Befreiung von Erbschaftssteuer und Schenkungssteuern in der Schweiz

Die Kantone regeln die Steuern in Bezug auf Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen unterschiedlich. Wenn Sie die einzelnen Steuerbefreiungen und -erleichterungen kennen, können Sie einiges an Steuern sparen. Deshalb lohnt es sich, die kantonalen Regelungen zu berücksichtigen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Informieren Sie sich, wie die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Ihrem Kanton konkret geregelt ist. Mit Bezug auf die Erbschaftssteuer finden Sie hier einen Überblick.
  • Wollen Sie einer Person einen gewissen Betrag schenken? Schauen Sie in einem ersten Schritt nach, ob Sie für diese Schenkung in Ihrem Kanton eine Schenkungssteuer entrichten müssen. 
  • Möchten Sie einer Person den Betrag von Todes wegen hinterlassen, so können Sie in unserem Testamentgenerator Ihren Willen festhalten.

Steuerbefreiung und Steuererleichterung in den Kantonen

Der erste Grundsatz des eidgenössischen Steuerrechts ist die Allgemeinheit der Besteuerung. Dabei handelt es sich um das Prinzip, alle Steuerpflichtigen den Umständen nach gleich zu behandeln sind. So müssen die Behörden sämtliche Steuersubjekte von derselben gesetzlichen Ordnung erfassen. Er verbietet mithin unbegründete Ausnahmen (oder Mehrbelastungen) einzelner Personen oder Gruppen bei der Besteuerung.

Steuerbefreiungen bei Erbschaften und Schenkungen

Gerade bei den Erbschafts- sowie Schenkungssteuern verhält es sich allerdings so, dass in manchen Fällen die Steuerbefreiung oder -erleichterung gewisser Personen oder Sachverhalte gut begründet oder gar geboten ist. Dies gilt insbesondere für Erbschaften, Vermächtnisse oder Schenkungen an Ehegatten, Lebensgefährten sowie engere Familienmitglieder. Sie stehen zum Erblasser bzw. Schenker in einem besonderen Naheverhältnis und Vermögensverschiebungen zu ihren Gunsten sollen daher nicht so stark belastet werden wie solche an Dritte.

Viele Kantone teilen daher die Begünstigten nach ihrem Verhältnis zum Erblasser oder Schenker in mehrere, meist zwischen einer und fünf, Steuerklassen ein: Je enger die Beziehung, desto günstiger ist das Vererben. Gewisse Personengruppen sind so gut wie überall (Ehegatten, eingetragene Partner sowie Nachkommen), andere meistens (Vorfahren, insbesondere Eltern) oder vereinzelt (Lebens- oder Konkubinatspartner) von der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer befreit.

Von unterschiedlichen Steuerklassen profitieren

Liegt keine Steuerbefreiung vor, so fallen nahe Familienmitglieder in der Regel in eine günstigere Steuerklasse als entfernte Verwandte und diese wiederum in eine bevorzugte gegenüber Dritten. Eine günstigere Steuerklasse kann sich über höhere Freibeträge, niedrigere Steuersätze oder beides definieren, was zusammen in einer doppelten Begünstigung resultiert. Eine detaillierte Übersicht findet sich in unserer Erbschaftssteuertabelle.

Freibeträge und progressive Steuersätze

Nicht auf jeden Franken, den Sie vererben oder verschenken, müssen Sie gleich viele Steuern entrichten. Damit soll dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Genüge getan werden.

Die meisten Kantone kennen zunächst einen Freibetrag, der in Abhängigkeit von der Steuerklasse des Empfängers vom Wert seiner Begünstigung abgezogen wird. Oder es gibt eine Freigrenze, unterhalb derer keine Steuern anfallen. Diese fallen üblicherweise umso höher aus, je enger die Verwandtschaftsbeziehung zwischen den Parteien ist. Bei den Erbschaftssteuern greift dieser Freibetrag naturgemäss nur einmal je Erbe, nämlich beim Erbanfall infolge des Ablebens des Erblassers.

Die Schenkungssteuer

Anders verhält es sich bei den Schenkungssteuern: Hier erfolgt die Vermögensübertragung definitionsgemäss unter Lebenden. Daher gibt es bisweilen pro Beschenktem und pro Veranlagungsperiode (entspricht oft dem Kalenderjahr) eine Freigrenze. So kann es steuerlich sinnvoll sein, anstatt einer grossen Schenkung (bzw. Erbschaft) über mehrere Jahre hinweg kleinere Zahlungen auszurichten. Viele Kantone stellen hingegen auch bei der Schenkungssteuer auf die Gesamtsumme über einen längeren Zeitraum ab, was Korrekturen und Nachforderungen auslösen kann. Sogenannte «übliche Gelegenheitsgeschenke» (Weihnachten, Geburtstage, etc.) mit einem Wert von unter CHF 5’000 sind in der Regel insgesamt von der Steuer ausgenommen.

Der Steuerbetrag variiert je nach Steuerklasse

Erst wenn Sie einen allfälligen Freibetrag bzw. eine Freigrenze überschreiten, müssen Sie also Steuern entrichten. Doch in welcher Höhe? Dies hängt, neben der oben erläuterten Steuerklasse des Empfängers, häufig von der Summe des übertragenen Vermögens ab. Erbschafts- und Schenkungssteuersätze verlaufen mehrheitlich progressiv. Das heisst, dass sie mit dem Wert der Bemessungsgrundlage ansteigen. Der Spitzensteuersatz kann sich so auf bis zu 49.5% belaufen (Kanton BS, höchste Steuerklasse, ab CHF 3 Mio.). Auch deshalb kann eine zeitgerechte Steuerplanung und Stückelung der Begünstigung auf Teilbeträge helfen, bares Geld zu sparen.

Wie berechnet sich der Steueranspruch?

Und wie berechnet man nun die Bemessungsgrundlage, von der ausgehend die Behörden die Steuer erheben? Im Sinne des Prinzips der Gleichmässigkeit der Besteuerung sollten Bewertungsvorschriften und Tarifbestimmungen für vergleichbare Umstände schweizweit einheitlich gehandhabt werden. Die Realität wird diesem Ideal jedoch nur mit Einschränkungen gerecht.

Der Steueranspruch entsteht normalerweise im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs bzw. des Vollzugs der Schenkung. Er umfasst den Verkehrswert der übertragenen Vermögenswerte. Um diesen zu ermitteln, wird ein Steuerinventar oder eine Schätzung vorgenommen. Die Steuerbehörden können auch Angaben der Steuerpflichtigen dazu anfordern bzw. diese verpflichten, steuerbare Vermögensübertragungen unaufgefordert zu melden. Immerhin ist mit dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) sichergestellt, dass bereits anderswo entrichtete Steuern angerechnet werden. Dies ist wichtig, da Grundstücke am Lageort besteuert werden, Fahrnis hingegen am letzten Wohnsitz des Erblassers bzw. Schenkers.

Weitere Aufwendungen, die Sie abziehen können

Als wäre das geltende System nicht schon unübersichtlich genug, sehen viele Kantone noch weitere personen- oder sachbezogene Ausnahmen und Besonderheiten vor. Personenbezogen (subjektiv) kann es sich beispielsweise um Freibeträge oder Steuererleichterungen für erwerbsunfähige Personen, Dienstpersonal, Pflege- und Patenkinder oder andere Empfänger in besonderen Situationen handeln. Zudem können gemeinnützige Stiftungen als juristische Personen ausnahmsweise mit gesetzlichen Steuervorteilen rechnen. Sachlich (objektiv) können vielfach mit der Erbschaft verbundene Schulden, Bestattungs- und Grabunterhaltskosten sowie Aufwände im Zusammenhang mit der Abwicklung des Erbganges in Abzug gebracht werden. Diese Abzüge variieren von Kanton zu Kanton, sodass generelle Aussagen dazu schwierig sind. Wir empfehlen eine Beratung mit einem lokalen Experten für Erbrecht bzw. Steuerrecht und sind Ihnen während unserer Beratungszeiten gerne bei der Suche behilflich: +41 44 500 52 37.

Bei den Erbschaftssteuern und Schenkungssteuern gelten, wie überall im Steuerrecht, die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Um deren widersprüchliche Anforderungen gegeneinander abzuwägen, bedienen sich die Kantone unterschiedlicher Steuerbefreiungen und -erleichterungen.
Einerseits gelten diese für gewisse nahestehende oder verwandte Empfänger aufgrund ihrer Beziehung zum Erblasser bzw. Schenker oder wegen ihrer persönlichen Situation (Dienstverhältnis, Erwerbsunfähigkeit, gemeinnütziger Zweck o.ä.). Andererseits können sich die Steuerfreibeträge sowie die Progression der Steuersätze nach dem Wert des übertragenen Vermögens richten. Dabei sind vielfach Abzüge für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Handänderung zulässig (z.B. Erblasserschulden, Bestattungs- und Verfahrenskosten).

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