Soll ich die Erbschaft annehmen oder ausschlagen?

Nach dem Todesfall einer geliebten Person stellen sich viele Fragen bezüglich des Erbes. Insbesondere, ob die Erben der verstorbenen Person den Nachlass annehmen oder ausschlagen sollen. Für die Beantwortung dieser Frage stehen das öffentliche Inventar und die amtliche Liquidation zur Verfügung.

Wann sollte man das öffentliche Inventar durchführen?

Vor allem in den Fällen, in welchen die Höhe des Nachlasses nicht klar ist, ergibt das öffentliche Inventar Sinn. Die Erben können anhand des öffentlichen Inventars entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen wollen. Wenn das öffentliche Inventar abgeschlossen ist, haben die Erben innerhalb einer Frist von einem Monat Zeit, sich zu entscheiden.

Übersicht über die Vermögensverhältnisse verschaffen

Durch verschiedene Instrumente kann man sich im Zweifelsfall einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse des Erblassers verschaffen. Oft kann man wichtige Auskünfte aus der letzten Steuererklärung, Bankauszügen oder einem Auszug aus dem Betreibungsregister erhalten.

Sollten die finanziellen Verhältnisse weiterhin unklar sein, können Sie innerhalb von einem Monat die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangen. Die zuständige Behörde wird dann über die Publikation im Amtsblatt oder einer Tageszeitung ein Verzeichnis der Vermögenswerte und der Schulden des Erblassers zusammenstellen. Schuldner haben in der Regel einen Monat Zeit, um allfällige Forderungen anzumelden.

Nach Erstellung des Inventars können Sie dann entscheiden, ob Sie die Erbschaft ausschlagen wollen, die amtliche Liquidation verlangen wollen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder ohne Vorbehalt annehmen möchten.

Ausschlagung

Sie haben drei Monate Zeit, um die Ausschlagung zu erklären. Sonst gilt die Erbschaft als angenommen und Sie haften mit Ihrem Vermögen für die Schulden des Erblassers und werden Eigentümer der Nachlassgegenstände.

Man kann die Annahme der Erbschaft auch konkludent/stillschweigend erklären, indem man Gegenstände der Erbschaft an sich nimmt. Seien Sie also vorsichtig. Sonst könnten Sie die Befugnis zur Ausschlagung durch vorschnelles Handeln verlieren.

Die Mitteilung der Ausschlagung muss innert Frist bei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers erfolgen. Um allfällige Unstimmigkeiten zu verhindern, sollte die Ausschlagung eingeschrieben mitgeteilt werden. Will niemand die Erbschaft antreten, wird sie vom Konkursamt liquidiert und das vorhandene Vermögen zur Begleichung der Schulden des Erblassers verwendet.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Erbschaft überschuldet war, können Sie nichts mehr unternehmen. Sie sollten also im Vorfeld die notwendigen Auskünfte einholen, falls sich der Verdacht der Überschuldung aufdrängt.

Darauf müssen Sie achten

  • Nach dem Todesfall einer Person müssen sich die Angehörigen einen Überblick über die Vermögensverhältnisse der Erblasserin oder des Erblassers verschaffen.
  • Mit dem öffentlichen Inventar können die Erben entscheiden, ob sie den Nachlass annehmen oder ausschlagen wollen. Eine weitere Möglichkeit ist die amtliche Liquidation.
  • Bei einer Ausschlagung müssen Sie die Frist einhalten.

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