Mit der bevorstehenden Revision des Erbrechts ergeben sich die wohl grössten Änderungen seit seiner Einführung 1912. Diese betreffen unter anderem die Pflichtteile und die Absicherung von Konkubinatspartnern. Auch für die Unternehmensnachfolge und bei internationalen Sachverhalten sind Neuerungen geplant.
In der zunehmend diversen Gesellschaft der letzten Jahrzehnte konnten sich in der Schweiz zahlreiche neue Beziehungs- und Lebensmodelle etablieren. Das Erbrecht fand lange keine passenden Antworten auf die sich wandelnde Lebensrealität der Menschen. Der Gesetzgeber möchte diese nun mit der laufenden Erbrechtsrevision nachvollziehen. Wir zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten sich damit für Sie und Ihre […]
Der Erbverzichtsvertrag ist ein eigenartiges Konstrukt, da er sowohl zu Lebzeiten wie auch nach dem Ableben eines Erblassers Wirkungen entfaltet. Es handelt sich um eine Verfügung von Todes wegen, die bereits vor dem Eintritt des Erbfalls Bindungswirkungen entfalten kann.
Variante Meistbegünstigung des Eigenheims Das ist die erste Variante, wie Sie verhindern, dass der Ehepartner das Eigenheim aufgeben muss. Mit Blick auf klassische Familienkonstellationen, in denen typischerweise der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin den Nachlass mit den gemeinsamen Nachkommen zu teilen hat, bietet das Erbrecht die Möglichkeit der Begünstigung des Ehegatten. Diese besteht darin, […]
Im Interview erklärt Dr. Brülhart der HEC Lausanne: «Die Erbmasse wird weitere Jahrzehnte wachsen»
Einige Grundbegriffe im Erbrecht Regelt der Erblasser seinen Nachlass nicht selber über ein Testament oder einen Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der Erbteil, den die einzelnen Erben erhalten, bestimmt sich dann nach dem dispositiven (nicht zwingenden) Recht des ZGB. In der Schweiz basiert die gesetzliche Erbfolge auf einem „Parentel-System“. Die Nachkommen eines Erblassers bilden dabei […]
Der einem Erben zustehende Erbteil bestimmt sich über die gesetzliche Erbfolge oder über eine Verfügung des Erblassers (Testament). Will der Erblasser selber verfügen, hat er das Pflichtteilsrecht zu beachten. Über die verfügbare Quote kann er nach Belieben verfügen.
Nach Eintritt eines Trauerfalls stellen sich oft unangenehme Fragen im Zusammenhang mit dem Erbe des Verstorbenen. Neben letztwilligen Verfügungen hilft die gesetzliche Erbfolge bei der Klärung weiter.