Damit der letzte Wille geschehe

Um den Nachlass nach Ihrem effektiven Willen zu Teilen, müssen Sie einige Punkte beachten. Nicht nur soll dieser richtig kundgetan, sondern auch mit Nachdruck gebildet werden. Vertrauens- und Fachpersonen können Ihnen dabei helfen.

Er muss korrekt kundgetan werden

Damit Ihr letzter Wille als solcher erkenntlich und verbindlich ist, gibt es unterschiedliche Formen. Dabei sind auch immer entsprechende Voraussetzungen zu beachten.

Die klassische Verfügung von Todes wegen ist das Testament. Es ist eine einseitige Anordnung des Erblassers, wie im Todesfall mit seinem Hab und Gut zu verfahren ist. Per Testament können Sie frei über Ihre verfügbare Quote bestimmen, also gesetzlichen Erben mehr oder – bis auf den Pflichtteil – weniger zukommen lassen oder gewillkürte Erben einsetzen. Sie können auch Vermächtnisse ausrichten oder unter Umständen Personen gänzlich enterben.

Das Testament kann entweder eigenhändig oder öffentlich beurkundet, in Ausnahmefällen auch mündlich, verfasst werden. Welche Form zu empfehlen ist, hängt von den Umständen ab. Besonders die Anforderungen an die Rechtssicherheit und Beratung angesichts der Komplexität des Sachverhalts sind relevant bei der Wahl der Form. Des Weiteren spielen auch die Vermögens- und Familienverhältnisse oftmals eine Rolle. Für einfache Fälle empfiehlt sich das flexibel abänderbare handschriftliche Testament. In unübersichtlichen Situationen kann sich eine notarielle Beratung und Beurkundung dagegen besser eignen.

Ein Notar wird auch benötigt, wenn Sie mit einem Erben einen Erbvertrag abschliessen möchten. Das Gesetz schreibt zudem die Beurkundung des Vertrags durch zwei Zeugen vor. Zudem lässt es ihn mit einem Ehevertrag kombinieren.

Mittels positivem Erbvertrag können Sie jemandem eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausrichten. Mit dem negativen Erbvertrag können dagegen unentgeltlich (Erbverzicht) oder für eine Gegenleistung (Erbauskauf) Erbansprüche – auch über Pflichtteile – einvernehmlich wegbedungen werden. Dieses Instrument eignet sich bspw. gut, um Erbvorbezüge von Nachkommen klar zu regeln.

Die Verfügungen von Todes wegen entfalten ihre Wirkung erst mit der Eröffnung nach dem Ableben des Erblassers. Sie sind grundsätzlich nach Auffinden bei der zuständigen Behörde einzuliefern. Diese setzen Erben und Vermächtnisnehmer über ihren Inhalt, meist schriftlich, in Kenntnis. Um sicherzustellen, dass die Existenz und der Verbleib einer letztwilligen Verfügung bekannt sind, empfiehlt es sich, diese zu hinterlegen. Dies ist bei einer vom Kanton bestimmten Behörde (Wohnsitzgemeinde, Erbschaftsamt, Gemeindeverwaltung, Bezirksgericht, Justice de Paix, etc.) oder beim Notar möglich. Auch eine Eintragung im Testamentenregister des Schweizerischen Notarenverbandes kann die Auffindbarkeit erhöhen.

Dem letzten Willen Nachdruck verleihen

Dass Ihr letzter Wille korrekt geäussert und eröffnet wurde, bedeutet nicht automatisch, dass ihm auch Folge geleistet wird. Der Erblasser selbst hat keine Möglichkeit mehr, den Vollzug seiner Anordnungen zu kontrollieren. Die Erben können sich auch einstimmig darüber hinwegsetzen. Es gibt jedoch Mittel und Wege, Ihrem Willen zumindest teilweise zur Geltung zu verhelfen. Wir empfehlen, diese bei der Aufnahme in Ihre letztwillige Verfügung durch Spezialisten auf Wirksamkeit und Rechtmässigkeit überprüfen zu lassen.

Einerseits können Sie sogenannte Teilungsvorschriften (Art. 608 ZGB) erlassen, um einzelnen Erben ein bevorzugtes Recht an bestimmten Vermögenswerten zu gewähren. So ist es beispielsweise möglich, einer Tochter, die Kunst studiert, Ihre Skulpturensammlung zuzuweisen. Diese Vorschriften sind aber nicht bindend, da sich die Erben auch über eine andere Aufteilung einigen können.

Sie können andererseits nach Art. 482 ZGB einzelne Ansprüche auch mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen belegen. Hierbei ist es möglich, Ihrer Tochter mittels aufschiebender Bedingung oder Befristung die Skulpturen nur zukommen zu lassen, nachdem sie ihr Studium abgeschlossen hat. Des Weiteren kann die Auflage erlassen werden, dass sie diese nicht verkaufen darf. Eine besondere Form der Bedingung ist die «Strafklausel» (auch als salvatorische Klausel bezeichnet). Mit dieser können Erben, falls sie sich über Ihre Anordnungen hinwegsetzen, auf das ihnen gesetzlich zustehende Minimum gesetzt werden. Es muss dazu die die letztwillige Verfügung angefochten oder anderweitig Klage erhoben werden. So schaffen Sie einen objektiven Anreiz, die Verfügung tatsächlich in Ihrem Sinne einzuhalten.

Die Vorbereitung auf Eventualitäten können sie durch die sogenannte Ersatzverfügung nach Art. 487 ZGB ergänzen. Diese gestattet Ihnen, eine Rangfolge von Ersatzerben oder -vermächtnisnehmern einzusetzen, falls die ursprünglich Bedachten ihre Ansprüche nicht einlösen können oder möchten. Zudem können Sie mit der Nacherbeneinsetzung gemäss Art. 488 ff. ZGB sicherstellen, dass der Vorerbe Ihre Erbschaft zu einem frei wählbaren Zeitpunkt an einen von Ihnen bestimmten Nacherben weitergeben muss.

Vertrauens- und Fachpersonen beauftragen

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Vertrauensperson zu beauftragen. Sie achtet darauf, dass auch nach Ihrem Ableben noch Rücksicht auf Ihre Wünsche genommen wird.

Dies ist die Hauptaufgabe eines testamentarisch eingesetzten Willensvollstreckers, teils auch der gesetzlich vorgeschriebenen Erbschaftsverwaltung Sie kümmern sich um die Begleichung von Schulden sowie die Abwicklung von Erbgang und Erbteilung gemäss den Vorstellungen des Erblassers. Zu ihren wichtigsten Eigenschaften gehören ein Vertrauensverhältnis zum Erblasser, eine unparteiische Stellung gegenüber den Erben sowie ein guter Überblick über die finanzielle und familiäre Situation.

Anwälte, Advokate oder Fürsprecher (die Begriffe sind gleichbedeutend, die Verwendung variiert zwischen den Kantonen) können Ihnen wichtige Hinweise zur formal und inhaltlich richtigen Vornahme letztwilliger Verfügungen sowie deren lebzeitiger Vorbereitung (Schenkungen, Erbvorbezüge, Nutzniessungs- oder Wohnrechte, etc.) geben. Zudem nehmen sie vor allem eine beratende Rolle ein. DeinAdieu vermittelt Ihnen kompetente Erbrechtsanwälte in Ihrer Nähe.

Notare und öffentliche Urkundspersonen sind vom Gesetz dazu bestimmt, bestimmte Vorgänge und Dokumente im Zusammenhang mit dem Nachlass zu bezeugen. Dabei können sie auf einen grossen Erfahrungsschatz zurückgreifen und Ihnen unterschiedliche Wege aufzeigen, auf denen Sie Ihre Ziele möglichst einfach und direkt erreichen.

Die von den Kantonen für zuständig bestimmten Behörden bzw. Gerichte entscheiden über Rechtsstreitigkeiten und Klagen. Bei ihnen können i.d.R. auch letztwillige Verfügungen, Urkunden und andere wichtige Dokumente hinterlegt werden.

Damit Ihr letzter Wille tatsächlich geschieht, können und sollten Sie einige Vorkehren treffen. Primär müssen Sie sicherstellen, dass Sie ihn formal und inhaltlich richtig kundtun, um eine Anfechtung wegen Fehlerhaftigkeit zu vermeiden. Sodann müssen Sie veranlassen, dass das Dokument auch aufgefunden und korrekt eröffnet wird. Dazu empfiehlt sich die Hinterlegung bei Behörde oder Notar sowie ggf. die Eintragung im Testamentenregister. Mit verschiedenen Vorschriften (Teilungsvorschrift, Auflage, Bedingung, Befristung, Ersatzverfügung, Nacherbeneinsetzung oder Strafklausel) können Sie die Erben dazu veranlassen, Ihren letzten Willen einzuhalten. Gut instruierte Vertrauens- und Fachpersonen kümmern sich auch nach dem Ableben um eine möglichst wunschgetreue Umsetzung letztwilliger Verfügungen.

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