Was sind die Pflichtteile meiner Kinder? Gibt es Alternativen?

Die Nachkommen jeder Erblasserin und jedes Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch, der ihnen grundsätzlich nicht entzogen werden darf. Was das für Ihr Testament bedeutet und welche alternativen Lösungen es gibt, erklären wir Ihnen in diesem Text.

Erbquoten und Pflichtteile der Nachkommen

Das schweizerische Familien- und Erbrecht geht von der Vermutung aus, dass die engste familiäre Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern besteht. Diese Kette lässt sich beliebig weit über Grosseltern, Urgrosseltern, Enkel, Urenkel usw. fortsetzen – man spricht von Vorfahren bzw. Nachkommen in gerader Linie. Es liegt daher nahe, dass die Nachkommen als nächste lebende Verwandte (1. Parentel) auch an einer Erbschaft beteiligt sind.

Aufgrund dieser Vermutung haben die Nachkommen nicht nur einen gesetzlichen Erbanteil, wenn die Erblasserin nichts anderes verfügt. Sie kommen zudem in den Genuss eines besonders geschützten erbrechtlichen Anspruchs, des sogenannten Pflichtteils. Dieser kann ihnen nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden.

Seit der Erbrechtsrevision, die Anfang 2023 in Kraft trat, beträgt der Pflichtteil der Nachkommen die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. Den Gestaltungsspielraum – wer wie viel aus dem Nachlass erben soll – können die Erblasser:innen durch Errichtung einer Verfügung von Todes wegen, d.h. eines Testaments (letztwillige Verfügung) oder eines Erbvertrags mit Vorschriften über die Verteilung der Erbschaft nutzen. Darin kann problemlos bestimmt werden, dass die Pflichtteilserben mehr oder weniger als ihren gesetzlichen Erbanteil erhalten. Einzig der Pflichtteil darf grundsätzlich nicht unterschritten oder entzogen werden – zu Ausnahmen siehe unten.

Der gesetzliche Erbanspruch kann nicht allgemein quantifiziert werden, denn er hängt von der Anzahl der Miterbinnen und Miterben ab. Auch umfasst der Pflichtteil keinen Anspruch auf bestimmte Vermögensgegenstände. Er bezieht sich nämlich immer auf einen Anteil am Gesamtwert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt der Erblasserin. Als Faustregel gilt: je mehr Miterben, desto kleiner der gesetzliche Erbanteil und somit auch der Pflichtteil.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung

Erblasserin Antonia ist verwitwet und hat ein Nachlassvermögen von insgesamt CHF 1 Mio. Ihre einzigen Erben sind Tochter Bianca und Sohn Claudio. Ohne Verfügung von Todes wegen erbt jedes der beiden Kinder CHF 500‘000.

Die Pflichtteile betragen je CHF 500‘000 * ½ = 250‘000. Die verfügbare Quote beläuft sich somit auf CHF 500‘000.

Betrachten wir nun noch eine Variante, bei der Sohn Claudio vorverstorben ist und dessen Kinder Daniela und Ernesto, die Enkel von Antonia, statt ihm das Erbe antreten:

In dieser Konstellation erhält Bianca CHF 500‘000, Daniela und Ernesto je die Hälfte von Claudios Erbanteil, also je CHF 250‘000. Die Pflichtteile betragen für Bianca CHF 250’000, für Daniela und Ernesto je CHF 125‘000.

Was ist nun die Folge, falls die Pflichtteile ungerechtfertigt unterschritten oder entzogen werden? Zunächst einmal: gar nichts.

Denn eine Pflichtteilsverletzung muss durch die in ihren Pflichtteilen verletzten Erbinnen und Erben mit der sog. Herabsetzungsklage geltend gemacht werden. Dies ist erst nach der Eröffnung des Erbgangs möglich. Bei der Herabsetzungsklage handelt es sich um eine erbrechtliche Klage mit dem Ziel, die zwingenden Pflichtteile wiederherzustellen bzw. aufzufüllen. Dazu werden die Begünstigungen derjenigen Erben und Vermächtnisnehmer, die «zu viel» erhalten, anteilsmässig reduziert. Eine Pflichtteilsverletzung kann nicht nur durch Verfügung von Todes wegen geschehen, sondern auch durch lebzeitige Zuwendungen wie Schenkungen, Erbvorbezüge, Abfindungen oder Auskaufsbeträge. Auch diese sind mit der Herabsetzungsklage anfechtbar.

Es gibt aber auch Fälle, in denen einzelne Erbinnen oder Erben keinen Pflichtteil erhalten und auch keine Herabsetzungsklage dagegen erheben können. Die wichtigsten Fälle stellen wir Ihnen kurz vor. Es handelt sich dabei um den Erbverzicht, den Erbauskauf sowie die Enterbung und die Erbunwürdigkeit.

Einvernehmlicher Verzicht auf den Pflichtteil

Eine Möglichkeit, die pflichtteilsbedingte Einschränkung der Verfügungsfreiheit loszuwerden, ist der Abschluss eines Erbverzichtsvertrags (auch «negativer Erbvertrag»). Dabei einigen sich Erblasserin und Erben darüber, dass auf den gesamten Erbanspruch oder einen Teil davon verzichtet werden soll. Der Erbverzichtsvertrag untersteht besonderen Formvorschriften. Diesen zufolge muss er in Anwesenheit der Vertragsparteien und zweier Zeugen öffentlich beurkundet werden. Als mehrseitiges Rechtsgeschäft ist ein einmal abgeschlossener Erbvertrag für alle Parteien verbindlich und kann grundsätzlich nur mit ihrer Zustimmung aufgehoben oder abgeändert werden.

Unentgeltlicher Erbverzichtsvertrag

Der Erbverzichtsvertrag ist in seiner Grundform unentgeltlich. Das bedeutet, dass eine Pflichtteilserbin oder ein Pflichtteilserbe ohne Gegenleistung auf erbrechtliche Ansprüche, insbesondere den Pflichtteil, verzichtet. Der Erbverzicht ist verbindlich, sodass spätere Vermögensentwicklungen des Erblassers seine Gültigkeit nicht beeinflussen. Das bedeutet, dass der Verzicht auch in Kraft bleibt, wenn sich mehr Vermögen im Nachlass findet, als zur Zeit des Erbverzichts erwartet wurde.

Es ist nicht nur möglich, auf den gesamten Pflichtteil zu verzichten, sondern auch bloss auf einen Teil davon. Ebenso ist es möglich, den Erbverzicht an Bedingungen zu knüpfen, etwa daran, dass eine bestimmte andere Person stattdessen einen Anspruch auf den Erbanteil erhält. Sind im Erbvertrag bestimmte Erben anstelle der verzichtenden Person eingesetzt, so fällt der Verzicht dahin, wenn diese die Erbschaft nicht erwerben.

Eine Erbin, die gültig auf ihre Ansprüche verzichtet hat, fällt im Erbgang ausser Betracht. Die verzichtende Person wird also behandelt, als würde sie den Erbgang nicht erleben. Wird im Erbverzichtsvertrag nichts anderes bestimmt, so gilt der Verzicht auch für die Nachkommen der verzichtenden Person. Das bedeutet, dass diese nicht nachrücken und ebenfalls keine Ansprüche auf das Erbe haben.

Entgeltlicher Erbauskauf

Neben dem unentgeltlichen Erbverzicht sieht das Gesetz auch die entgeltliche Variante des Erbauskaufs vor. Beim Erbauskauf wird der Verzicht an eine Gegenleistung des Erblassers geknüpft. Eine solche Gegenleistung oder Abfindung kann zu Lebzeiten oder auf den Todesfall versprochen bzw. geleistet werden.

Die Gegenleistung muss in ihrem Umfang nicht unbedingt dem Wert, auf den verzichtet wird, entsprechen. Sie kann von geringerem Wert sein, aber auch von grösserem. Sie kann allerdings nicht unendlich gross sein, denn auch lebzeitige Zuwendungen in Form von Abfindungen oder Auskaufsverträgen werden zum Nachlass hinzugerechnet. Verletzen sie die Pflichtteile anderer Erbinnen oder Erben, so unterliegen sie der oben beschriebenen Herabsetzungsklage.

Ein Erbauskauf ist insbesondere dann eine ratsame Lösung, wenn Nachkommen einen grösseren Geldbetrag benötigen, eine Schenkung aber nicht für zielführend erachtet wird. Typische Anwendungsfälle sind hierbei die angestrebte Selbstständigkeit eines erwachsenen Kindes, der Kauf einer Eigentumswohnung oder der Bau eines Eigenheims.

Betrachten wir erneut das Beispiel von weiter oben:

Erblasserin Antonia schliesst mit ihrem Sohn Claudio einen gültigen Erbauskaufvertrag ab. Dieser besagt, dass Claudio unverzüglich CHF 300‘000 in bar erhält und dafür auf alle erbrechtlichen Ansprüche, einschliesslich seines Pflichtteils, verzichtet.

In diesem Fall scheidet Claudio (und auch seine Kinder Daniela und Ernesto) als Erbe aus und seine Schwester Bianca erhält beim Tod von Antonia als Alleinerbin den gesamten Nachlass. Ändert sich nichts an den Vermögensverhältnissen, sind dies noch CHF 700‘000. Claudio und seine Kinder können keine Pflichtteilsverletzung geltend machen.

Einseitiger Pflichtteilsentzug

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es für Erblasserinnen und Erblasser möglich, ihren Nachkommen den Pflichtteil einseitig zu entziehen. Dann steigt die verfügbare Quote um denjenigen Erbanteil, der den Erbinnen oder Erben entzogen wurde.

Dies ist zu unterscheiden von der Ausschlagung, bei der (Pflichtteils-)Erben aus eigenem Willen auf einen Erbanteil verzichten, auf den sie ein Anrecht hätten. Die Ausschlagung wird typischerweise dann gewählt, wenn sich im Nachlass mehr Schulden als Vermögenswerte befinden, die Erblasserin oder der Erblasser also überschuldet ist.

Enterbung

Eine Möglichkeit, den Pflichtteil zu entziehen, ist die Enterbung. Bei einer gültigen Enterbung fällt der Anteil der oder des Enterbten, sofern der Erblasser nicht anders ver­fügt, an die gesetzlichen Erben, wie wenn die ent­erbte Person den Erbfall nicht er­lebt hätte.

Die Enterbung wird mitunter von den Eltern als Konsequenz für ein Fehlverhalten der Kinder angedroht. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass das Gesetz die Enterbung nur unter bestimmten, strengen Voraussetzungen gestattet. Es wird unterschieden zwischen der praktisch relevanteren Strafenterbung und der weniger gebräuchlichen Präventiventerbung.

In formaler Hinsicht bedarf es immer einer Verfügung von Todes wegen, in welcher der Grund für die Enterbung genannt wird. Wird kein Grund angegeben oder ist dieser nicht zulässig, so wird die ungültige Enterbung behandelt wie eine Pflichtteilssetzung. Das heisst, die enterbte Person erhält zwar immer noch ihren Pflichtteil, aber nicht mehr.

Das Gesetz schränkt  die sachlichen Gründe der Strafenterbung auf zwei Tatbestände ein. Zum einen ist dies eine schwere Straftat der enterbten Person gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person. Zum anderen kommt auch eine schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten gegenüber der Erblasserin bzw. ihren Angehörigen als Enterbungsgrund infrage.

Die Präventiventerbung richtet sich gegen überschuldete Nachkommen. Sie dient dem Zweck, das Vermögen des Erblassers zu erhalten. Demnach soll  sie verhindern, dass das vererbte Vermögen direkt an Gläubigerinnen und Gläubiger der überschuldeten Nachkommen geht.

Eine Enterbung kann durch die Erblasserin zu Lebzeiten widerrufen werden, indem sie die entsprechende Passage in der Verfügung von Todes wegen streicht oder die gesamte Verfügung aufhebt.

Sehen wir uns ein letztes Mal das Beispiel von oben an

Erblasserin Antonia hinterlässt ein Testament, in dem sie ihren Sohn Claudio enterbt, «da er sich nie um seinen demenzkranken Vater gekümmert» habe.

Antonia hat ihren Sohn aufgrund einer schweren Verletzung familienrechtlicher Pflichten enterbt. Somit fällt Claudio als Erbe ausser Betracht und kann auch keine Pflichtteilsansprüche geltend machen. Antonias Nachlass wird zwischen Tochter Bianca und den Enkeln Daniela und Ernesto aufgeteilt.

Reicht die Begründung nicht aus oder entspricht sie nicht den Tatsachen, so könnte Claudio immerhin seinen Pflichtteil verlangen. Der Rest des Nachlasses würde wiederum zwischen Bianca, Daniela und Ernesto aufgeteilt.

Erbunwürdigkeit

Die Erbunwürdigkeit ist eine andere Möglichkeit, wie Nachkommen – oder andere Erben – ihre Pflichtteilsansprüche verlieren können. Es handelt sich dabei um eine Art «gesetzliche Auffanglösung» für Fälle, in denen der Erblasser nicht (mehr) imstande ist, eine gültige Enterbung zu verfügen. Zugleich wird angenommen, dass es aufgrund der Sachlage in seinem Willen wäre, dass die erbunwürdige Person nicht am Erbgang teilnehmen soll. Die Erbunwürdigkeit gilt nur für die erbunwürdige Person selbst. Sie wird als vorverstorben behandelt, an ihrer Stelle rücken ihre Nachkommen nach.

Gründe für Erbunwürdigkeit:

  • die vorsätzliche, versuchte oder ausgeführte Tötung des Erblassers,
  • das vorsätzliche Herbeiführen eines verfügungsunfähigen Zustandes beim Erblasser,
  • die Manipulation einer Verfügung von Todes wegen durch Arglist, Zwang oder Drohung sowie
  • die vorsätzliche und unwiederbringliche Beseitigung oder Vernichtung einer Verfügung von Todes wegen.

Wie die Enterbung kann auch die Erbunwürdigkeit rückgängig gemacht werden. Dies geschieht formlos durch Verzeihung der Erblasserin bzw. des Erblassers.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nachkommen gelten als die engsten Familienangehörigen. Sie sind daher gesetzliche Erben mit einem besonders geschützten Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt bis 2022 drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches, ab 2023 nur noch die Hälfte davon. Dieser Pflichtteil kann durch lebzeitige Zuwendungen oder Verfügungen von Todes wegen verletzt werden. Dann können Pflichtteilserben mit der Herabsetzungsklage die Wiederherstellung erreichen.
  • Eine Möglichkeit, um einvernehmlich Pflichtteile zu eliminieren, ist der Abschluss eines Erbverzichtsvertrags. Dieser kann entgeltlich oder unentgeltlich sein und an Bedingungen geknüpft werden. Der entgeltliche Erbverzicht wird auch Erbauskauf oder Erbabfindung genannt.
  • Gegen den Willen der Pflichtteilserben kann der Pflichtteil durch Enterbung oder Erbunwürdigkeit entzogen werden. Dazu bedarf es eines qualifizierten Verschuldens der Pflichtteilserben. Enterbung oder Erbunwürdigkeit ist nie «grundlos», sie kann aber stets durch den Erblasser widerrufen werden.

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