss zwischen den gesetzlichen Erben und den Nachkommen unterschieden werden. Bei Nachkommen wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Erblasser alle gleich behandeln wollte. Demnach sind Zuwendungen zum Ausgleich zu bringen, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil anordnete. Eine Ausnahme sind Zuwendungen im Rahmen der Heirat eines Nachkommen, sowie bei der Erziehung und Ausbildung der Nachkommen, sofern diese im «üblichen» Umfang, bzw. Mass erfolgen.

Anders bei den gesetzlichen Nachkommen. Diese haben jene Zuwendungen auszugleichen, welche ihnen der Erblasser explizit auf Anrechnung an den Erbteil zukommen liess.

Nicht der Ausgleichung unterliegen die üblichen Gelegenheitsgeschenke.

Übergang bei Wegfall des begünstigen Erben

Die Ausgleichungspflicht selbst ist ebenfalls vererblich. Fällt also ein durch Zuwendung begünstigter Erbe weg, bevor die Erbteilung in der Hauptsache geregelt wurde, so geht die Ausgleichungspflicht auf seine Erben über (vgl. Blogbeitrag zur Erbfolge). Die Ausgleichungspflicht bleibt für die Erben des Begünstigten selbst dann bestehen, wenn die Zuwendung gar nie auf sie übergegangen ist.

 

3 Antworten auf „Ausgleichungspflicht unter den Erben“

Liselotte Hofer sagt:

Guten Tag!

Dieses Thema ist sehr heikel!
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass man in meiner Familie gar nicht darüber spricht und es tabuisiert.
Wenn ich nach einer Verfügung frage und von Verteilung zu Lebzeiten spreche, werde ich beschimpft…

Frendliche Grüsse!
L. Hofer

Bonaria Gredi sagt:

Wir sind drei Geschwister, alle im hohen Rentenalter. Ich habe meine Liegenschaft (EFH) zu einem tiefen, aber noch immer vernünftigen, Preis einem Geschwister verkauft. Das nicht in den Verkauf involvierte Geschwister ist nun der Meinung, ihm stehe
eine Ausgleichszahlung zu. Ist das richtig oder falsch? FB

Flurin Oehen, B.A. HSG in Law and Economics sagt:

Guten Abend Frau Bonaria Gredi

Vielen Dank für Ihre Frage betreffend die Ausgleichungspflicht nach dem Verkauf einer Liegenschaft zu einem tiefen Preis an eines von zwei Geschwistern.

Für die Beantwortung Ihrer Frage gehen wir davon aus, dass Sie mit «Ausgleichungszahlung» die Ausgleichungspflicht im Todesfall meinen und dass keine Pflichtteilserben (Pflichtteilserben gemäss Schweizer Recht sind die Eltern, die Nachkommen sowie der Ehepartner / eingetragene Partner) existieren.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine gesetzliche Ausgleichungspflicht nur für Nachkommen besteht. Andere Erben und somit auch Ihre Geschwister müssen sich eine Zuwendung zu Lebzeiten nur dann an ihren Erbteil anrechnen lassen, wenn Sie als Erblasserin dies so wollen bzw. anordnen.

Wenn es Ihr Wille ist, dass das eine Geschwister das Haus für den (tiefen) Kaufpreis ohne Ausgleichungspflicht behalten soll, besteht keine Ausgleichungspflicht dieses Geschwisters gegenüber dem anderen Geschwister. Es empfiehlt sich, diesen Willen explizit festzuhalten, um Unklarheiten vorzubeugen. Dies kann in Ihrem Testament geschehen aber auch anderweitig schriftlich festgehalten werden. Unter der Annahme, dass Sie keine Pflichtteilserben haben, besteht auch keine Gefahr, dass Pflichtteile verletzt werden. In anderen Worten können sie also über Ihren Nachlass frei verfügen und eine Ausgleichungspflicht besteht nur, falls Sie dies explizit wünschen.

Für weitere Ausführungen zur Thematik der Ausgleichung verweisen wir an dieser Stelle gerne auf folgenden Ratgeberbeitrag.

Wir hoffen, dass Ihnen mit dieser Einschätzung geholfen ist. Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen
Ihr DeinAdieu-Team

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