Wohnungskündigung – Was ist zu tun?

Nach dem Tod eines geliebten Menschen bleibt oftmals viel Organisatorisches übrig – so zum Beispiel die Wohnungskündigung. Es ist wichtig, die Wohnung rechtzeitig zu kündigen. Der Todesfall löst keine automatische Kündigung aus.

Kündigungsfristen im Todesfall

Das Obligationenrecht sieht im Todesfall eines Mieters eine ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Gemäss dieser Bestimmung können die Erben das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst eine spätere Kündigung zulassen sollte. Die gesetzliche Frist beträgt bei einer Wohnung 3 und bei Geschäftsräumen 6 Monate. Der gesetzliche Termin ist der ortsübliche. Unter Umständen lässt der Mietvertrag eine schnellere Wohnungskündigung zu als die Bestimmung im OR.

In Zürich beispielsweise, wo es nur zwei ortsübliche Kündigungstermine pro Jahr gibt, ist dies der Fall. Dann können Sie demnach gestützt auf die vertraglichen Kündigungsfristen und -termine kündigen. Weiter haben Sie die Möglichkeit, dem Vermieter einen zumutbaren Nachmieter für die Wohnung vorzuschlagen. Wenn Sie einen zumutbaren Nachmieter stellen können, sind Sie vom Mietverhältnis befreit und müssen nicht einmal die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten.

Wer muss die Wohnungskündigung einreichen?

Ein Mietverhältnis erlischt im Todesfall nicht automatisch. Die Erben müssen die Wohnung kündigen. Grundsätzlich müssen alle Erben gemeinsam als Erbengemeinschaft kündigen. Am einfachsten ist es daher, wenn alle Erben die Wohnungskündigung unterschreiben. Die Kündigungseinreichung durch einen von den Erben bestimmten Vertreter oder einen Willensvollstrecker ist ebenfalls möglich. Letzterer muss aber vom Erblasser zu Lebzeiten bestimmt worden sein. Bedenken Sie, dass die Erben die Wohnung möglicherweise nicht selbstständig kündigen können, wenn einer von mehreren Mitmietern verstirbt.

Worüber Sie sich Gedanken machen können:

  • Welche gesetzlichen Termine gelten am Ort der zu kündigenden Wohnung?
  • Was steht im Mietvertrag über den Todesfall des Mieters?
  • Gibt es in Ihrem Kanton spezielle Kündigungsmöglichkeiten?
  • Hat der Mieter allenfalls mit dem Vermieter nebst dem Vertrag etwas schriftlich vereinbart?
  • Haben alle Erben die Wohnungskündigung unterschrieben?
  • Sofern eine Wohngemeinschaft bestand: Wie sieht die vertragliche Situation aus?

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