Mögliche Probleme beim Vermachen eines Testaments

Das Erstellen eines Testaments ist für den willensgemässen Erbgang unerlässlich. Derweil können aber auch Probleme bei der Erstellung auftreten. Diese treten oft nach dem Ableben des Erblassers zutage, weshalb im Vorhinein die Richtigkeit geprüft werden sollte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Testament kann formale oder inhaltliche Mängel aufweisen, die alle Personen, die dadurch belastet sind, zur Anfechtung der fehlerhaften Bestimmungen oder sogar der ganzen Verfügung ermächtigen. Bei groben Problemen kann das Testament auch ohne Klage für nichtig erkannt werden. Auch gültige Testamente können Schwierigkeiten zur Folge haben, wenn sie nicht aktuell sind oder die Aufteilung der Erbsachen nicht wohlüberlegt erfolgt.
  • Obwohl das Gesetz einige Massnahmen trifft, um eine korrekte Eröffnung des Testaments zu gewährleisten, bleibt die Letztverantwortung dafür, dass dies auch geschieht, beim Erblasser. Die Aufbewahrung bei einer Amtsstelle und Information einer Vertrauensperson kann Abhilfe schaffen.
  • Nach dem Ableben des Erblassers und der Testamentseröffnung ist es für Korrekturmassnahmen zu spät. Es ist daher dringend anzuraten, zu Lebzeiten fachlichen Rat zu suchen. Bestellen Sie bei Bedarf einen Willensvollstrecker und stellen Sie sicher, dass das Testament klar und rechtlich einwandfrei ist.

Probleme mit dem Testament an sich

Formale Probleme

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch sieht standardmässig zwei Formen vor, in denen ein dauerhaft gültiges Testament verfasst werden kann: die der sogenannten «öffentlichen Verfügung» sowie die der «eigenhändigen Verfügung». Dabei handelt es sich um die öffentlich beurkundete bzw. die handschriftliche Variante des Testaments.

Die deutliche Mehrheit der Schweizerinnen und Schweizer entscheidet sich aufgrund der kostengünstigeren und einfacheren Errichtung für ein handschriftliches Testament. Das ist vollkommen legitim, zumal die beiden Formen einander in Bezug auf ihre Beweiskraft völlig gleichgestellt sind. Ein öffentlich beurkundetes Testament entkräftet also nicht automatisch ein anderslautendes handschriftliches. Allerdings gilt es beim eigenhändigen Testament einige Formvorschriften – die sogenannte «qualifizierte Schriftform» – zu beachten. Bei der öffentlichen Verfügung ist dagegen ein nach dem kantonalen Recht zuständige Notar oder Beamte jeweils unter Mitwirkung zweier Zeugen nötig, um die korrekte Errichtung zu garantieren.

Wenn Sie Ihre letztwillige Verfügung handschriftlich verfassen möchten, müssen Sie im verfügungsfähigen Zustand, also volljährig und urteilsfähig sein. Zudem muss der gesamte Text von Hand geschrieben und mit dem genauen Datum (Jahr, Monat und Tag) sowie ihrer Unterschrift versehen sein.

Mit dem Erfordernis der Eigenhändigkeit soll gewährleistet werden, dass Sie tatsächlich der Autor der Verfügung sind und nicht bloss einen von jemand anderem redigierten Text unterzeichnet haben. Dieser könnte womöglich gar nicht Ihren letzten Willen richtig wiedergeben. Dies ist wichtig, da man den Verfasser ja im Zeitpunkt der Testamentseröffnung nicht mehr dazu befragen kann, ob die Angaben seinem Willen entsprechen.

Widersprüchliche Testamente oder Erbverträge – was geht vor?

Die Datumsangabe soll sicherstellen, dass jeweils die letzte und somit aktuellste Version des Testaments Wirkung entfaltet. Besonders in dem Falle, dass mehrere widersprüchliche Varianten aufgefunden und eingeliefert worden sind, ist dies zentral wichtig.

Um allerdings Verwirrung rund um mehrere Testamente zu vermeiden, empfehlen sich folgende vorbeugende Massnahmen: Wenn Sie an einer vorbestehenden Verfügung, die weiterhin gelten soll, Änderungen vornehmen, sollten Sie die Bearbeitung zwecks Nachverfolgbarkeit unbedingt als solche kennzeichnen und ebenfalls mit Datum und Unterschrift versehen. Beispielhaft stehen neue Zuwendungen, Auflagen oder gestrichene/hinzugefügte Bedingungen sowie die Änderung von Begünstigten an Vermögensgegenständen.

Möchten Sie ein Testament widerrufen, so haben Sie drei Möglichkeiten: Erstens, die gänzliche oder teilweise Widerrufserklärung in den gesetzlichen Formen. Zweitens, die Vernichtung der Urkunde. Und drittens, durch die Errichtung einer späteren Verfügung. Ein neueres Testament geht einem älteren vor, unabhängig von der jeweiligen Form. Das Gesetz vermutet, dass die ältere Urkunde ihre Gültigkeit verliert, sofern die neue nicht eindeutig nur eine Ergänzung darstellt.

Inhaltliche Schwierigkeiten

Die Tücken einer «wasserdichten» letztwilligen Verfügung können jedoch nicht nur formale Aspekte beschlagen, sondern auch inhaltlicher Natur sein. Auch hier ist das handschriftliche Testament eines Laien, der sich nicht oder nicht ausreichend mit den zwingenden Bestimmungen des Erbrechts bzw. des allgemeinen Zivilrechts auseinandergesetzt hat, eher anfällig für Fehler. Es kann folglich häufig zur Nichtigkeit führen oder zur Anfechtung bzw. Herabsetzung kommen.

Im Bereich des Erbrechts sind insbesondere die Pflichtteile bestimmter gesetzlicher Erben, namentlich von Ehegatten bzw eingetragenen Partnern, Nachkommen und Eltern zu beachten. Sie berechnen sich einzelfallabhängig aus den gesetzlichen Erbquoten. Die Pflichtteile können testamentarisch nicht wegbedungen werden, es sei denn, Sie können einen Enterbungsgrund geltend machen. Zulässige Enterbungsgründe sind entweder eine schwere Straftat oder die grobe Verletzung familienrechtlicher Pflichten des zu Enterbenden gegen den Erblasser. Ansonsten können Sie jeden beliebigen Erben ohne Begründung «auf den Pflichtteil setzen», um die frei verfügbare Quote am Nachlass zu maximieren. Beachten Sie die Erbrechtsrevision, mit welcher die Pflichtteile abgeändert werden.

Des Weiteren gelten die allgemeinen Schranken des Privatrechts auch für letztwillige Verfügungen. Dabei handelt es sich insbesondere um das Gebot von Treu und Glauben in der Ausübung von Rechten und Pflichten, das an unterschiedlicher Stelle Konkretisierung findet. So ist es beispielsweise nicht gestattet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis an rechts- oder sittenwidrige sowie objektiv unmögliche Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen. Derartige Klauseln sind entweder unbeachtlich oder machen die entsprechende Verfügung im Extremfall ungültig. Auch die öffentliche Ordnung oder das Persönlichkeitsrecht darf nicht verletzt werden. Beispiele für solche nicht durchsetzbaren Testamentsbestandteile wären die Vorschriften, eine Straftat zu begehen, die Religion zu wechseln oder ein Verbot, zu heiraten.

Fragen rund um das Testament

Einreichung und Eröffnung

Mit der Errichtung eines Testaments, das in formaler und inhaltlicher Hinsicht einwandfrei ist, ist bereits ein grosser Schritt in Richtung eines problemlosen und sicheren Erbgangs getan. Alleine reicht dies allerdings nicht aus. An vorderster Stelle muss garantiert sein, dass eine letztwillige Verfügung korrekt eingeliefert und eröffnet werden kann. Ein einziges Exemplar der Verfügung daheim im Geheimtresor oder unter einem Stapel von mehr oder minder wichtigen Dokumenten aufzubewahren, ist daher keine gute Idee. Auch sollte zumindest eine Vertrauensperson Kenntnis darüber haben, wo eine letztwillige Verfügung auffindbar ist.

Einerseits wird aus diesem Grund bei der öffentlichen Verfügung vorgeschrieben, dass die beauftragte Urkundsperson das Testament in Original oder eine Kopie selbst aufbewahren oder durch eine Behörde aufbewahren lassen muss. Die amtliche Aufbewahrung ist im Gesetz auch für eigenhändige Verfügungen vorgesehen. Die Amtsstellen machen die Verfügungen bei Kenntnisnahme vom Ableben des Verfassers (via lokales Zivilstands- oder Bestattungsamt) zur Eröffnung zugänglich. Dies ist der sicherste und verlässlichste Weg, um die ordnungsgemässe Eröffnung zu gewährleisten.

Andererseits sind auch Privatpersonen, die eine letztwillige Verfügung aufbewahren oder auffinden, dazu verpflichtet, sie der (durch das kantonale Recht bestimmten) Eröffnungsbehörde einzureichen. Bei Zuwiderhandeln droht zum einen die zivilrechtliche Haftung für allfällige Schäden, zum anderen kann bei nachweislichem Vorsatz und Schädigungsabsicht sogar die strafrechtliche Verfolgung der Urkundenunterdrückung eingeleitet werden.

Das Testament ist nicht aktuell oder nicht kohärent

Es ist unerlässlich, dass die Erben ein Testament vorfinden, das den Vermögensstand und die Gegenstände im Eigentum des Erblassers auf möglichst aktuellem Stand wiedergibt. Dies wird auch als «Nachlassfähigkeit» der Erbschaft bezeichnet. Andernfalls sind Konflikte schwer zu vermeiden. Dies insbesondere dann, wenn Vermögenswerte vererbt oder vermacht werden, die so nicht mehr existieren, oder wenn die Schätzwerte der Erbsachen (besonders bei Liegenschaften oder Sammlerstücken) im Zeitpunkt der Inventarisierung für den Erbgang erheblich von denen bei der Errichtung der Verfügung abweichen. Die Zuweisung eines Erbgegenstands an einen Erben ist grundsätzlich im Sinne einer Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis zu verstehen.

Ein Beispiel

An einem stark vereinfachenden Beispiel verdeutlicht, wirkt sich diese Bestimmung wie folgt aus:

Die verwitwete Erblasserin Antonia hinterlässt ihren beiden Söhnen Bert und Carl neben einem Barvermögen von CHF 100‘000 ein Grundstück, das zum Datum des Testaments CHF 100‘000 wert war, bei Eröffnung des Erbgangs CHF 1 Mio. In ihrem Testament bestimmt sie, dass Bert das Geld erhält, Carl das Grundstück. Sie möchte keinen der beiden Söhne bevorzugen oder benachteiligen.

Das Problem ist nun, dass jeder einen Anspruch auf denselben Anteil am Vermögen hat, ob dieses nun CHF 200‘000 umfasst oder CHF 1.1 Mio. In diesem Fall hat also jeder Sohn einen wertmässigen Anspruch auf CHF 550‘000, aber nur Carl auch einen auf das Grundstück.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, das Problem zu beheben:

Carl könnte, sofern er das Geld verfügbar hat oder einen Kredit aufnimmt, seinen Bruder auszahlen und um CHF 450‘000 das Grundstück alleine übernehmen.

Die Geschwister können sich alternativ einstimmig über die Anordnung der Mutter hinwegsetzen und über das Grundstück gemeinsam (als Miteigentümer) verfügen.

Falls sich keine gemeinsame Lösung findet, wird es nötig werden, das Grundstück zu verkaufen und den Erlös unter den Brüdern aufzuteilen. Diese Variante kann allerdings mit erheblichem Aufwand und finanziellen Einbussen verbunden sein.

Selbst wenn Antonia aber Carl das Grundstück auch wertmässig vermachen und ihn damit bevorzugen würde, wäre der Fall problematisch. Bert hätte nämlich einen Pflichtteilsanspruch über CHF 550‘000*¾ = CHF 412‘500, von dem nur 100‘000 durch das Bargeld gedeckt sind. Die fehlenden CHF 312‘500 kann Bert im äussersten Fall einklagen.

Wann und wie treten Probleme mit dem Testament zutage?

Nach der Testamentseröffnung

«Einklagen» ist das Stichwort, wenn es um Probleme mit dem Testament geht. Die Betroffenen müssen den Mangel bemerken und ihre Rechte durchsetzen. Von vornherein gilt nämlich das Prinzip das «favor testamenti», das besagt, dass ein Testament möglichst den Wünschen des Erblassers entsprechend aufrechterhalten werden soll. Aus diesem Grund ist ein fehlerhaftes Testament nur in seltenen Ausnahmefällen ohne Zutun der Betroffenen nichtig (bspw. wenn es nicht entzifferbar, in sich völlig widersprüchlich bzw. wirr ist oder Inhalte und Betroffene nicht identifizierbar sind).

Im Regelfall müssen die Personen, die ein Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Testaments aufgrund eines Mangels haben, dies nach Eröffnung des Testaments innerhalb einer entsprechenden Frist mit einer erbrechtlichen Klage geltend machen. Je nach Sachverhalt steht ihnen dabei eine Reihe von Rechtsbehelfen zur Verfügung:

Bei Verfügungsunfähigkeit oder mangelhaftem Willen des Erblassers, Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit der Verfügung oder Formmangel der Urkunde können die Betroffenen die Ungültigkeitsklage erheben.

Sind unzulässigerweise Pflichtteile verletzt worden, also ohne dass ein gültiger Erbverzicht oder Enterbungsgründe vorliegen, so steht den Erben die Herabsetzungsklage offen.

Erbschafts- und Vermächtnissachen im Besitz Dritter können die Berechtigten mit der Erbschaftsklage herausverlangen.

Im Zusammenhang mit und zur Vorbereitung anderer Rechtsbehelfe können die Erben zudem Informations-, Auskunfts- und Feststellungsklagen unterschiedlicher Art ergreifen.

…oder besser: wenn man sie noch beheben kann

Üblicherweise möchte man als Erblasser verhindern, dass es so weit kommen muss. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, Testamente bereits beim Verfassen und später periodisch zusammen mit einem Experten oder einer Expertin auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen. In einem solchen Beratungsgespräch können Mängel zutage befördert und behoben werden, bevor sie Anlass für Probleme werden und nicht mehr behebbar sind. In unserem Dienstleistungsverzeichnis finden Sie eine breite Auswahl an Expertinnen und Experten dazu.

Um einen gemeinwohlorientierten Umgang und eine dem letzten Willen entsprechende Umsetzung der Verfügung zu gewährleisten, besteht auch die Möglichkeit, darin einen oder mehrere Willensvollstrecker zu bestellen. Ihre Aufgabe ist es von Gesetzes wegen, «den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen». Der Erblasser ist aber befugt, ihre Rechte und Pflichten zu beschränken oder zu erweitern.

Um eine Anfechtung des Testaments zu verhindern, können Sie sich auch einer sogenannten «privatorischen Klausel» bedienen. Diese könnte wie folgt aussehen: «Für den Fall, dass ein/e Erbe/Erbin oder Vermächtnisnehmer/in diese Verfügung anfechten sollte, ist er/sie auf den Pflichtteil zu setzen.» Eine solche Bedingung schreckt die betreffenden Personen zwar davon ab, von ihren korrektiven Rechten Gebrauch zu machen, ändert aber grundsätzlich nichts am Bestehen von Mängeln der Verfügung. Aus diesem Grund, und weil privatorische Klauseln bisher wenig Beachtung in Lehre und Rechtsprechung gefunden haben, sind allerdings substantiellere Lösungen vorzuziehen.

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