Die Ehe für alle kommt – was ändert sich?

Am 26. September 2021 haben die Schweizer Stimmberechtigten die Referendumsvorlage «Ehe für alle» unerwartet deutlich angenommen. Welche Neuerungen sich daraus für Familienplanung und Vorsorge ergeben, zeigen wir in diesem Artikel auf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Gesetzesrevision zur «Ehe für alle» wird voraussichtlich im Jahr 2022 in Kraft treten und gleichgeschlechtlichen Paare die Eheschliessung ermöglichen. Die Ehe war bisher als zivilstandsmässige Verbindung von Mann und Frau gedacht. Für gleichgeschlechtliche Paare bestand bis anhin die Möglichkeit einer eingetragenen Partnerschaft. Nun kommt die vollständige Gleichstellung von gemischt- und gleichgeschlechtlichen Paaren.
  • Die eingetragene Partnerschaft wird mit der «Ehe für alle» an Bedeutung verlieren, zumal nach Inkrafttreten der Revision keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden können. Eine eingetragene Partnerschaft kann auf Antrag der Heiratswilligen durch das zuständige Zivilstandsamt in eine Ehe umgewandelt werden.
  • Im Übrigen bringt die Revision nur kleine, kosmetische Änderungen mit sich. Für bestehende Ehen und die Ehe zwischen Mann und Frau im Allgemeinen ändert sich kaum etwas. So ist die Gesetzesvorlage «Ehe für alle» auf das Gleichstellungsanliegen beschränkt. Weitere Neuerungen im Eherecht sind zwar in Planung, hängen aber inhaltlich nicht mit der «Ehe für alle» zusammen.

Was ist neu im Familienrecht?

An der Volksabstimmung vom 26. September 2021 wurde die «Ehe für alle» bei einer Stimmbeteiligung von 52.6 Prozent mit einem Volksmehr von 64.1 Prozent in allen Kantonen angenommen. Ein grosser Teil der Schweizerinnen und Schweizer hat also die vollständige Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare und damit die grösste Revision des Eherechts in der jüngeren Vergangenheit gutgeheissen. Die zentrale Bestimmung über die Eheschliessung, Art. 94 ZGB, lautet ab 1. Juli 2022 wie folgt:

Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind.

Art. 94 ZGB Ehefähigkeit

Während das alte Recht auf die «Brautleute», also Braut und Bräutigam, Bezug nimmt, ist die neue Bestimmung ausdrücklich geschlechtsneutralzwei Personen»). Unverändert bleiben die übrigen Anforderungen, nämlich Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit beider Heiratswilliger im Zeitpunkt der Eheschliessung. Daneben werden diverse Bestimmungen des Eherechts dahingehend angepasst, dass sie ebenfalls geschlechtsneutral formuliert sind.

Hauptfolge dieser Revision ist, dass neu auch gleichgeschlechtliche Paare, denen seit 2007 lediglich der Zivilstand der eingetragenen Partnerschaft offen stand, sich verloben und eine Ehe eingehen können. Eine gleichgeschlechtliche Ehe wird nun möglich und derjenigen zwischen Mann und Frau in jeder Hinsicht gleichgestellt. Dies zieht zahlreiche familien- und vermögensrechtliche Folgen nach sich. Gleichgeschlechtliche Ehepaare können neu etwa gemeinsam Kinder adoptieren oder die Güterstände des Eherechts wählen. Sie unterstehen aber auch in weiteren Belangen den Bestimmungen des «allgemeinen» Ehe- und Familienrechts.

Was passiert jetzt mit der eingetragenen Partnerschaft?

Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe ähnlich, ihr aber nicht vollständig gleichgestellt. Sie ist Ausdruck der bis vor einiger Zeit wohl vorherrschenden Auffassung, die Ehe sei Mann und Frau zum Zweck der Familiengründung vorbehalten. Zugleich spiegelt sie die fortschrittliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Beziehungen als besondere Form des Zusammenlebens von zwei einander nahestehenden Personen wider. Eingetragene Partner sind also rechtlich enger miteinander verbunden als Personen, die ohne entsprechenden Zivilstand zusammenleben (sog. Konkubinatspartner).

Neben symbolischen gibt es auch rechtliche Unterschiede zwischen eingetragener Partnerschaft und Ehe. Diese bestehen etwa bei der Einbürgerung, im Bereich der Fortpflanzungsmedizin und bei der Adoption von Kindern. Hier existierten bislang verschiedene Restriktionen für gleichgeschlechtliche Paare; diese fallen nun weg (siehe unten).

Nach der Öffnung der Ehe für alle Paare können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr geschlossen werden. Paare, die bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können diese weiterführen oder durch eine gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt in eine Ehe umwandeln. Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung gelangen die eherechtlichen Regelungen zur Anwendung; eine Rückwirkung gibt es nicht. Das bedeutet, dass die eherechtlichen Bestimmungen erst ab dem Zeitpunkt zur Anwendung gelangen, in dem die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt wurde.

Ändert sich etwas für die Ehe zwischen Mann und Frau?

Grundsätzlich ändert sich für Ehen zwischen Mann und Frau mit der gegenständlichen Revision nichts. Dies gilt sowohl für vorbestehende Ehen, als auch für solche, die nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen geschlossen werden. In den Worten des Bundesrats: «(Mit der Revision) soll die heutige Ungleichbehandlung beseitigt werden. Alle Paare sollen die gleichen Rechte und Pflichten haben, wenn sie heiraten. Die Vorlage trägt einem Bedürfnis vieler Menschen Rechnung. Für die Ehe zwischen Frau und Mann ändert sich nichts».

Was bedeutet die Revision für Familienplanung und Vorsorge?

Änderungen der Rechtslage ergeben sich also in erster Linie für gleichgeschlechtliche Paare. Regelungen, die nicht an das Geschlecht der Eheleute anknüpfen, werden auch nicht geändert. Die wichtigsten Neuerungen betreffen das Güterrecht und die Bestimmungen über die Adoption. In den Bereichen Fortpflanzungsmedizin, Erbrecht und Erwachsenenschutzrecht ist die Gleichstellung auch ohne nennenswerte Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen möglich.

Ehegüterrecht

Für eingetragene Partnerinnen und Partner gilt nach dem Partnerschaftsgesetz grundsätzlich eine Regelung, die der eherechtlichen Gütertrennung entspricht. Davon kann das Paar abweichen, indem es durch öffentlich beurkundeten Vermögensvertrag festlegt, dass bei der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung Anwendung finden sollen. Einen mit der Gütergemeinschaft vergleichbaren Güterstand gibt es für die eingetragene Partnerschaft nicht.

Dies ändert sich nun komplett: Für gleichgeschlechtliche Ehepaare gelten dieselben güterrechtlichen Regeln wie für gemischtgeschlechtliche. Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung (oder der Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft). Er wird nicht auf den Zeitpunkt, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, zurückbezogen. Dies ist wichtig für die Zuordnung der Vermögenswerte bei einer späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung. Durch einen Ehevertrag können die Eheleute ihren Güterstand modifizieren oder einen anderen (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) wählen. Ein Ehevertrag kann auch mit einem Erbvertrag kombiniert werden.

Adoption

Für Personen, die selbst keine Kinder bekommen können, ist die Adoption einer der wichtigsten Wege, um eine Familie zu gründen. Auch wenn zwischen einem Elternteil und einem Kind kein biologisches Abstammungsverhältnis besteht, kann ein Kindesverhältnis durch Adoption begründet werden. Wer in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, kann schon nach dem alten Recht das Kind seines Partners oder seiner Partnerin adoptieren. Mit der Öffnung der Ehe haben neu auch gleichgeschlechtliche Paare Zugang zur gemeinschaftlichen Adoption. Die Möglichkeit, ein Kind gemeinsam zu adoptieren, war zuvor Ehepaaren vorbehalten.

Fortpflanzungsmedizin

Die «Ehe für alle» öffnet hingegen keinen Weg zur Eizellenspende oder Leihmutterschaft. Die Revision sieht keine grundlegenden Änderungen beim Zugang zur Fortpflanzungsmedizin vor. Die anonyme Samenspende, die Eizellenspende und die Leihmutterschaft bleiben verboten. So kommen allen Ehepaaren im Bereich der Fortpflanzungsmedizin (weiterhin) gleiche Rechte zu.

Erbrecht, Erwachsenenschutzrecht und Steuerrecht

Im Erbrecht und im Erwachsenenschutzrecht waren Eheleute und eingetragene Partnerinnen und Partner bereits vor der «Ehe für alle» weitgehend gleichgestellt, sodass auf diesen Gebieten keine Gesetzesrevision nötig ist. Auch eingetragene Partner gelten schon nach dem alten Recht als gesetzliche Erben mit Pflichtteilsschutz und haben ein gesetzliches Vertretungsrecht im Fall der Urteilsunfähigkeit. Eines ändert sich dennoch im Erbrecht: Die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten steht nun geschlechtsneutral allen verheirateten Paaren offen. Bislang war der massgebliche Art. 473 ZGB seinem Wortlaut nach auf (gemischtgeschlechtliche) Ehepaare beschränkt und stand folglich eingetragenen Partnern nicht zur Verfügung. Schliesslich sind eingetragene Partner den Eheleuten auch in Bezug auf kantonale Schenkungs- und Erbschaftssteuern, die oft auf verwandtschaftliche Naheverhältnisse abstellen, bereits vor Inkrafttreten der «Ehe für alle» gleichgestellt.

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