Grösstenteils kann jede Person in einer letztwilliger Verfügung seinen Nachlass und die Erbenstellung regeln. Tut sie dies nicht, so kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Diese unterscheidet unterschiedliche „Kreise“ von Erbberechtigten.
Grundsätzlich gilt, was ein Erblasser in einer letztwilligen Verfügung festgehalten hat. Fehlt eine solche, kommt die gesetzliche Erbenregelung – das Parentel-System – zur Anwendung. Dem Ehegatten kommt dabei eine bevorzugte Rolle zu.
Eine Demenzerkrankung wirkt sich auf den Geisteszustand betroffener Personen aus. In fortgeschrittenen Stadien ist die Urteilsfähigkeit möglicherweise nicht mehr gegeben. Dies wirkt sich auf die Handlungsmöglichkeiten zu Lebzeiten und beim Nachlass aus.
Der Erbvorbezug ist im Grunde eine besondere Form der Schenkung. Seine Besonderheit liegt darin, dass die Leistungen, die der Empfänger vorab, also zu Lebzeiten des Erblassers, erhält, auf seinen späteren Anteil an der Erbschaft anzurechnen sind.
Im Falle des Ablebens einer Person geht das Eigentum der Person auf ihre Erben über.