Wechsel zur Gütergemeinschaft

Der reguläre Güterstand zweier Ehegatten ist die Errungenschaftsbeteiligung. Durch Übereinkunft kann die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung vereinbart werden. Je nach (vertraglicher) Ausgestaltung kann es zu Konsequenzen im Erbgang kommen.

Die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand

Wenn Ehegatten in der Schweiz nichts Besonderes regeln, unterstehen sie dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (vgl. Die Berechnung der Errungenschaft). Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die namentlich durch den Tod eines Ehegatten ausgelöst werden kann, steht dann dem überlebenden Ehepartner eine hälftige Vorschlagsbeteiligung zu. Der überlebende Ehegatte partizipiert damit an der halben Errungenschaft des anderen. 

Errungenschaft ist dabei vor allem Arbeitserwerb. Es kann Konstellationen geben, bei denen dem überlebenden Ehegatten nicht viel bleibt. So beispielsweise, wenn der Erblasser ein Privatier ist, der sein Vermögen bereits vor der Ehe angesammelt hat und nun kein (regelmässiges) Einkommen mehr hat. Um den überlebenden Partner abzusichern, können – neben erbrechtlichen – auch güterrechtliche Massnahmen getroffen werden.

Was ist die Gütergemeinschaft?

Ehegatten können sich in der Schweiz dagegen auch auf einen anderen als den ordentlichen Güterstand festlegen. So ist es möglich, neben dem dritten Güterstand der Gütertrennung, denjenigen der Gütergemeinschaft zu wählen. Dies geschieht im Rahmen eines Ehe- und/oder Erbvertrags. 

Bei der Gütergemeinschaft gehört fast das gesamte Vermögen der beiden Partner der Gütermasse des Gesamtguts an. Im Eigengut verbleiben nur noch Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und Genugtuungszahlungen. 

Die Ehegatten können des Weiteren vereinbaren, dass das ganze Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten zufallen soll. Diese Konstellation bietet sich vor allem dann an, wenn Paare kinderlos geblieben sind. Andernfalls müssten die Kinder einverstanden sein und auf ihren Pflichtteil verzichten, damit diese Variante zielführend ist. 

Für Ehegatten, die keine Kinder haben, bietet sich diese Massnahme daher bevorzugt an. Sie ist dann einfacher umzusetzen, respektive führt zu weniger Problemen. Ein Nachteil dieser Konstruktion ist jedoch, dass die Erben des Vorverstorbenen später leer ausgehen. Dies weil das Vermögen sich dann in der Erbmasse des anderen Ehegatten befindet und mithin an dessen Erben fällt. 

Dazu ein Beispiel:

Anna und Bert sind verheiratet. Bert war vor der Hochzeit bereits erfolgreicher Unternehmer und konnte sich in jungen Jahren zur Ruhe setzen. Um seine Frau güterrechtlich abzusichern, haben die beiden den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. Zusätzlich sind sie übereingekommen, dass dem überlebenden Ehegatten das ganze Gesamtgut zustehen soll. 

Bert hat eine Tochter Clara aus einer vorherigen Beziehung. Sie hat vorerst verzichtet, damit Anna weiterhin im Haus leben kann und sie nicht auszahlen muss. Clara hat damit gerechnet, dass Anna sie später in ihrem Testament begünstigen wird. Gemeinsame Kinder haben Anna und Bert nicht. 

Als Anna stirbt, vermacht sie das gesamte Restvermögen einer Tierschutzorganisation. Clara ist Anna gegenüber nicht pflichtteilsberechtigt und kann nichts machen.  

Man sollte sich daher im Einzelfall überlegen, welche (weitreichenden) Konsequenzen der Güterstandwechsel mit sich bringen kann und ob man diese wünscht bzw. in Kauf nehmen möchte.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren

Kommentar verfassen