Umwandlung von Darlehen zu Erbvorbezug – worauf achten?

Es kommt vor, dass Verwandte und nahestehende Personen einander Geld leihen, um grössere Investitionen kostengünstig zu finanzieren. In gewissen Fällen möchten Sie das Darlehen allerdings weder zurückgezahlt bekommen noch frei verschenken. Dann bietet sich die Möglichkeit an, ein Darlehen nachträglich in einen Erbvorbezug umzuwandeln. Wir erklären Ihnen, wie das funktioniert.

Darlehen in der Familie und unter Freunden – wie und wieso?

Fast jeder gerät zumindest einmal im Leben in eine Situation, in der grössere Investitionen notwendig werden. Diese übersteigen manchmal die eigenen finanziellen Möglichkeiten. Auch wenn das Zinsumfeld seit Jahren niedrig ist, dringen die Auswirkungen davon nicht immer zu Privatpersonen durch. Abhängig von Eigenmitteln und anzubietenden Sicherheiten verlangen Banken für gewisse Projektfinanzierungen empfindliche Zinsen oder ein hohes Einkommen, um die Tragbarkeit zu gewährleisten. In diesen Fällen liegt es nahe, sich nach Alternativen im unmittelbaren Umfeld von Familie und Freunden umzusehen.

Ein klassischer Fall, in dem bspw. Eltern ihren Kindern finanziell unter die Arme greifen, ist der Auszug in ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung. Auch wenn jemand plant, sich unternehmerisch selbstständig zu machen, wird es vorkommen, dass er oder sie bei Verwandten oder im Freundeskreis anfragt, ob man bereit wäre, das Vorhaben zu unterstützen. Die Beteiligten müssen sich über Konditionen wie Höhe des Darlehens, Laufzeit, Rückzahlungsmodalitäten sowie allenfalls Verzinsung und Besicherung (Pfandrechte) einigen. Schaffen sie dies, so können sie ein Arrangement erreichen, das für alle einen Gewinn bringt, indem es Finanzintermediäre umgeht und deren Profitmarge direkt unter den Vertragspartnerinnen aufteilt.

Nach der gesetzlichen Definition ist ein Darlehen ein Vertrag, mit dem sich der «Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte» verpflichtet (Art. 312 OR). Es muss sich beim Gegenstand des Darlehens also nicht zwingend um Geld handeln (auch wenn dies in aller Regel der Fall sein wird). Grundstücke sind keine vertretbaren Sachen und kommen daher nicht infrage. Sie können aber mit Pfandrechten belastet werden, um als Sicherheit für ein Darlehen zu dienen.

Zinsen sind unter Privaten – anders als im kaufmännischen Verkehr – ohne besondere Vereinbarung nicht geschuldet. Leihgeschäfte unter Privaten führen alleine also noch nicht zu dauerhaften Vermögensverschiebungen und damit zu vermögens- und steuerrechtlichen Folgen. Allenfalls muss die Partei, die das Darlehen begeben hat und dafür mit Zinsen vergütet wird, auf diese Einkommens- oder Gewinnsteuern bezahlen (letztere nur im Fall, dass das Darlehen über eine Kapitalgesellschaft läuft). Der Borger, der diese Zinsen entrichten muss, kann sie hingegen von seinem Einkommen bzw. seinem Vermögen in Abzug bringen.

Der Darlehensvertrag untersteht keinen gesetzlichen Formvorschriften, die Parteien können ihn also rechtsgültig abschliessen, ohne dass es nötig ist, die Bedingungen auf Papier festzuhalten, ein Dokument zu unterschreiben oder etwas öffentlich beurkunden zu lassen. Dennoch ist es, gerade bei höheren Beträgen, immer ratsam, solche Geschäfte zu Beweiszwecken sauber zu dokumentieren. In Rechtsprechung und Praxis liegt ein wichtiger Schwellenwert bei CHF 5’000; dieser gilt vermutungsweise als Grenze zwischen üblichen Gelegenheitsgeschenken und grösseren Vermögensdispositionen. Keinesfalls bedeutet dies aber, dass für Darlehen unterhalb dieses Betrags auf eine Buchführung verzichtet werden kann oder sollte.

Wann und wie kann ich ein Darlehen umwandeln?

Ein Darlehen begründet ein Schuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Nun gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich von einer Schuld zu befreien: Sie können sie einfach bezahlen oder mit gleichartigen Forderungen, die Sie gegen Ihre Gläubiger haben, verrechnen. Wenn jemand eine fällige Schuld sehr lange (meist über zehn Jahre) nicht einfordert, kommt es vor, dass sie verjährt und nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Ein Schuldner und seine Gläubigerin können aber auch übereinkommen, dass sie eine Forderung einvernehmlich aufheben möchten. Diesen Fall nennt man auch Schulderlass oder Erlassvertrag. Dieses Rechtsgeschäft kann formfrei geschehen – selbst dann, wenn die Handlung, welche die Schuld begründet hat, unter einem Formvorbehalt stand. Selbstverständlich ist es auch möglich, bloss einen Teil der Schuld zu erlassen und auf der Bezahlung des Restbetrags zu bestehen.

Ein solcher Schulderlass ist im Grunde nichts anderes als eine nachträgliche Schenkung. Die zu schenkende Geldsumme wurde einfach schon vorab zu Eigentum ausgerichtet, damals noch mit der Verpflichtung, sie eines Tages zurückzuzahlen. Durch den Wegfall dieser Pflicht wird schliesslich das Darlehen zur Schenkung. Wird nur ein Teil der Schuld erlassen, spricht man von einer gemischten Schenkung. Diese Lösung ist aber nicht immer zufriedenstellend oder aus den Umständen heraus optimal. Daher gibt es noch zwei weitere Alternativen: Die Umwandlung des Darlehens in einen Erbvorbezug oder den Schulderlass durch Verfügung von Todes wegen.

Was bedeutet das genau? Der Erbvorbezug ist ein Vermögenstransfer zwischen der Erblasserin und einem oder mehreren Erben, der als Auszahlung eines Anteils am Erbe zu Lebzeiten zu verstehen ist. Als freiwillige und unentgeltliche Zuwendung ist er eine Form der Schenkung mit der Besonderheit, dass das vorbezogene Vermögen auf den späteren Erbteil angerechnet und gegenüber den Miterben ausgeglichen wird. Eine Befreiung von der Ausgleichungspflicht ist mit Willen der Erblasserin möglich. Sie muss dies aber explizit in einem Testament oder Erbvertrag festhalten. Der Erbvorbezug darf jedoch keine Pflichtteile der Miterbinnen und Miterben verletzen, da diese sonst mittels Herabsetzungsklage die Verfügung anfechten können.

Der Erbvorbezug ist insbesondere zu unterscheiden vom Erbauskauf und dem Erbverzicht. Das Wesen dieser negativen Erbverträge besteht darin, dass der Erbe bzw. die Erbin zu Lebzeiten auf ihren Anteil an einer späteren Erbschaft verzichten. Dafür kann es verschiedenste persönliche oder finanzielle Gründe geben. Beim Erbauskauf erfolgt der Verzicht gegen eine vertraglich bestimmte Leistung zu Lebzeiten oder an Dritte. Damit ist er gelegentlich dem Erbvorbezug ähnlich. Der Erbverzicht im engeren Sinn hingegen ist unentgeltlich. Da beim Erbverzicht oder negativen Erbvertrag auch Pflichtteile ausser Betracht fallen, bedarf er unbedingt der ausdrücklichen Zustimmung des Verzichtenden. Die Zustimmung muss im Beisein zweier Zeugen öffentlich beurkundet werden muss. Diese Formvorschriften sind wesentlich strenger als diejenigen des Erbvorbezugs im Rahmen der verfügbaren Quote.

Beim letztwilligen Schulderlass verfügt der Erblasser und Gläubiger in einem Testament oder Erbvertrag, dass die Schuldnerin das Darlehen nicht mehr an die Erbmasse zurückzuzahlen braucht. Es liegt damit eine besondere Teilungsvorschrift vor, die es erlaubt, die Schuld nachträglich mit dem Erbteil zu verrechnen. Der Schulderlass kann auch als Vermächtnis ausgestaltet werden, sodass dem Bedachten ein Vermögensvorteil ohne Erbenstellung zukommt. Er ist damit in gewisser Weise das umgekehrte Institut zum Erbvorbezug: Die Schenkung findet hier nicht zu Lebzeiten statt, sondern erst zum Zeitpunkt des Erbgangs. Der letztwillige Schuldenerlass untersteht den allgemeinen Formvorschriften der letztwilligen Verfügung, also von Testament und Erbvertrag.

Worauf sollte ich achten?

Wir fassen noch einmal zusammen: Der Erbvorbezug durch Erlass einer Darlehensschuld ist eine Sonderform der Schenkung, indem eine Forderung unter Lebenden einvernehmlich aufgehoben wird. Das Recht, sie einzufordern, geht damit ebenso unter wie die Pflicht, die Forderungssumme nebst allfälligen Zinsen zurückzuerstatten. Dafür muss sich der Beschenkte die erlassene Summe auf seinen Anteil am Erbe anrechnen lassen, wenn nichts anderes bestimmt wurde.

Es ist möglich, die grundsätzliche Pflicht, lebzeitige Zuwendungen gegenüber den Miterben zwecks Gleichbehandlung auszugleichen, durch Anordnung des Erblassers aufzuheben, allerdings nur im Umfang der freien Quote. Damit sollen die Pflichtteile der übrigen Erben geschützt bleiben. Diese werden allerdings im Zuge der letzten Erbrechtsrevision teilweise gesenkt oder sogar abgeschafft.

Der Erbvorbezug untersteht, wie die «klassische» Schenkung, im Unterschied zu Erbauskauf, Erbverzicht und letztwilligem Schulderlass, keinen besonderen Formvorschriften. Dennoch ist es für den Nachweis sinnvoll, sowohl einen Darlehensvertrag als auch den Erlass der Schuld zumindest schriftlich festzuhalten.

Zuletzt ist noch auf mögliche Steuerfolgen eines Erbvorbezugs hinzuweisen. Der Erbvorbezug betrifft oft mehrere Steuerarten zugleich:

  • Offensichtlich ist, dass auf diese, wie auch auf andere Schenkungsformen, kantonale Erbschafts- oder Schenkungssteuern fällig werden können. Eheleute und Verwandte können aber fast immer von erheblichen Steuererleichterungen oder sogar Befreiungen profitieren – je näher die Beziehung, desto eher. Unter Freunden oder entfernten Verwandten ist daher Vorsicht geboten. In Kantonen, die einen progressiven Steuersatz vorsehen, kann es Sinn ergeben, mehrere kleine Teilbeträge auszurichten, anstatt alles auf einmal zu übertragen. Hier bietet sich der schritt- bzw. ratenweise Erlass von Darlehensschulden an.
  • Wenn jemand Geld verschenkt, sei es durch Überweisung oder eben durch Schulderlass, so vermindert sich klarerweise das Vermögen des Schenkers. Dadurch sinkt die Bemessungsgrundlage der kantonalen Vermögenssteuern. Vom Einkommen des Schenkers oder Erblassers hingegen können nur freiwillige Zuwendungen in Abzug gebracht werden, die sie sich an anerkannte gemeinnützige Organisationen richten.
  • Für die begünstigte Person sind Vermögensanfälle aus unentgeltlicher Begünstigung wie Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung einkommenssteuerfrei. Zu beachten ist dennoch, dass hier das Vermögen spiegelbildlich zu dem des Schenkers ansteigt – und damit auch die Bemessungsgrundlage allfälliger Vermögenssteuern.
  • Stempelsteuern kommen dann infrage, wenn nicht eine Geldschuld in bar erlassen wird, sondern Wertpapiere übertragen wurden. Vorsicht ist auch geboten, wenn Grundstücke eine Rolle spielen, zum Beispiel als Pfandsicherheit oder durch Nutzungsrechte (Dienstbarkeiten). Hier können Grundstückgewinnsteuern anfallen.

Die zentrale Eigenschaft des Erbvorbezugs durch Schulderlass liegt darin, dass die Schenkungswirkungen nicht zur selben Zeit eintreten wie die Übertragung des Vermögens. Sie erfordert gewissermassen einen Blick zurück in die Vergangenheit, auch wenn die Wirkungen und Folgen der Schenkung erst in dem Zeitpunkt eintreten, wenn die Schuld erlassen wird. Pflichten wie die Ausgleichung des Erbes oder die Steuerdeklaration sind also nachzuholen, selbst wenn sich an den gegenwärtigen Vermögensverhältnissen auf den ersten Blick gar nichts mehr ändert.


Nicht immer ist eine Bank die beste Anlaufstelle für Darlehen und Kredite. Private Finanzierungen im Familien- und Freundeskreis können zahlreiche Vorteile für alle Beteiligten bieten, wenn vertrauenswürdige Personen gewissenhaft zusammenarbeiten und ihre Geschäfte gründlich dokumentieren. Je nach Konstellation bietet sich ein Erlass von Darlehensschulden in Form eines Erbvorbezugs an. Dieser wird ähnlich behandelt wie eine Schenkung unter Lebenden, mit Besonderheiten betreffend Erbausgleichung und Steuern. Wichtig ist, Pflichtteile der Miterben nicht zu verletzen und festzuhalten, welche Schulden erlassen werden und inwieweit sie auf das Erbe angerechnet bzw. ausgeglichen werden sollen.

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