Welche Leistungen werden als Erbvorbezug betrachtet?

Der Erbvorbezug ist im Grunde eine besondere Form der Schenkung. Seine Besonderheit liegt darin, dass die Leistungen, die der Empfänger vorab, also zu Lebzeiten des Erblassers, erhält, auf seinen späteren Anteil an der Erbschaft anzurechnen sind.

Schenkung und Erbvorbezug

Um das Wesen des Erbvorbezugs (oder Erbvorempfangs – die Begriffe sind weitgehend austauschbar) zu verstehen, betrachten wir zunächst das Institut der Schenkung:

Die Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden. In der Schweiz gilt die Schenkung als schuldrechtlicher Vertrag und ist deshalb im Obligationenrecht geregelt. Dies scheint auf den ersten Blick seltsam, weil ein Vertrag dem weit verbreiteten Verständnis zufolge eine Leistung und eine Gegenleistung erfordert. Bei der Schenkung ist dies gerade nicht der Fall: Es braucht keinen Austausch von Leistungen, sondern nur einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien (Konsens). Die Schenkung wird daher als «unvollkommen zweiseitiger Vertrag» angesehen. Ein solcher kommt zustande, wenn auf das Angebot eines Schenkers die Annahmeerklärung des Beschenkten folgt. In den Fällen, in denen zwar eine Gegenleistung existiert, aber in einem erheblichen Missverhältnis zur Schenkung steht, spricht man von einer «gemischten Schenkung». Sind die Leistungen ungefähr gleichwertig, handelt es sich häufig um einen Tauschvertrag.

Eine Schenkung erfolgt entweder durch die Übergabe des Schenkungsgegenstandes (z.B. Geld oder bewegliche Sachen) oder durch ein schriftliches Schenkungsversprechen. In beiden Fällen erwirbt der Beschenkte durch das Rechtsgeschäft Eigentum am Geschenk. Der Schenker ist umgekehrt verpflichtet, dem Beschenkten die Verfügungsgewalt über den Gegenstand zu verschaffen.

Nun zum Sonderfall des Erbvorbezugs: Dieser setzt voraus, dass zwischen dem Schenker und dem Beschenkten ein erbrechtliches Verhältnis besteht. Ein solches kann sich aus der gesetzlichen Erbfolge oder aus einem Rechtsgeschäft (Testament oder Erbeinsetzungsvertrag) ergeben. Nur in den Fällen, in denen eine beschenkte Person auch als Erbin in Betracht fällt, ist die Anrechnung einer Schenkung auf ihren Erbanteil als Erbvorempfang möglich.

Ausgleichungspflicht und Rückforderung

Die Anrechnung des Erbvorbezugs erfolgt erst nach der Eröffnung des Erbgangs, also nach dem Tod des Schenkers bzw. Erblassers. Das Verfahren, das dabei zur Anwendung gelangt, wird Ausgleichung genannt und ist in Art. 626-632 ZGB geregelt. Dabei gibt es zwei wichtige Konstellationen:

Die erste, allgemeinere Konstellation betrifft die Ausgleichungspflicht der gesetzlichen Erben, ist aber auch auf eingesetzte Erben sinngemäss anwendbar. Diese müssen nur Zuwendungen ausgleichen, die ihnen der Erblasser zu Lebzeiten ausdrücklich auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat. «Normale» Schenkungen unterstehen also nicht der Ausgleichungspflicht, sondern nur unentgeltliche oder teilentgeltliche Leistungen, die nach dem Einvernehmen der Parteien als Erbvorbezug bzw. Erbvorempfang gelten. Es ist auch nicht zulässig, dass nachträglich eine Ausgleichungspflicht für bereits empfangene Schenkungen verfügt wird. Der Empfänger ist also in seinem gutgläubigen Erwerb geschützt.

Zwischen Vorfahren und Nachkommen gilt hingegen die gesetzliche Vermutung, dass eine Gleichbehandlungsabsicht besteht. Aus diesem Grund sind bestimmte Zuwendungen mit Ausstattungscharakter («Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass etc.») auch ohne entsprechende Anordnung der Ausgleichung unterstellt. Das bedeutet nichts anderes, als dass in diesen Fällen das Vorliegen eines Erbvorempfangs vermutet wird, während eine (nicht auszugleichende) Schenkung explizit als solche zu deklarieren ist. Es gilt also in dieser Konstellation, dass der Schenker und Erblasser einzelne Zuwendungen ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht ausnehmen und damit die Ungleichbehandlung seiner Nachkommen verfügen muss.

Vorbehalten bleibt allerdings in beiden Fällen die (lebzeitige) Rückforderung einer Schenkung bzw. der Widerruf eines Schenkungsversprechens in den vom Gesetz bestimmten Fällen. Dazu gehören einerseits Handlungen des Empfängers, die Enterbungsgründe darstellen würden (schwere Straftaten oder Verletzungen familienrechtlicher Pflichten), und andererseits die Nichterfüllung von Schenkungsauflagen sowie die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der schenkenden Person.

Die Herabsetzung von Erbvorempfängen

Während die Ausgleichung in weiten Teilen sogenanntes dispositives Recht ist, also mit dem Willen des Erblassers abgeändert werden kann, ist die Herabsetzung ihrer Natur nach zwingend. Die Begründung dafür liegt im Schutzobjekt der Herabsetzungsklage: Sie soll die Deckung von Pflichtteilsansprüchen der nächsten Angehörigen wiederherstellen.

Der Mechanismus dabei funktioniert wie folgt: Grundsätzlich kann jede Person zu Lebzeiten und von Todes wegen über ihr Vermögen frei verfügen. Wenn jemand Wertgegenstände aus seinem Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, vermindert sich dadurch sein Nachlass. Eine solche Minderung ist normal und unproblematisch bis zu dem Punkt, an dem die Verfügungsbefugnis des Erblassers zulasten der Erbinnen und Erben überschritten wird. Es ist sogar denkbar, dass Personen absichtlich Vermögen veräussern, um das Pflichtteilsrecht zu umgehen. Deshalb gilt die gesetzliche Vorschrift, dass u.a. Zuwendungen unter Anrechnung an den Erbteil (d.h. Erbvorbezüge bzw. Erbvorempfänge) sowie frei widerrufliche Schenkungen zum reinen Nachlass hinzugerechnet werden. Ergebnis dieser Addition ist die sogenannte Pflichtteilsberechnungsmasse. Die Ansprüche der Pflichtteilserben berechnen sich aus dieser, die höher ist als der reine Nachlass.

Allerdings gelten in Bezug auf lebzeitige Schenkungen und Erbvorbezüge zweierlei Einschränkungen: Zum ersten unterliegen vorerst die Verfügungen von Todes wegen der Herabsetzung, und erst anschliessend die lebzeitigen Zuwendungen, falls das Vermögen auch dann noch nicht zur Befriedigung der Pflichtteilsansprüche ausreicht. Zum zweiten sind gutgläubige Empfänger von lebzeitigen Zuwendungen nur insoweit zur Rückleistung verpflichtet, als sie im Zeitpunkt des Erbgangs noch aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft bereichert sind. Haben sie also das zugewendete Vermögen bereits aufgebraucht, so ist eine Rückerstattung nicht mehr statthaft.

Darauf sollten Sie achten

  • Erbin handelt. Ist dies der Fall, sollten Sie angeben, ob die Schenkung auf Anrechnung an den Erbteil geschehen soll. Kommunizieren Sie diese Entscheidung der beschenkten Person.
  • Soll eine Schenkung an Ihre Nachkommen nicht an den Erbteil angerechnet werden, so müssen Sie dies explizit verfügen.

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