Als Willensvollstrecker kann jede handlungsfähige Person eingesetzt werden, so zum Beispiel der überlebende Ehegatte, die Tochter, ein guter Freund, ein Treuhänder, aber auch juristische Personen, wie zum Beispiel eine Stiftung [Mehr lesen]
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist optional und macht etwa bei einem komplexen Nachlass oder zur Vorbeugung von Streitigkeiten zwischen den Erben Sinn. Wird kein Willensvollstrecker eingesetzt, regeln die Erben die [Mehr lesen]
Der Willensvollstrecker hat die Aufgabe, eine Erbteilung vorzubereiten. Er kann die Erbteilung nicht gegen den Willen der Erben durchsetzen. Hat der Erblasser das Gefühl, es befinde sich schwieriges/hohes Vermögen im [Mehr lesen]
Gemäss Art. 528 Abs. 2 ZGB hat der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten und dabei insbesondere die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, Vermächtnisse auszurichten [Mehr lesen]