Die Berechnung der Errungenschaft

Vor der Berechnung des Nachlasses findet die güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Diese ist für den Start des Erbgangs unerlässlich. Als Resultat der Errungenschaftsberechnung entsteht der sogenannte Vorschlag. Dieser wird hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Übersicht der Güterstände nach ZGB

Das Güterrecht ist ab dem Art. 181 des ZGB geregelt. Wenn Ehegatten nichts Spezielles regeln, fallen sie automatisch unter den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser wird daher als „ordentlicher Güterstand“ bezeichnet. Wollen die Ehegatten Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbaren, müssen sie dies über einen Ehevertrag regeln. Man kann den Güterstand auch nach der Hochzeit bestimmen.

Errungenschaft berechnen

Da die güterrechtliche Auseinandersetzung stets vor der Berechnung des Nachlasses stattzufinden hat, ist dieser Begriff im Erbrecht relevant. Das Resultat der Berechnung der Errungenschaft wird „Vorschlag“ genannt und hälftig zwischen den beiden Ehegatten aufgeteilt. 

Zur Errungenschaft eines Ehegatten gehören unterschiedliche Einkommen. So ist nicht nur der Lohn ein wichtiger Bestandteil der Errungenschaft, sondern insbesondere auch Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen sowie Sozialfürsorgeeinrichtungen. Des Weiteren werden auch Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit, die Erträge aus Eigengut (z.B. Zinsen aus dem Bankguthaben) und Ersatzanschaffungen (z.B. ein lohnfinanziertes Auto) darunter geführt.

Unkompliziert ist die güterrechtliche Auseinandersetzung, wenn ein Gegenstand aus einer einzigen Vermögensmasse finanziert wurde. Das Haus, das der Ehegatte von seinen Eltern geerbt und mit Mitteln aus dem Eigengut renoviert hat, verbleibt auch in seinem Eigengut. Nicht ganz so simpel ist die Aufteilung, wenn sich Mittel aus beiden Vermögensmassen (Errungenschaftsvermögen und Eigengut) vermischen. In diesem Szenario bestehen nämlich Ersatzforderungen zwischen den verschiedenen Vermögensmassen.

Beispiel Errungenschaftsberechnung

Der Ehegatte kauft ein Segelboot für 30’000 CHF. 20’000 CHF stammen aus dem gemeinsamen Errungenschaftsvermögen, 10’000 CHF gibt die Ehegattin aus ihrem Eigengut dazu. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat die Frau eine Ersatzforderung von 10’000 CHF gegenüber der Errungenschaft. Die 10’000 CHF werden also wieder ihrem Eigengut zugerechnet. Das Segelboot fällt dann zu den übrigen 20’000 CHF in die Errungenschaft.

Wenn ein Mehrwert entsteht, was bei Immobilien häufig der Fall ist, gibt es daran eine Partizipation. Der Mehrwert wird anteilsmässig unter den Vermögensmassen, die den Gegenstand finanziert haben, aufgeteilt. Wird das oben beschriebene Segelboot im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung für 39‘000 CHF verkauft, partizipiert die Ersatzforderung der Ehefrau an diesem Gewinn. Sie erhält 13‘000 CHF zurück. Da sie das Boot zu 1/3 mitfinanziert hat, partizipiert sie auch zu 1/3 an der Wertsteigerung und erhält zusätzlich 3‘000 CHF zum Eigengut. Die Errungenschaft beträgt dann noch 26’000 CHF.

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