Das Wichtigste in Kürze:
- Das deutsche, das österreichische und das schweizerische Erbrecht sind einander im internationalen Vergleich relativ ähnlich. In den Details gibt es allerdings zahlreiche Unterschiede, deren Auswirkungen in der Praxis nicht zu unterschätzen sind.
- Alle drei Staaten kennen eine gesetzliche Erbfolge, nach der Ehegatten und Verwandte (Nachkommen, Eltern, Geschwister, Grosseltern etc.) des Erblassers erbberechtigt sind, sofern der Erblasser weder Testament noch Erbvertrag errichtet hat. Ehegatten und Nachkommen steht ausserdem ein besonders geschützter Pflichtteilsanspruch zu. Gibt es keine gesetzlichen Erben, so fällt der Nachlass an das Gemeinwesen.
- Bei verheirateten Erblassern müssen vor der Erbteilung die Ehegatten güterrechtlich auseinandergesetzt werden. Hierfür sehen Deutschland, Österreich und die Schweiz sehr unterschiedliche Lösungen vor.
- In allen drei Staaten kann der Erblasser mittels Testament oder Erbvertrag über seinen Nachlass letztwillig verfügen. Dafür wird die Urteilsfähigkeit und ein Mindestalter vorausgesetzt, und es sind besondere Formvorschriften einzuhalten. Ein Testament oder Erbvertrag kann unterschiedliche Bestimmungen enthalten, z.B. Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Teilungsvorschriften, Bedingungen, Auflagen, Enterbungen oder eine Willensvollstreckung.
- In Deutschland und der Schweiz treten die Erbinnen und Erben das Erbe unmittelbar mit dem Tod des Erblassers gemeinsam an (Gesamtrechtsnachfolge und Vonselbsterwerb). Sie können das Erbe aber rückwirkend ausschlagen. In Österreich ist die Verlassenschaft ein eigenes Rechtssubjekt, und die Erben erwerben das Eigentum daran erst durch die sog. Einantwortung in einem besonderen Verfahren, das von einem Gerichtskommissär geleitet wird.
Warum ähneln sich das deutsche, österreichische und schweizerische Erbrecht?
Das deutsche, das österreichische und das schweizerische Rechtssystem1 haben gemeinsame historische Wurzeln, die hunderte, teils gar tausende Jahre zurückreichen. Einige Grundsätze des Erbrechts finden sich bereits im römischen Recht, andere wurden im Mittelalter oder erst in der Neuzeit entwickelt.
Bei einer Revision auf einem bestimmten Rechtsgebiet ist es naheliegend, die Rechtslage in den sprachlich, geschichtlich und kulturell nahestehenden Staaten als Referenzpunkt heranzuziehen. Auch aufgrund dieser rechtsvergleichenden Ansätze in Gesetzgebung und Rechtsprechung ergeben sich gewisse Ähnlichkeiten zwischen Nachbarländern.
Gesetzliche Erbfolge
Diese Ähnlichkeiten betreffen ganz grundlegend die Systematik (d.h. den logischen Aufbau) des Erbrechts: Das deutsche, das österreichische und das schweizerische Erbrecht kennen eine gesetzliche Erbfolge, die immer dann zur Anwendung gelangt, wenn ein Erblasser oder eine Erblasserin keine Verfügung von Todes wegen hinterlässt.
Dabei wird vermutet, dass es dem Willen des Erblassers entspricht, dass die Ehegattin oder eingetragene Partnerin sowie die nächsten lebenden Verwandten Erben werden sollen. Diese werden als gesetzliche Erben bezeichnet. Als nächste lebende Verwandte gelten die Nachkommen (1. Parentel oder Ordnung), die Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten etc. (2. Parentel) sowie die Grosseltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen etc. des Erblassers (3. Parentel). Erben der 1. Parentel schliessen diejenigen der 2. Parentel von der Teilhabe am Nachlass aus, und Erben der 2. Parentel schliessen diejenigen der 3. Parentel aus. Es erbt zunächst das Haupt eines Stammes (1. Parentel: Kinder, 2. Parentel: Eltern, 3. Parentel: Grosseltern); ist dieses vorverstorben, so treten dessen Nachfahren an seine Stelle.
In der Schweiz endet die gesetzliche Erbberechtigung mit der 3. Parentel, während sie in Österreich mit der 4. Parentel (Urgrosseltern) endet; in Deutschland sind auch Erben der 5. und noch weiter entfernterer Parentelen erbberechtigt. Hinterlässt ein Erblasser weder gesetzliche Erben noch eine Verfügung von Todes wegen, so erbt in allen drei Staaten das Gemeinwesen (Deutschland: Land oder Bund; Österreich: Bund; Schweiz: Kanton oder Gemeinde). In Deutschland und der Schweiz erhebt der Staat zudem eine Erbschaftssteuer, in Österreich wurde diese 2008 abgeschafft.
Eine gesetzliche Sonderordnung gibt es in allen drei Staaten für die Vererbung von landwirtschaftlichen Betrieben. Diese soll die Wirtschaftlichkeit der Betriebe gewährleisten und eine Zersplitterung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken verhindern.
Verheiratete Erblasser: Güterrecht und Erbrecht
Bei verheirateten Erblassern variieren die Bestimmungen der einzelnen Staaten über das Ehegüterrecht und die gesetzliche Erbfolge, gemäss denen der überlebende Ehegatte und die Verwandten das Erbe miteinander aufteilen müssen.
Eine dem Erbgang vorgelagerte, jedoch im Ergebnis oft zentrale Rolle spielt das Verhältnis von (ordentlichem) Ehegüterrecht und Erbrecht:
- In der Schweiz ist beim Tod eines Ehegatten grundsätzlich eine gewöhnliche güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, deren Ergebnis der Nachlass des verstorbenen Ehegatten bildet. Dieser wird anschliessend nach den erbrechtlichen Regeln aufgeteilt.
- In Deutschland wird ein vereinfachter Zugewinnausgleich vorgenommen, indem sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht.
- In Österreich findet bei der Eheauflösung durch Tod überhaupt keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt.
Im Übrigen hängt die Aufteilung des Nachlasses zwischen Ehegatten und Verwandten in allen drei Staaten davon ab, welche Parentel zum Zug kommt (siehe oben): Je näher die Verwandten zum Erblasser liegen, desto mehr erben sie, und umgekehrt.
Testierfähigkeit
Im Grundsatz ähnlich, in den Details verschieden sind auch die Regelungen dazu, wer unter welchen Voraussetzungen andere Personen erbrechtlich begünstigen kann:
Dazu muss der spätere Erblasser zunächst verfügungs- bzw. testierfähig sein. Die Testierfähigkeit setzt sich aus den Komponenten «Urteilsfähigkeit» und «Mindestalter» zusammen. Eine Person gilt als urteilsfähig, wenn sie in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Urteilsfähigkeit wird in allen drei Rechtsordnungen vermutet, sofern nicht deutliche Hinweise auf eine Einschränkung, etwa durch geistige Behinderung, psychische Störung oder Rauschzustand bestehen. Das Mindestalter, um eine gültige Verfügung von Todes wegen zu errichten, beträgt in Österreich 14 Jahre (mit formalen Einschränkungen), in Deutschland 16 Jahre, und in der Schweiz 18 Jahre.
Formen der Verfügung von Todes wegen
Eine erbrechtliche Verfügung ermöglicht es, durch individuelle Anordnungen über den Nachlass von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Sie kann in Deutschland, Österreich und der Schweiz die Form einer letztwilligen Verfügung (umgangssprachlich «Testament») oder eines Erbvertrags annehmen. Die letztwillige Verfügung ist einseitig und jederzeit widerrufbar, der Erbvertrag ist ein zwei- oder mehrseitiges, bindendes Geschäft und kann nur unter besonderen Voraussetzungen abgeändert oder rückgängig gemacht werden.
In allen drei Staaten kann eine ordentliche letztwillige Verfügung eigenhändig oder durch öffentliche (notarielle) Beurkundung errichtet werden. In Österreich gibt es zudem die Varianten der fremdhändigen sowie der gerichtlichen Verfügung. Zudem existieren verschiedene Möglichkeiten, ein Nottestament zu errichten, die aber in der Praxis kaum von Bedeutung sind.
Ein Erbvertrag kann in Deutschland und der Schweiz zwischen beliebigen Personen abgeschlossen werden. Grundsätzlich ist dazu die Form der notariellen Beurkundung einzuhalten. In Österreich kann ein Erbvertrag nur zwischen Verlobten, Eheleuten und eingetragenen Partnern abgeschlossen werden, was in der Praxis aber nur ganz selten geschieht. Es gibt verschiedene mögliche Inhalte eines Erbvertrags, insb. den (positiven) Erbzuwendungsvertrag und den (negativen) Erbverzichtsvertrag. Ein Erbvertrag beschränkt die Verfügungsfreiheit zu Lebzeiten grundsätzlich nicht, Vertragserben können aber unter Umständen vom Vertrag zurücktreten oder Rechtsgeschäfte, die ihre Ansprüche aus dem Erbvertrag verletzen, nach dem Tod des Erblassers anfechten.
Verfügungen von Todes wegen müssen grundsätzlich bei der für die Abwicklung der Erbschaft zuständigen Behörde eingereicht werden. Diese leitet nach einem Todesfall das Verfahren, prüft die Gültigkeit der Verfügungen und eröffnet sie den Erben, d.h. sie teilt ihnen deren Inhalt mit. Wird die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten oder leidet die Verfügung an anderen Mängeln, so ist sie mittels Klage anfechtbar oder in Ausnahmefällen sogar nichtig. Im Zweifelsfall ist es wichtig, die gesetzlichen Klagefristen einzuhalten; sind die verstrichen, so kann aus Gründen der Rechtssicherheit u.U. nicht mehr geklagt werden.
Inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten
Eine letztwillige Verfügung bzw. ein Erbvertrag kann verschiedene Arten von Anordnungen enthalten. Diese Inhalte sind in Deutschland, Österreich und der Schweiz sehr ähnlich.
Die geläufigsten Begünstigungen sind die Erbeinsetzung und das Vermächtnis. Mit der Erbeinsetzung beruft der Erblasser eine andere Person als Rechtsnachfolger; sie erbt ganz oder zu einem Bruchteil die Vermögenwerte des Erblassers (z.B. 10% des Nachlasses) und haftet für seine Schulden. Mit einem Vermächtnis (Legat) kann der Erblasser demgegenüber einer anderen Person letztwillig einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne sie als Erbin einzusetzen. Diese Person erwirbt gegenüber dem Nachlass bzw. den beschwerten Personen einen Anspruch auf Aushändigung des Vermächtnisgegenstands (z.B. einer Bargeldsumme, eines Kunstwerks oder einer Immobilie). Das Vermächtnis muss insb. von der Teilungsvorschrift abgegrenzt werden, mit der einem Erben ein bestimmter Nachlassgegenstand auf Anrechnung an seinen Erbteil zugewiesen wird.
Eine Verfügung von Todes wegen kann aber auch Nachteile für die darin erwähnten Personen vorsehen. Sie kann etwa eine Begünstigung an Bedingungen knüpfen, den Erben oder Vermächtnisnehmern Auflagen machen, den Erbteil abändern oder sogar einen Ausschluss von der Erbschaft (Enterbung) vorsehen.
Zudem ist es in allen drei Staaten möglich, einen Willens- oder Testamentsvollstrecker zu ernennen und mit der Ausführung der letztwilligen Verfügungen zu beauftragen.
Pflichtteil, Enterbung und Erbunwürdigkeit
Bestimmte nahestehende Angehörige haben einen besonders geschützten Erbanspruch, den sog. Pflichtteil. In Österreich und der Schweiz sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers pflichtteilsgeschützt, in Deutschland u.U. auch die Eltern des Erblassers.
Seit 2023 beträgt der Pflichtteil in allen drei Staaten die Hälfte des gesetzlichen Erbanspuchs (siehe oben). Um den Pflichtteil zu ermitteln, wird vom «reinen Nachlass» (Vermögen abzüglich Schulden) im Todeszeitpunkt des Erblassers ausgegangen, zu dem gewisse Leistungen hinzugerechnet werden (insb. lebzeitige Zuwendungen, Erbvorbezüge, Erbabfindungen etc.). Die Pflichtteilsberechnung kann im Detail sehr komplex sein, weshalb sich auf diesem Gebiet eine Beratung durch Fachpersonen besonders empfiehlt. Dasselbe gilt für die Ausgleichung (Anrechnung) lebzeitiger Zuwendungen auf den Erbteil.
Ob eine Enterbung zulässig ist, hängt davon ab, wer im konkreten Fall die Erben eines Erblassers sind, denn die Pflichtteile können nur unter besonderen Voraussetzungen entzogen werden (mehr zu den Enterbungsgründen). In Deutschland und der Schweiz muss der Enterbungsgrund in einer Verfügung von Todes festgehalten werden; in Österreich ist dies nicht erforderlich.
Alle drei Staaten kennen zudem sog. Erbunwürdigkeitsgründe, bei deren Vorliegen die Person, die einen solchen verschuldet hat, von Gesetzes wegen (d.h. ohne besondere Anordnung durch den Erblasser) erbunwürdig und damit von der Teilnahme am Erbgang ausgeschlossen wird.
In der Schweiz erhalten die Pflichtteilsberechtigten, die ihren Anspruch klageweise geltend machen, vollumfängliche Erbenstellung (d.h. auch gewisse Informations- und Mitwirkungsrechte innerhalb der Erbengemeinschaft); in Deutschland und Österreich steht ihnen bloss ein wertmässiger Abfindungsanspruch zu. Der Pflichtteil kann im Übrigen auch durch lebzeitige Zuwendungen oder ein sog. «Pflichtteilsvermächtnis» abgegolten werden.
Ablauf des Erbgangs
Schliesslich gibt es noch diverse Unterschiede bezüglich der Abwicklung eines Erbfalls. In Deutschland und der Schweiz gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) und des Vonselbsterwerbs. Demzufolge geht das Vermögen einer Person mit deren Tod gesamthaft auf eine oder mehrere Personen über. Vorbehalten bleibt die Ausschlagung, mit der die Erbinnen und Erben binnen einer bestimmten Frist rechtlich bindend erklären können, den Nachlass nicht antreten zu wollen.
Etwas anders ist das Verfahren in Österreich ausgestaltet: Dort setzt mit dem Tod die sog. «Verlassenschaft» als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort. Die Verlassenschaft ist also rechtlich selbstständig und geht nicht ohne Weiteres in das Eigentum der Erben über. Dazu bedarf es vielmehr einer «Einantwortung», d.h. einer förmlichen Erklärung, die Erbschaft anzutreten. Speziell ist auch das österreichische System der gerichtlichen «Abhandlungspflege». Das für die Verlassenschaft zuständige Gericht bestellt einen Notar als Gerichtskommissär, der die Durchsetzung des Erblasserwillens sicherstellt. Diese Formalitäten machen das österreichische Verlassenschaftsverfahren zwar insgesamt etwas aufwändiger, können aber durch den Einbezug von Fachpersonen die Erbinnen und Erben auch erheblich entlasten.
In allen drei Staaten können zunächst nur alle Erben gemeinsam den Nachlass verwalten und nur gemeinschaftlich (d.h. einstimmig) über die Nachlassgegenstände verfügen (Erbengemeinschaft). Jeder Miterbe kann aber grundsätzlich jederzeit die Erbteilung (Auseinandersetzung) verlangen und über seinen Erbteil mit gewissen Einschränkungen selbst verfügen. In der Erbteilung werden die Nachlassgegenstände inventarisiert, Ansprüche der einzelnen Erben beziffert und jedem Erben Nachlassgegenstände im Wert seines Erbteils zugewiesen, über die er anschliessend alleine verfügen kann. Nur ausnahmsweise wird eine Erbschaft liquidiert, d.h. die Nachlassgegenstände veräussert (verkauft oder versteigert) und der Erlös zwischen den Erben aufgeteilt.
Grenzüberschreitende Erbfälle
Immer häufiger erstrecken sich heutzutage Familienverbände über Ländergrenzen hinweg. Die Personenfreizügigkeit führt auch dazu, dass die Anzahl grenzüberschreitender Erbfälle stetig steigt. In solchen Fällen sind anhand des Internationalen Privatrechts der beteiligten Staaten drei zentrale Fragen zu beantworten:
- Welche Behörden sind für die Behandlung eines Erbfalls zuständig? – Typischerweise ist der Hauptanknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der letzte Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers vor seinem Tod. Besondere Anknüpfungen können bspw. aus der Staatsangehörigkeit des Erblassers oder dem Lageort von Grundstücken im Nachlass ergeben.
- Welches Recht ist auf den Nachlass anwendbar? – Das anwendbare Recht ist grundsätzlich ebenfalls dasjenige des letzten Wohnsitzes – bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsstaats des Erblassers. Eine Rechtswahl zugunsten des Angehörigkeitsstaats durch Verfügung von Todes wegen ist zulässig. Leben Sie also in einem der drei Länder (Deutschland, Österreich, Schweiz), und haben Sie die Staatsbürgerschaft eines anderen, so können Sie in Ihrem Testament bestimmen, welches Recht für Ihre Erbschaft gelten soll.
- Kann eine in einem Staat ergangene Entscheidung über den Nachlass in einem anderen Staat anerkannt und vollstreckt werden? – Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, richtet sich primär danach, ob der Entscheidungsstaat aus Sicht des Anerkennungsstaates zuständig war, diese auszufällen. Die Zuständigkeit wird z.B. in der Regel bejaht, wenn eine im Ausland anzuerkennende Entscheidung aus dem letzten Wohnsitzstaat des Erblassers stammt.
In der Schweiz ist zur Beantwortung dieser drei Fragen das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) massgebend. In Deutschland und Österreich ist die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EUErbVO) der wichtigste Rechtsakt und hat die früheren nationalen Regelungen weitestgehend abgelöst.
Internationale Erbfälle können aufgrund der Vielzahl an potentiell relevanten Rechtsnormen schnell sehr komplex und unübersichtlich werden. Auch hier kann es besonders sinnvoll sein, fachlichen Rat einzuholen. Wir würden uns freuen, Sie im Rahmen unserer kostenlosen juristischen Erstberatung unterstützen zu dürfen.
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[1] Wo in diesem Text nicht auf bestimmte länderspezifische Rechtsinstitute Bezug genommen wird, entspricht die gebrauchte Terminologie der schweizerischen juristischen Praxis. Abweichende Begriffsbedeutungen in anderen Staaten sind möglich.