Ein Todesfall ist eine grosse Belastung für Angehörige und nahestehende Personen. Gleich in den ersten Tagen danach fallen verschiedene Erledigungen an. In diesem Text zeigen wir Ihnen, was nach einem Todesfall wann zu tun ist.
Beim Vorsorgeguthaben der 3. Säule handelt es sich um freiwillige Einzahlungen. Unterteilt werden diese in die Säulen 3a und 3b. Welche Unterschiede bei den beiden bestehen und welchen Einfluss dies auf die Aus- und Einzahlungen haben, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Die Todesurkunde bestätigt den Tod einer Person mit allen wichtigen Angaben. Sie ist Voraussetzung für wichtige rechtliche Schritte, die nach einem Sterbefall vorzunehmen sind. Mit ihr können die Erben bspw. den Erbschein beantragen und die Bestattung organisieren.
Am Erben eines Erblassers sind meist unterschiedliche Akteure berechtigt. Diese kann man durch Gesetz oder letztwillige Verfügung ermitteln. Wer nachlassberechtigt ist, hat dies mittels Erbschein zu beweisen. Wie man diesen erlangt, ist kantonal unterschiedlich geregelt.
Nach einem Todesfall kommt es zur Testamentseröffnung durch die kantonalen Behörden. Danach sichert die kantonale Behörde die Erbschaft und stellt die Erbscheine aus. Diese berechtigen die Erben provisorisch am Nachlass.
Einlieferungspflicht nach Artikel 556 f. ZGB Die Hinterbliebenen sind gemäss Art. 556 Abs. 1 ZGB verpflichtet, Testamente, die sie beim Erblasser oder anderswo finden, der zuständigen Behörde einzuliefern. Welche Behörde zuständig ist, variiert je nach Kanton. Im Kanton Zürich ist für die Eröffnung von Testamenten das Gericht zuständig. Testamente und Erbverträge sind daher beim Bezirksgericht […]