Das gemeinsame Testament
Viele Ehepaare möchten ihren Nachlass gerne gemeinsam regeln, was auch verständlich ist. Das ZGB kennt jedoch die Form des gemeinsamen Testaments nicht. Das Testament muss von vorne bis hinten handschriftlich vom Erblasser verfasst sein. Damit wäre ein gemeinsam durch Ehegatten verfasstes Testament ungültig. Um Streitigkeiten und ungewollte Folgen zu vermeiden, verfassen Sie also zwei separate, aufeinander abgestimmte Testamente.
Andernfalls können Sie auch die Form des Erbvertrages wählen. Ein von jedem Erblasser einzeln verfasstes, handschriftliches, unterzeichnetes Testament ist einem beurkundeten Testament übrigens gleichgestellt. (vgl. 3 gültige Testamente) Es braucht also nicht unbedingt einen Notar, um ein gültiges Testament aufzusetzen.
Ich kann frei bestimmen, wer was erbt und wer enterbt wird
In der Schweiz sind gesetzliche Erben geschützt. Nahestehende gesetzliche Erben (z.B. Ehefrau und Kinder) haben Anspruch auf einen Pflichtteil. (Dieser wird sich mit der Erbrechtsrevision ändern.) Ich kann als Erblasser somit nur über eine gewisse Quote völlig frei verfügen.
Auch die Enterbung ist in der Schweiz an strenge Voraussetzungen gebunden. Ich kann ein Kind nicht einfach enterben, weil mir z.B. seine Entscheidung nicht gefällt. Es müssen schwerwiegende Dinge, wie eine schwere Straftat gegen mich oder mir nahestehende Personen, gegeben sein, damit ich wirksam enterben könnte. Um zukünftige Streitigkeiten zu verhindern, lohnt es sich, die Pflichtteile zu beachten. Zudem müssen lebzeitige Zuwendungen an Erben schriftlich festgehalten werden. Diese müssen nämlich untereinander zur Ausgleichung gebracht werden.
Meinen Ehepartner muss ich nicht speziell absichern – das regelt das Gesetz
Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass Kinder und Ehegatte je hälftig erben. Wenn Ehegatten zusammen ein gemeinsames Haus besitzen, kann eine Auszahlung an die Kinder zu Problemen führen, wenn sich diese nicht kulant zeigen. Darum ist es sinnvoll, dass Ehegatten sich zusätzlich gegenseitig absichern (Stichwort „Meistbegünstigung“).
Das könnte Sie auch interessieren
- Wie wird ein Testament bei Demenz überprüft?
- Erbrechtsrevision: Wie verfasse ich ein Testament rechtssicher?
- Diese drei Testamente sollten Sie kennen
- Scheidung: Ist mein Testament weiterhin gültig?
- Welche Probleme können auftreten, wenn man ein Testament hinterlässt?
- Vererben ohne Testament – das Parentel-System
- Kann ich durch einen Vorsorgeauftrag Massnahmen der KESB vorbeugen?
- Tierhalter sollten die Vorsorge für ihren Liebling frühzeitig regeln
- Versicherungen und ihre Bedeutung in der Vorsorge
- Erbschaft und Vorsorge – wen wie einbinden?
3 Antworten auf „Verbreitete Irrtümer zu Vorsorge und Testament“
Es entstehen alle Tage hundert Gesetze da sind diese Halunken fleissig
Guten Tag
Ich habe ein Testament von A bis Z handschriftlich geschrieben und möchte dies jetzt ergänzen. Wie mache ich das korrekt?
Ich habe Mühe mit Schreiben und deshalb will ich das Testament nur ergänzen, das Datum drunter setzen und unterschreiben.
Ist das juristisch korrekt?
Gerne erwarte ich Ihre Antwort und verbleibe
Mit besten Grüßen Jacqueline Stäuble
Guten Tag Frau Stäuble
Das von Ihnen vorgeschlagene Vorgehen ist juristisch korrekt: Sie können am Ende des Testaments Ergänzungen hinzufügen, nach diesen Ergänzungen erneut datieren und unterschreiben. Sinnvollerweise leiten Sie die Ergänzungen mit dem Ingress ein «In Ergänzung zum Obenstehenden verfüge ich letztwillig: […] ». Zudem bringen Sie neben dem Ergänzungsdatum noch den Hinweis an: «Letztwillige Verfügung ergänzt am» [DATUM], [UNTERSCHRIFT]. Wichtig ist, dass auch alle Ergänzungen von Hand geschrieben werden und dass die Unterschrift ganz am Ende steht. Wenn Sie Mühe mit Schreiben haben, wäre auch ein öffentlich beurkundetes Testament eine Alternative.
Freundliche Grüsse, Ihr DeinAdieu-Team