Die Pflichtteile im Erbrecht

Das Gesetz in der Schweiz regelt nicht nur, wer die regulären Erben einer Person sind. Es schreibt auch vor, welcher Anteil an der Erbmasse diesen im Normalfall zusteht. Zur Regelung der gesetzlichen Nachfolge greift das Schweizer Recht auf ein Parentelsystem zurück.

Gesetzlicher Erbgang

Erblasser, die ein Testament schreiben, müssen die gesetzlichen Pflichtteile einhalten. Diese dürfen nicht verletzt werden. Abweichend vom Normalfall schreibt das Gesetz Pflichtteile vor, welche je nach Erbberechtigten unterschiedlich sind.

Für die regulären Erbteile spielt es eine wichtige Rolle, ob ein überlebender Ehegatte bzw. eine eingetragene Partnerin vorhanden ist. Der Anspruch des Ehegatten, bzw. der eingetragenen Partnerin bemisst sich anhand der Personen, mit denen sie teilen muss.

Wie gestalten sich die Pflichtteile?

Zwar kann eine Person ihr Vermögen über ihren Tod hinaus verwalten. Dies ist mittels Testament, Erbvertrag o.Ä. möglich. Dabei ist sie jedoch nicht völlig frei.

Sind Nachkommen der ersten Parentel vorhanden (vgl. das Parentelsystem), erbt der überlebende Partner die Hälfte der Erbmasse. Sind dagegen keine direkten Nachkommen vorhanden und der überlebende Partner muss mit Personen der zweiten Parentel teilen, so erbt er drei Viertel. Ist von der zweiten Parentel ebenfalls niemand vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte, bzw. die eingetragene Partnerin alles. Innerhalb einer Parentel wird immer zu gleichen Teilen geerbt. Personen der ersten Parentel haben einen Pflichtteil von der Hälfte ihres gesetzlichen Anspruches an das Erbe. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten beläuft sich auch auf die Hälfe des gesetzlichen Erbanspruches.

Ausnahmefälle

Ein Ehegatte kann in einem Testament bzw. in einem Ehe- und Erbvertrag vorsehen, dass im Falle seines Ablebens der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft bekommt (siehe: Überlebenden Ehepartner begünstigen). Dadurch kann der Pflichtteil gemeinsamer Nachkommen verletzt werden. Nicht gemeinsame Nachkommen haben in diesem Fall dennoch ihren Pflichtteilsanspruch. Sollte der überlebende Ehegatte erneut heiraten, so muss er den gemeinsamen Nachkommen ebenfalls den Pflichtteil auszahlen.

Sollte ein gesetzlicher Erbe eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person begangen haben, so kann dieser vom Erblasser enterbt werden. Der gesetzliche Erbe verliert dadurch seinen Pflichtteilsanspruch.

Worüber Sie sich Gedanken machen können

Wer kommt in meiner Familie als Pflichtteilserbe in Betracht?

Halte ich mit meinem handgeschriebenen Testament die gesetzlichen Pflichtteile ein?

Würde eine Begünstigung des überlebenden Ehegatten Sinn machen?

Ist ein Ehevertrag nötig, um von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen?

Was Sie ebenfalls interessieren könnte:

Kommentar verfassen