Das Gesetz schreibt vor, dass der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben muss, um die Erbschaft erwerben zu können (Art. 542 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss der [Mehr lesen]
Wenn Sie nicht in einem vorgängigen Erbvertrag mit Ihrer Frau und Ihren Kindern alles Ihrer Frau zuschreiben, haben Ihre Kinder Anspruch auf ihre Pflichtteile. Diese verlieren sie nur, wenn sie [Mehr lesen]
Der Pflichtteil ist derjenige Teil der gesetzlich festgelegten Erbquote, der bestimmten gesetzlichen Erben grundsätzlich zwingend zusteht. Pflichtteilserben sind – bis 31.12.2022 – Ehegatten, Nachkommen und Eltern der Erblasserin bzw. des [Mehr lesen]
Pflegekinder sind keine gesetzlichen Erben und haben deshalb keinen gesetzlichen Erbanspruch. Sie können jedoch im Rahmen der verfügbaren Quote des Nachlasses im Testament berücksichtigt werden, indem sie als Erben eingesetzt [Mehr lesen]
Unter Umständen kann der Staat (üblicherweise Kanton) in dem Sinne darauf zugreifen, dass ein vermögendes Kind sich das geerbte Vermögen in der Höhe seiner Bezüge anrechnen lassen muss. Es können [Mehr lesen]
Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt. Pflegekinder haben keinen gesetzlichen Erbanspruch, testamentarisch oder erbvertraglich kann ihnen allerdings einer eingeräumt werden. Weiteres zum ThemaEbrecht für aussereheliche Kinder, Stiefverwandte und Adoptivkinder Kostenloses [Mehr lesen]
Indem man Erbvorbezüge, also lebzeitige Leistungen, die auf den Erbteil angerechnet werden sollen, festhält. Das Erbschaftsamt wird eventuell nach Vorbezügen fragen. Dafür ist wichtig, dass man diese sauber dokumentiert hat. [Mehr lesen]
Bei ledigen oder geschiedenen Erblassern fällt die güterrechtliche Auseinandersetzung als Institution des Ehegüterrechts weg. Mit anderen Worten ist es nicht nötig, die Vermögen der Eheleute voneinander zu trennen oder wechselseitige [Mehr lesen]
Als Erblasser bzw. Erblasserin steht es Ihnen frei, über Ihren Nachlass letztwillig (mittels Testament oder Erbvertrag) zu verfügen. Die Grenze Ihrer Verfügungsbefugnis bilden die Pflichtteile Ihrer nächsten Verwandten (Ehegatten, eingetragene [Mehr lesen]