Wie kann ich meine Lebenspartner*in für alle Fälle absichern?

In der zunehmend diversen Gesellschaft der letzten Jahrzehnte konnten sich in der Schweiz zahlreiche neue Beziehungs- und Lebensmodelle etablieren. Das Erbrecht fand lange keine passenden Antworten auf die sich wandelnde Lebensrealität der Menschen. Der Gesetzgeber möchte diese nun mit der laufenden Erbrechtsrevision nachvollziehen. Wir zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten sich damit für Sie und Ihre Lebenspartner eröffnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auch nach der Erbrechtsrevision werden Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ohne Zivilstandsverbindung (Ehe) kein gesetzliches Erbrecht und keine Pflichtteilsansprüche zueinander haben.
  • Mit der Erbrechtsrevision fallen jedoch die Pflichtteile der Eltern des Erblassers weg und die Pflichtteile der Kinder werden reduziert. Daraus resultiert ein grösserer Gestaltungsspielraum, der es ermöglicht, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit einer Verfügung von Todes wegen in einem grösseren Umfang als bisher zu begünstigen.
  • Ein Rentenanspruch für Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner als Härtefalllösung wird voraussichtlich keinen Eingang ins Gesetz finden. Deshalb kann es empfehlenswert sein, die freie Quote mittels letztwilliger Verfügung zuzuwenden, um Lebenspartnerinnen und Lebenspartner abzusichern. Eine Wegleitung dazu finden Sie im DeinAdieu.ch-Testamentgenerator.
  • Hier finden Sie eine Übersicht zur „Ehe für Alle„, Stand Ende 2021

Ihre Möglichkeiten nach der alten Rechtslage

Da die Ehe zwischen Mann und Frau und das Leben in der Kernfamilie mit Kindern lange das vorherrschende Lebensmodell darstellte, wird dieses bis heute in der gesetzlichen Erbfolge widergespiegelt: Wenn ein Erblasser bzw. eine Erblasserin nichts über den Nachlass verfügt, sollte das Vermögen primär dem Ehegatten bzw. der Ehegattin und den gemeinsamen Nachkommen zukommen. Falls in der Kernfamilie keine Erben vorhanden sind, gilt die Vermutung, dass zu Verwandten des elterlichen und grosselterlichen Stamms ein gewisses Naheverhältnis besteht, also insbesondere zu den eigenen Eltern, Geschwistern, Neffen und Nichten, aber auch Grosseltern, Cousins und Cousinen etc.

Auf diesen Annahmen aufbauend und um den Unterhalt derjenigen Verwandten abzusichern, die auf Unterstützung oder Unterhalt durch den Erblasser angewiesen sind, sieht das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) sogenannte Pflichtteile vor, welche die Pflichtteilserben (Nachkommen, Ehegatten, eingetragene Partner und – bisher – auch die Eltern) nötigenfalls mittels Herabsetzungsklage geltend machen können. Ein separates, etwas abweichendes Regime gilt für Ansprüche aus den drei Säulen der Altersvorsorge – AHV/IV, berufliche Vorsorge und private Selbstvorsorge. Hier steht weniger im Vordergrund, wie mit hinterlassenen Vermögenswerten umzugehen ist, sondern eher, wie den Hinterbliebenen die Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensstandards ermöglicht werden kann.

Unter Berücksichtigung der zwingenden, d.h. vorbehaltlich gültigen Erbverzichts, Enterbung oder Erbunwürdigkeit, nicht abänderbaren Pflichtteile verbleibt eine sogenannte freie Quote, über die Sie mittels Testament oder Erbvertrag nach Belieben verfügen können.

Namentlich ist es möglich, im Umfang dieser freien Quote Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten Vermögenswerte zuzuwenden. Mitunter werden Personen, die eine faktische Lebensgemeinschaft ohne entsprechenden Zivilstand (Verlöbnis, Ehe, eingetragene Partnerschaft) führen und dabei zusammenwohnen, als Konkubinatspartner bezeichnet. Wie hoch allerdings die freie Quote ist und wie viel Vermögen dementsprechend für diese «inoffiziellen» nahestehenden Angehörigen zur Verfügung steht, hängt von den individuellen Familienverhältnissen ab. Wer bereits Kinder aus erster Ehe oder ggf. einen hängigen Scheidungsprozess hat, dessen Pflichtteile fallen naturgemäss höher aus als die einer Person ohne «offizielle» Verwandte. Umgekehrt ist die verfügbare Quote entsprechend niedriger, sodass für Konkubinatspartner (oder andere Personen) weniger zuwendbares Vermögen verbleibt.

Was sich nun ändert

Genau dieses Problem soll im Rahmen der laufenden Revision des Erbrechts adressiert werden, indem der Gesetzgeber versucht, mehr Flexibilität für moderne Lebensmodelle zu gewähren. An der gesetzlichen Erbfolge, die Sie durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) im gesetzlichen Rahmen abändern können, ändert sich zunächst einmal nichts. Da der Gesetzgeber weder notwendige Informationen noch Befugnisse hat, Annahmen über den privaten Bereich der individuellen Familien- und Lebensgestaltung zu treffen, bleibt die Anknüpfung an den objektiven Kriterien der Verwandtschaft sowie des Zivilstands erhalten.

Anders formuliert: Die gesetzlichen Erben und deren Reihenfolge werden durch die Erbrechtsrevision nicht geändert, Konkubinatspartner und Lebensgefährtinnen nach wie vor nicht von Gesetzes wegen berücksichtigt. Mangels gesetzlicher Erbenstellung besteht auch keine Anknüpfung für einen Pflichtteil dieser Personen. Stattdessen eröffnen sich für sie einige andere Absicherungsmöglichkeiten, die allerdings immer einer Mitwirkung des Erblassers oder der Lebenspartnerin selbst bedürfen:

Ein wesentlicher Bestandteil der Revision ist die Streichung des Pflichtteils für die Eltern des Erblassers. Dadurch, dass die Schweiz heute ein gut ausgebautes System der Altersvorsorge und sozialen Fürsorge kennt, sollte niemand mehr auf den Nachlass der eigenen Kinder angewiesen sein. Damit ist dieser Pflichtteil nicht mehr zeitgemäss und kann wegfallen. 

Doch auch bei den Nachkommen wird es Anpassungen geben: Deren Pflichtteil soll von bisher drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils sinken, was wiederum die freie Quote entsprechend erhöht. Wer trotzdem Kinder (oder auch Enkel) verstärkt begünstigen möchte, kann dies nach wie vor mittels letztwilliger Verfügung tun. Allerdings sollten Sie für eine klare Auslegung des Testaments unter der neuen Rechtslage auf präzise Angaben zum Umfang der Zuwendung achten. Tipps dazu finden Sie hier.

Betragsmässig gleich bleibt der Pflichtteilsanspruch der Ehegatten bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Allerdings wird es künftig möglich sein, dem Ehegatten noch während eines hängigen Scheidungsprozesses seinen Pflichtteil zu entziehen. Dies gilt namentlich für einvernehmliche Scheidungen oder in Fällen, in denen die Eheleute seit mindestens zwei Jahren getrennt leben. Gerade im letzteren Fall ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich die Lebensumstände erheblich geändert haben und man im Testament vielleicht einen neuen Lebensgefährten oder eine neue Konkubinatspartnerin eher begünstigen möchte, während der Pflichtteil des (Noch-)Ehegatten nicht mehr den Interessen der Beteiligten entspricht. Der neue Art. 472 E-ZGB soll in derartigen Konstellationen Abhilfe schaffen.

(Doch keine) ultima ratio: Rentenanspruch für Lebenspartner?

Zuletzt sah der Entwurf von 2018 eine Art «Notfallklausel» in Art. 606a-606d VE-ZGB vor. Diese sollte in Härtefällen greifen, in denen Lebenspartner mangels testamentarischer Zuwendung im Ablebensfall in finanzielle Not geraten würden, während gesetzliche oder anderweitig begünstigte Erben den gesamten Nachlass erhielten. Allerdings wurde die Gewährung einer solchen monatlichen Rente aus dem Erbschaftsvermögen an strenge materielle und formelle Voraussetzungen geknüpft:

  • Erstens muss die faktische Lebensgemeinschaft seit mindestens fünf Jahren vor dem Tod bestehen. Die Beweislast fällt dabei auf den Lebensgefährten bzw. die Konkubinatspartnerin, die daraus einen Unterstützungsanspruch ableiten.
  • Zweitens muss die betreffende Person geltend machen, dass sie ohne die Unterstützung durch die Erben in eine (finanzielle) Notlage geraten würde. Das heisst, dass sie ihr Existenzminimum gemäss den kantonalen Richtlinien nicht aus eigener Kraft decken kann.
  • Drittens muss der Anspruch – nach erfolglosem Einigungsversuch mit den Erben – innert dreier Monate nach dem Todesdatum bei der nach kantonalem Recht für die Erbteilung zuständigen Behörde angemeldet und innerhalb eines Jahres nach dem Ableben eingeklagt werden; andernfalls verjährt der Rentenanspruch und kann nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.
  • Viertens ist der Rentenanspruch, soweit die vorstehenden Anforderungen allesamt erfüllt sind, durch das Gericht, unter Berücksichtigung des Alters des Ansprechers sowie des Nettovermögens des Erblassers, auf das Notwendige zu beschränken und den Umständen entsprechend anzupassen. Sollte bei der rentenberechtigten Person also zusätzliches Vermögen anfallen, kann sie des Anspruchs verlustig erklärt werden.

In einer Gesamtbetrachtung zeigt sich, dass diese neue Bestimmung versuchte, einen Interessenausgleich zwischen Erbberechtigten und unberücksichtigt gebliebenen Lebenspartnern zu schaffen sowie Härtefällen vorzubeugen. Jedoch fielen die Anforderungen dabei so streng aus, dass sich erst beweisen müsste, ob dieses Instrument in der Praxis ausreicht, um die Lebensführung von Menschen in todesfallbedingten Notsituationen zu erleichtern. Klar ist zumindest, dass niemand seiner Partnerin oder seinem Partner eine solche Unsicherheit zumuten möchte. 

Aus diesen Gründen und aufgrund des Eingriffs in die Verfügungsfreiheit, welche die Bestimmungen darstellen, wurden die Art. 606a-d in der parlamentarischen Debatte von 2019 überwiegend abgelehnt. Es ist also damit zu rechnen, dass diese Bestimmungen zur Rente für Lebenspartner nicht ins Gesetz aufgenommen werden.

Letztlich empfiehlt es sich, von dem in der Pflichtteilsreduktion gewonnenen Gestaltungsspielraum Gebrauch zu machen und eine testamentarische Lösung vorzusehen. In komplexen Fällen kann eine Beratung durch Fachpersonen hilfreich sein, um einen Überblick zu gewinnen und alle Interessen zu berücksichtigen. Bei DeinAdieu.ch helfen wir Ihnen gerne weiter unter +41 44 500 52 37 oder support@deinadieu.ch.


Die Erbrechtsrevision, die seit 2017 in Gang ist, bringt einige Neuerungen mit Blick auf moderne Familienkonstellationen. Insbesondere ist zu erwarten, dass sie die Situation von unverheirateten Paaren in einer Lebensgemeinschaft verbessern wird. Dies wird einerseits erreicht durch die Abschaffung bzw. Reduktion von Pflichtteilen der Eltern, Eheleuten in Scheidung sowie Nachkommen. Andererseits soll über einen Rentenanspruch das Existenzminimum für testamentarisch unberücksichtigt gebliebene Konkubinatspartner abgesichert werden. Da diese Bestimmung aber tatsächlich als Korrekturmechanismus für Härtefälle konzipiert ist, sollte den neuen Gestaltungsmöglichkeiten jedenfalls vorab Beachtung geschenkt werden, um zu vermeiden, dass es überhaupt zu solchen Notlagen kommt.

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