Vererben ohne Testament – das Parentel-System

Grösstenteils kann jede Person in einer letztwilliger Verfügung seinen Nachlass und die Erbenstellung regeln. Tut sie dies nicht, so kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Diese unterscheidet unterschiedliche "Kreise" von Erbberechtigten.

Das Parentel-System

Die gesetzliche Erbfolge basiert in der Schweiz auf dem sogenannten Parentel-System. Sie kommt immer dann zur Geltung, wenn der Erblasser selber nichts in einem Testament oder Erbvertrag verfügt hat. Dann ist der Verwandtschaftsgrad dafür entscheidend, wer wie viel erbt und ob überhaupt.

Die Nachkommen bilden die sogenannte «erste Parentel». In die zweite Parentel fällt der elterliche Stamm. In die dritte Parentel fällt der grosselterliche Stamm. Erst wenn in der ersten Parentel keine Erben mehr vorhanden sind, also ein Erblasser keine Kinder hat, erben seine Eltern. Derweil erben die Grosseltern der dritten Parentel erst etwas, wenn weder Kinder noch Eltern vorhanden sein sollten. Innerhalb einer Parentel erben – sofern eine berechtigte Person vorverstorben ist – jeweils deren Nachkommen.

Damit das Ganze nicht so abstrakt bleibt, nachfolgend ein Beispiel:

  • Erblasser Erwin hat keine Kinder. Sein Vater ist vorverstorben. Dafür hat er noch eine Schwester. Erwin hat kein Testament hinterlassen. Wer erbt etwas von Erwin?
  • Es erben die Mutter und die Schwester, da Erwin keine Kinder hat. Die Hälfte, der eigentlich dem vorverstorbenen Vater zustehende Anteil, geht an Erwins Schwester.

Die Ehegatt:in erbt mit

Die Ehegatt:in erbt neben den Erben einer Parentel immer mit. Wie viel hängt davon ab, mit welcher Parentel er zu teilen hat. Sind Nachkommen vorhanden, hat er Anspruch auf den halben Nachlass. Wenn der überlebende Ehegatte mit den Eltern des verstorbenen Ehegatten erbt (2. Parentel), hat er Anspruch auf ¾ des Nachlasses.

Sind ansonsten nur noch Grosseltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte alles.

Veranschaulicht an einem Beispiel heisst das: Erwin hinterlässt seine Frau Anna und seine Mutter. Anna und Erwin blieben kinderlos. Erwin hinterlässt ein Vermögen von CHF 400‘000.Da Anna mit der Mutter zu teilen hat, bekommt sie ¾ der Erbschaft. Anna erhält CHF 300‘000. Die Mutter erhält die übrigen CHF 100‘000.

Freiheiten des Erblassers

Die gesetzliche Erbfolge erfolgt nur, wenn der Erblasser nicht selbst bestimmt hat, was mit seinem Vermögen geschehen soll. Er kann zu Lebzeiten jederzeit ein Testament erstellen. Gleichwohl ist der Erblasser nicht völlig frei in seiner Disposition. Das Erbrecht stellt je nach Grad der Verwandtschaft einen Pflichtteilsschutz auf. Dieser gilt für Nachkommen und Ehegatten.

Ein Erblasser kann jemanden zwar sehr wohl auf den Pflichtteil setzen, einen pflichtteilgeschützten Erben aber nicht einfach enterben. So haben insbesondere Kinder Anspruch auf einen gewissen Anteil am Nachlass, auch wenn der vererbende Elternteil nicht mit dessen Lebensstil einverstanden ist.

Grundsätzlich gibt es zwar die Möglichkeit, Pflichtteilserben zu enterben – ihnen also gar nichts zukommen zu lassen. Diese Möglichkeit ist aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es ist nicht möglich, weil man ein Familienmitglied nicht mehr mag oder man verstritten ist, dieses zu enterben. Die Gründe sind weitaus strenger.

Sollten pflichtteilsgeschützte Erben in ihren Ansprüchen verletzt sein, wird ein Testament aber nicht automatisch ungültig. Die Erben können das Testament über die Herabsetzungsklage anfechten.

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