Private Vorsorgeguthaben (Säule 3) im Erbrecht

Beim Vorsorgeguthaben der 3. Säule handelt es sich um freiwillige Einzahlungen. Unterteilt werden diese in die Säulen 3a und 3b. Welche Unterschiede bei den beiden bestehen und welchen Einfluss dies auf die Aus- und Einzahlungen haben, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Worum geht es? Worum nicht?

Die dritte Säule ist die freiwillige private Vorsorge. Sie soll den gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten und Vorsorgelücken schliessen. Diese können namentlich bei Pensionierung oder langfristiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Ihre Planung und damit auch die Wahl des Anbieters sowie die Ausarbeitung einer individuell optimierten Lösung ist dem Versicherten selbst überlassen.

Bestimmte Angebote kommen in den Genuss einer steuerlichen Begünstigung. Der Staat beabsichtigt somit, die eigenverantwortliche Vorsorge seiner Bürger zu fördern. Allerdings sollen nur solche Pläne tatsächlich begünstigt werden, die auch eindeutig der Vorsorge dienen (echte Versicherungen vs. verkappte Anlageinstrumente). Sie müssen daher als Vorsorgeformen anerkannt werden. Ein jährlicher Maximalbetrag, der in die dritte Säule eingezahlt werden darf, kann man von der Einkommenssteuer abziehen. Für Vorsorgenehmer einer Pensionskasse (2. Säule) sind dies CHF 6‘883, für Nichtversicherte CHF 34‘416 (Stand: 2021).

Auf die obligatorischen Vorsorgeformen der ersten Säule (AHV/IV) und zweiten Säule (berufliche Vorsorge) wird an anderer Stelle genauer eingegangen (Was wird aus den obligatorischen Vorsorgeguthaben?) Deren Beiträge sind steuerlich voll abzugsfähig, die Auszahlungen unterliegen der Einkommenssteuer. Kapitalleistungen sind dabei aber privilegiert.

Die gebundene private Vorsorge (Säule 3a)

Der Rahmen der anerkannten gebundenen Vorsorgeformen (Säule 3a) ist festgelegt durch das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und die zugehörige Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Dieses sieht vor, dass die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen sowie die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen anerkannt werden. «Gebunden» bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Vorsorgepläne ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen.

Wichtig ist, dass im Gesetz der Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten für Auszahlungen der gebundenen Vorsorge im Fall des Ablebens festgelegt ist. Folglich ist dieser für den Vorsorgenehmer nur teilweise abänderbar:

  1. «der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner,
  2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss [Konkubinatspartner],
  3. die Eltern,
  4. die Geschwister,
  5. die übrigen Erben [gemäss Testament oder gesetzlicher Erbfolge].»

Der Vorsorgenehmer hat nach Gesetz das Recht, die begünstigten Personen und deren Ansprüche näher zu bestimmen. Er kann also, sofern kein erbberechtigter Ehegatte oder eingetragener Partner existiert, das Vermögen aus der Säule 3a nach Belieben bspw. unter seinen Nachkommen in gerader Linie (Kinder, Enkel, Urenkel…) und Konkubinatspartnern aufteilen. Zudem kann er Reihenfolge und Quoten ändern, nach denen Eltern, Geschwister sowie sonstige Erben begünstigt werden, sofern er keine Hinterbliebenen hinterlässt.

Falls Sie solche Änderungen an der gesetzlichen Ordnung vornehmen möchten, so können und müssen Sie dies jederzeit formfrei Ihrer Vorsorgeeinrichtung mitteilen. Im Idealfall lassen Sie sich die Kenntnisnahme Ihrer Mitteilung bestätigen oder halten sie direkt im entsprechenden Vertrag fest.

Ein Vermerk in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) ist ratsam, genügt allein aber im Fall von Vorsorgekonten und -fonds nicht. Deren Auszahlung untersteht nämlich nicht dem Erbrecht nach ZGB, sondern dem Versicherungsrecht und den Reglementen der Vorsorgeeinrichtungen.

Auch die Besteuerung des Vorsorgeguthabens erfolgt nach anderen Grundsätzen als beim Rest des Nachlasses. Es ist von Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern befreit. Seine Auszahlung wird gesondert als Einkommen beim Empfänger unabhängig von der Beziehung zum Vorsorgenehmer besteuert.

Jedenfalls sind aber die erbrechtlichen Pflichtteile zu beachten, um eine Umgehung der gesetzlichen Ansprüche der übrigen Erben und mögliche Herabsetzungsklagen zu verhindern. Versicherungslösungen fallen mit ihrem Rückkaufswert zum Todeszeitpunkt in den Nachlass, Banklösungen (Konten, Fonds, Depots) mit ihrem Saldo.

Es zeigt sich, dass die Frage der Anerkennung als gebundene Vorsorgeform weitreichende rechtliche Folgen nach sich zieht. Diese sind unbedingt rechtzeitig abzuklären. Vorsorgeeinrichtungen verfügen in der Regel über spezialisierte Berater oder können Sie an externe Experten vermitteln.

Die freie private Vorsorge (Säule 3b)

Die Säule 3b erfasst diejenigen freiwilligen Vorsorgeformen, die nicht als gebunden, d.h. ausschliesslich und unwiderruflich Vorsorgezwecken dienend, anerkannt sind. Sie sind flexibel kündbar bzw. auszahlbar. So erfüllen bspw. Lebensversicherungen und Kapitalanlagen (Bank-, Aktien-, Obligationen- oder Immobiliensparpläne) die Voraussetzungen der Anerkennung nicht.

Die freie Selbstvorsorge unterliegt daher auch nicht den Vorschriften von BVG und BVV, sodass Vorsorgenehmer und Hinterbliebene maximale Freiheit im Umgang mit den Guthaben der Säule 3b geniessen. Umgekehrt können Sie hier kaum Einzahlungen steuerlich abziehen und Auszahlungen nicht zu einem gesonderten Satz besteuern lassen. Eine Ausnahme bilden rückkaufsfähige Lebensversicherungen und solche mit Einmalprämien zu Vorsorgezwecken.

Für den Todesfall bedeutet dies, dass Vorsorgeformen der Säule 3b zusammen mit den übrigen Nachlassgegenständen dem testamentarischen letzten Willen unterstehen. Alternativ kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zug. Vorsorgeinstitutionen werden üblicherweise einen Erbschein oder gleichwertigen Nachweis durch Willensvollstrecker, Erbschaftsverwaltung oder Erbenvertreter verlangen, bevor sie den Hinterbliebenen Zugriff auf das Guthaben des Vorsorgenehmers gewähren.


Wenn eine Person privat vorgesorgt hat, kommt das Guthaben bei ihrer Vorsorgeeinrichtung auch ihren Hinterbliebenen zugute. Wie und nach welchen Vorschriften, hängt allerdings von der Vorsorgeform ab.

Anerkannte gebundene Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen (Säule 3a) unterstehen dem BVG, den zugehörigen Verordnungen und den Reglementen der Vorsorgeeinrichtungen, welche für die Policen im Ablebensfall ein besonderes Vorgehen vorschreiben. Diese Vorsorgeformen werden von der Erbschaft gesondert ausbezahlt und besteuert, sind aber für die Berechnung von Erbquoten und Pflichtteilen massgeblich.

Die freie Selbstvorsorge (Säule 3b) ist flexibler und kann ähnlich behandelt werden wie andere Nachlassgegenstände. Sie muss nicht ausschliesslich Vorsorgezwecken dienen, geniesst daher aber auch keine Steuervorteile.

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