Die Neuerungen des Erbrechts im Überblick
Die Pflichtteile werden reduziert. So kann der Erblasser freier über sein Vermögen verfügen. Der Pflichtteil für Nachkommen wird von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs gesenkt und der Pflichtteil der Eltern entfällt gänzlich.
Unverändert bleibt der Pflichtteil des überlebenden Ehepartners resp. eingetragenen Partners. Somit kann der Erblasser den Konkubinatspartner oder seine Stiefkinder ohne gesetzlichen Erbanspruch grosszügiger bedenken.
Die Schmälerung der Pflichtteile erleichtert die Nachfolgeregelung für Familienunternehmen. Ausserdem wird der Pflichtteilsschutz während des Scheidungsverfahrens (Todesfall eines Ehegatten während des Scheidungsprozesses) in Zukunft aufgehoben, sodass der Noch-Ehegatte in der Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen werden kann.
Des Weiteren wird die verfügbare Quote erhöht, wenn man dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am Nachlass zukommen lässt. So beträgt die zusätzlich zur Nutzniessung verfügbare Quote die Hälfte des Nachlasses. Zuvor betrug die verfügbare Quote ein Viertel des Nachlasses. Der überlebende Ehegatte kann also durch die Revision bei der Variante der Nutzniessung besser gestellt werden.
Zudem wird mit der Revision die Frage nach der erbrechtlichen Behandlung der gebundenen Selbstvorsorge geklärt. So gehören die Guthaben der Säule 3a bei einer Versicherungseinrichtung und auch diejenigen bei einer Bankstiftung nicht zum Nachlass. Sie unterliegen aber bei der Verletzung der Ansprüche von Pflichtteilserben der Herabsetzung.
Fazit
Die Neuerungen der Erbrechtsrevision sind zu begrüssen, da sie dem Erblasser mehr Freiheiten einräumen. Der Lebenspartner wird auch neu nur wenig über das Existenzminimum abgesichert. Es fragt sich, ob sich das Erbrecht somit durch die Revision insgesamt genügend modernisiert und auf neue Lebensmodelle angepasst hat.