Bill Gates‘ Microsoft Software vererben: Wie?

Zuvor ist festzuhalten, dass Immaterialgüter etwas anderes sind als Gegenstände von ideellem Wert, welche im Erbgang eine vermögensrechtlich untergeordnete Rolle spielen. Solche Gegenstände sind bspw. Fotoalben der Familie, persönliche Andenken oder Gebrauchsgegenstände eines Erblassers bzw. einer Erblasserin, die nur pro memoria verzeichnet und den interessierten Erben oft direkt herausgegeben werden.

Marken- und Designrechte

Marken sind Kennzeichen, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen der Konkurrenz unterscheiden. Sie weisen auf die Herkunft eines Angebots hin, also darauf, wer die markengeschützte Leistung zur Verfügung stellt. Neben dieser Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion erfüllen Marken eine Vielzahl von Aufgaben im täglichen Wirtschaftsverkehr, namentlich im Sinne einer impliziten Garantie für gleichbleibende Qualität oder Wiedererkennung eines geschätzten Produkts.

Der Fantasie sind bei der Markengestaltung grundsätzlich keine Grenzen gesetzt – Wörter, Buchstaben, Zahlen, Bilder, Formen, Farben, Töne und sogar Düfte können als Marken zugelassen werden, solange sie sich darstellen und in das Markenregister lassen. Vor der Eintragung werden bestimmte Ausschlussgründe geprüft. Diese Hürden haben etablierte Marken, welche mit Blick auf einen Erbgang übertragen werden sollen, in der Regel bereits genommen. Der Markeninhaber bzw. die Inhaberin können dann Konkurrenten die Verwendung verwechselbarer Kennzeichen für gleichartige Produkte untersagen.

Ist eine Marke einmal eingetragen, so hat sie für zehn Jahre Bestand und kann jeweils vor Ablauf dieser Frist verlängert werden, solange sie noch in Benutzung ist. So kann ein Unternehmen über Generationen hinweg von geleisteter Vorarbeit profitieren und eine immer stärkere Marke aufbauen. Als sogenannte «berühmte Marke», wenn sie also im Geschäftsverkehr besonderes Ansehen geniesst, kann ihr schliesslich erweiterter Schutz zukommen.

Designs, früher auch geläufig als (zweidimensionale) Muster und (dreidimensionale) Modelle, sind Gestaltungen von Erzeugnissen oder deren Verpackungen. Sie erfüllen als Anordnung von Linien, Flächen, Konturen, Farben und Materialien eine primär ästhetische Funktion und müssen neu und eigenartig sein, um durch die Registrierung eigenständigen Schutz zu geniessen. Darüber hinaus gelten für Designs vielfach ähnliche Grundsätze wie für Marken, sodass wir diese für den Zweck der Erbschaft zusammen betrachten können. Das Designrecht steht auch insofern oft im Schatten des Markenrechts, als es nur einen schwächeren Schutz und vor allem eine auf insgesamt 25 Jahre beschränkte Schutzdauer bietet.

Von Bedeutung und bereits aus der Einleitung ersichtlich ist, dass Marken und Designs eng mit der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Unternehmung verbunden sind. Häufig wird sich die Frage der Übertragung solcher Rechte im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge stellen, wenn sie zum Anlagevermögen in die Bilanz aufgenommen wurden. Marken und Designs sind vererblich, auch wenn dies im Gesetz nicht explizit festgehalten wird. Für Marken gilt immerhin, dass diese mangels gegenteiliger Vereinbarung zusammen mit der berechtigten Unternehmung übertragen werden. Doch auch Designrechte fallen in die Erbmasse und gehen als solche auf die Rechtsnachfolgerinnen des Erblassers über.

Marken- und Designrechte können also grundsätzlich ohne besondere Vorkehren vererbt werden. Die Übertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf allerdings zumindest der schriftlichen Form. Zu seiner Gültigkeit muss ein solcher Vertrag also von allen Beteiligten handschriftlich unterfertigt und am besten auch datiert werden. Damit der neue Markeninhaber sein Recht auch gegenüber Dritten geltend machen kann, sollte seine Berechtigung zudem zeitnah ins Marken- bzw. Designregister eingetragen werden. Diese Vorschriften sollten Sie beachten, wenn Sie Marken- oder Designrechte in Form einer Schenkung oder eines Erbvorbezugs ausrichten möchten. Gegebenenfalls bedarf es sogar einer öffentlichen Beurkundung, falls die Übertragung Gegenstand eines Erbvertrags sein soll.

Patente

Erfindungspatente schützen neue und gewerblich anwendbare Verfahrens- und Erzeugniserfindungen. Nach den Statistiken des Europäischen Patentamts (EPA) und des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) erreichte die Schweiz mit 8’249 Patentanmeldungen im Jahr 2019 einen neuen Höchstwert und konnte ihren Rang als Land mit den weltweit meisten Patentanmeldungen pro Kopf verteidigen. Patente sind ein zentraler Innovationsmotor grosser schweizerischer Konzerne, aber auch von KMU und Familienunternehmen. Sie gewähren dem Erfinder für die Dauer von 20 Jahren ein Ausschliesslichkeitsrecht, durch das er Dritten die Benutzung der patentierten oder gleichartiger Erfindungen verbieten kann. Ebenso ist es formlos, üblicherweise aber schriftlich und gegen Entgelt möglich, Lizenzen zur Nutzung der Erfindung zu erteilen und diese im Patentregister einzutragen.

Art. 33 Abs. 1 PatG legt ausdrücklich fest, dass sowohl das Recht auf ein Patent als auch Rechte am Patent von Gesetzes wegen auf die Erbinnen und Erben des Berechtigten übergehen und übertragbar sowie teilbar sind. Die rechtsgeschäftliche Übertragung bedarf, anders als die Lizenzerteilung, der schriftlichen Form. Somit gelten dieselben Grundsätze wie bei der oben erläuterten Übertragung von Marken- und Designrechten.

Urheberrechtlich geschützte Werke

Werke im Sinne des Urheberrechts sind geistige Schöpfungen auf den Gebieten von Literatur und Kunst, die einen individuellen Charakter aufweisen. Bedeutende Kategorien solcher Werke sind Sachbücher, Aufsätze und Belletristik, Musikstücke, Pläne, Gemälde und Skulpturen, aber auch Fotos, Filme und Computerprogramme. Anders als bei Marken, Designs und Erfindungen kommen den Urheberinnen und Urhebern durch den blossen Schöpfungsakt, also ohne Registereintrag, Schutzrechte in Bezug auf ihre Werke zu. Sie können insbesondere über die Erstveröffentlichung sowie die Herstellung und Verbreitung von Werkexemplaren oder Kopien bestimmen. Am Beispiel Buch bedeutet dies, dass die Autorin bzw. der Autor grundsätzlich darüber bestimmen kann, wann, wo und wie sein Text gedruckt und aufgelegt wird, oder dass ihnen zumindest ein Entgelt dafür zusteht.

Da es aber für die Urheber kaum möglich ist, die Werknutzung zu überblicken und zu koordinieren, schliessen sie in der Regel Verträge mit Verwertungsgesellschaften ab, denen sie ihre Rechte zwecks treuhänderischer Verwaltung und Inkasso abtreten. Die für Literatur zuständige Verwertungsgesellschaft, deren Mitglieder nach eigenen Angaben «Urheberinnen und Urheber, Rechtsnachfolgerinnen oder Verlage» sind, heisst ProLitteris. Neben dieser gibt es mit der Société Suisse des Auteurs (SSA), Suisa, Suissimage und Swissperform vier weitere Verwertungsgesellschaften, welche die Interessen von Urheberinnen und Rechtsnachfolgern in der Schweiz vertreten. Die Tarife der Verwertungsgesellschaften bilden das Rahmenwerk der kollektiven Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, also bspw. für den Buchverlag oder Film- und Musikvorführungen.

Was geschieht nun, falls eine Urheberin oder ein Urheber verstirbt? Das Werk bleibt jedenfalls bis zu 70 Jahre nach ihrem bzw. seinem Tod geschützt; die Ausschliesslichkeits- und Vergütungsrechte bestehen zugunsten der Rechtsnachfolger weiter. Auch Urheberrechte sind, wie Marken, Designs und Patente, vererblich und im Grunde frei übertragbar (Art. 16 Abs. 1 URG). Die Erben treten in die Rechtsverhältnisse der Urheberin ein und werden damit zu Parteien in allfälligen Verträgen mit Verwertungsgesellschaften. Sie können persönliche und wirtschaftliche Urheberrechte weiterhin geltend machen, bis diese durch Fristablauf erlöschen und die Werke gemeinfrei werden, sofern sie nicht schon früher freiwillig darauf verzichten.

Bewertung und Erbteilung von Immaterialgütern

Wir haben nun die Grundlagen des Immaterialgüterrechts kurz betrachtet – was gilt nun aber konkret im Erbfall?

Als Vermögensgegenstände unterliegen alle klassischen Immaterialgüterrechte – Marken, Designs, Patente und Urheberrechte – den Bestimmungen der des Erb- und Ehegüterrechts, insofern der Eigentümer bzw. die Eigentümerin eine natürliche Person ist. Da geistiges Eigentum aber in aller Regel für wirtschaftliche Zwecke genutzt wird und somit Bestandteil einer Unternehmung ist, kommt es häufig vor, dass die Rechte als Anlagevermögen in eine Einzelfirma, Personen- oder Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Ist eine juristische Person im Handelsregister eingetragen, so besitzt sie eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann selbständig über ihre Vermögenswerte verfügen. Auch wenn die Immaterialgüter also von Menschen geschaffen wurden, «kleben» sie – mit gewissen Ausnahmen – sozusagen an der Unternehmung, in die sie eingebracht wurden.

Die Bewertung von Immaterialgütern

Dies spielt bei der Erbteilung insofern eine Rolle, als es zumeist nicht vernünftig wäre, die Rechte aus dem Betrieb, der massgeblich auf ihnen aufbaut, herauszulösen. Auch wenn sie nicht immer aktiviert werden dürfen und somit aus den Geschäftsbüchern ersichtlich sind, haben Immaterialgüter den höchsten Wert oft dort, wo sie sich gerade befinden – wie ein Puzzleteil, das mit seiner Umgebung zusammenpassen muss.

Andererseits ist es denkbar, dass Interessentinnen oder Interessenten lukrative Angebote unterbreiten, um das Recht oder eine Lizenz daran zu erwerben. Damit steigt tendenziell der Verkehrswert im Vergleich zum Ertragswert. Bestehende Lasten wie Pfandrechte oder Nutzniessungen hingegen vermindern den Wert, da sie u.U. die Gebrauchsmöglichkeiten einschränken. Prinzipiell ist weder der Tod des Lizenzgebers noch der des Lizenznehmers ein Auflösungs- oder Kündigungsgrund, solange die vertragsgemässe Fortführung den jeweiligen Rechtsnachfolgern zumutbar ist.

Wieso haben Immaterialgüter aber mehrere verschiedene Werte? Dies hängt mit ihrer Natur als nicht exklusive, nicht rivalisierende unkörperliche Güter zusammen. Während bspw. bei Aktien, Schmuckgegenständen oder Privatgrundstücken immer nur eine bestimmte Anzahl Personen zugleich berechtigt sein und andere von der Nutzung ausschliessen kann, gilt dies für Immaterialgüter nicht.

So lässt sich bei physischen Vermögensgegenständen ein Marktwert oder zumindest eine Schätzung desselben basierend auf relativ konkreten Kriterien angeben. Die Wertermittlung bei Immaterialgütern ist deutlich komplexer. Sie sollte nach dem ISO-Standard 10668 finanzielle, verhaltenswissenschaftliche und rechtliche Aspekte mit einbeziehen, um eine Bandbreite anzugeben, innerhalb derer der Geldwert der Schätzungsobjekte mit angemessener Sicherheit liegt.

Sofern die Umstände, namentlich die wirtschaftliche Bedeutung, dies rechtfertigen, ist es also ratsam, ein Expertengutachten einzuholen, um festzustellen, mit welchem Wert die Immaterialgüter in die Erbmasse fallen oder auf einen Erbteil angerechnet werden. Wo berechtigte Zweifel an den Feststellungen des ersten Gutachtens bestehen, sollte ggf. ein zweites eingeholt werden. Die Kosten für solche mit dem Erbgang verbundenen Massnahmen trägt in der Regel die Erbmasse selbst, mitunter kann aber auch Sicherstellung durch die verlangenden Erben vorgeschrieben werden.

Welche Möglichkeiten bestehen bei der Teilung?

Wenn es nach einem Todesfall an die Erbteilung bzw. die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen geht, kommt ein wesentlicher anderer Aspekt ihrer Natur zum Tragen: Da Immaterialgüter nicht rivalisierend sind, müssen sie auch nicht zwingend aufgeteilt werden. Wenn die Erbinnen und Erben sich darüber einig sind, dass sie auch nach der Teilung weiterhin gemeinsam über die Rechte verfügen möchten, so können sie dies – sogar entgegen allfälligen Anordnungen des Erblassers – nach den Regeln über das Gesamteigentum tun. Dann bedarf es der Einstimmigkeit aller Beteiligten, um Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Nutzung vorzunehmen.

Andererseits ist auch eine Aufteilung nach sachlichen Nutzungsweisen, geographischen Nutzungsgebieten oder Zeiträumen durchaus denkbar. So kann bspw. vereinbart werden, dass die in Genf lebende Tochter des Erblassers eine Marke in der Romandie für Dienstleistungen der Immobilienverwaltung benutzt, während der Sohn von Zürich aus unter demselben geerbten Zeichen Baumaschinen in der Deutschschweiz vertreibt. So können beide profitieren, ohne zueinander in Konkurrenz zu stehen oder die Rechte zu einem bestimmten Wert auf das Erbe anrechnen zu müssen. Sie können womöglich sogar das Geschäftsfeld und damit die Bedeutung der Marke ausdehnen.

Zuletzt ist festzuhalten, dass auch der Erblasser bzw. die Erblasserin selbst darüber entscheiden kann, wie mit dem geistigen Eigentum zu verfahren ist. Es ist – genau wie für Sachgegenstände – möglich, in einem Testament oder Erbvertrag Zuweisungen und Teilungsvorschriften zu machen. Diese können auch an Auflagen, Bedingungen und Befristungen geknüpft werden, wie bspw. die Pflicht, eine Marke auch tatsächlich zu gebrauchen oder ein Buch in einer bestimmten Sprache verlegen zu lassen.

Solche Vorkehren können gerade bei einer Art «Lebenswerk», einem Akt der Selbstverwirklichung von grosser persönlicher Bedeutung, eine wichtige – und eben nicht ausschliesslich finanzielle – Rolle spielen. Ist Ihnen dies wichtig, so sollten sie Überlegungen anstellen und falls nötig Beratung suchen, um eine sinnvolle und zeitgemässe Lösung zu gestalten.

Immaterialgüter bilden eine wesentliche Grundlage des Wohlstands in der Schweiz. Auch Marken, Designs, Patente und Urheberrechte können als Vermögenswerte über mehrere Generationen vererbt werden, sodass es möglich ist, lange von intellektuellen Errungenschaften zu profitieren. Allerdings führen die speziellen Eigenschaften von Immaterialgütern dazu, dass Sie ihnen beim Erbgang besondere Aufmerksamkeit schenken sollten. Die Bewertung von geistigem Eigentum ist schwierig und oft nicht präzise möglich. Deshalb kann es in vielen Fällen nützlicher sein, Immaterialgüter nicht mit einem Geldwert auf das Erbe anzurechnen oder aus einem Betrieb auszukaufen, sondern sich für eine gemeinsame oder geteilte Weiternutzung durch die Erben zu entscheiden.

 

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