Kann ich durch einen Vorsorgeauftrag Massnahmen der KESB vorbeugen?

In der Schweiz sind die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) dafür zuständig, Massnahmen zum Schutz von Personen anzuordnen, die aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit nicht imstande sind, ein eigenständiges Leben zu führen. Das zentrale Leitbild, das sich aus den Grundrechten ergibt, ist dennoch in jedem Fall das eines selbstbestimmten und menschenwürdigen Lebens. Demnach ist dem Willen, den eine Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit formgültig festgehalten hat, grösstmögliche Bedeutung einzuräumen.

Aufgaben und Befugnisse der KESB

Die Kantone sind durch das Schweizerische Zivilgesetzbuch verpflichtet, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) einzurichten und zu unterhalten. Für die Befugnisse der KESB gegenüber Erwachsenen ist das Erwachsenenschutzrecht (Art. 360-457 ZGB) massgeblich. An vorderster Stelle finden sich in dieser Abteilung Vorschriften über die eigene Vorsorge: der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung. Bereits aus der Systematik des Gesetzes ist also ersichtlich, dass diesen Instrumenten überragende Bedeutung und Vorrang vor anderen Massnahmen zukommen soll.

Hauptaufgabe der KESB ist es, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Bei der Erfüllung dieses Auftrags sollen sie die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten. Den allgemeinen Grundsätzen staatlichen Eingriffshandelns zufolge müssen die Massnahmen, die von der Erwachsenenschutzbehörde angeordnet werden, den Umständen nach erforderlich und zur Erreichung ihrer Ziele geeignet sein. Daher darf die KESB eine fürsorgerische Massnahme nur anordnen, wenn die Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person durch ihre Angehörigen oder Betreuungsdienste als ungenügend erscheint.

Mit Bezug auf die Urteilsfähigkeit bedeutet dies, dass die KESB nur dann Massnahmen anordnen darf, wenn die betroffene Person nicht selbst einen Vorsorgeauftrag erstellt hat und die gesetzlichen Massnahmen (Vertretung durch Ehegatten, Vertretung bei medizinischen Massnahmen sowie Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen) unzureichend erscheinen.

Der Vorsorgeauftrag und die Massnahmen des Erwachsenenschutzes

Welche Rolle spielt der Vorsorgeauftrag im Erwachsenenschutz, und in welchem Verhältnis steht er zu den Befugnissen und Aufgaben der KESB?

Mit dem eigenhändig errichteten oder öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person natürliche oder juristische Personen beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.

Der Vorsorgeauftrag wird erst dann wirksam, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Urteilsunfähigkeit des Verfassers bzw. der Verfasserin feststellt. Sie hat dann von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, ob dieser gültig errichtet worden ist, ob seine Wirksamkeitsvoraussetzungen eingetreten sind, ob die beauftragte Person zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben geeignet ist, sowie, ob weitere Erwachsenenschutzmassnahmen erforderlich sind. Diese Prüfung durch die KESB wird als «Validierung» bezeichnet. Ein Vorsorgeauftrag tritt erst nach seiner Validierung durch die zuständige Behörde in Kraft. Hat die KESB Kenntnis vom Vorliegen eines Vorsorgeauftrags, so muss sie diesen prüfen, bevor sie allenfalls eigene Massnahmen einleitet.

Die im Vorsorgeauftrag zugeschriebene Rolle bedarf einer Annahmeerklärung der beauftragten Person. Die KESB befragt die bezeichnete(n) Person(en), ob sie den Vorsorgeauftrag annehmen möchte(n) und kann ihn bei Bedarf auslegen oder ergänzen.

Die obligationenrechtlichen Vorschriften über den Auftrag (Art. 394 ff. OR) finden sinngemäss Anwendung. Die beauftragte hat gegenüber der auftraggebenden Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, wenn es im Vorsorgeauftrag so festgelegt ist oder wenn die Umstände dies rechtfertigen. Zudem steht ihr ein jederzeitiges Kündigungsrecht unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zu; aus wichtigen Gründen ist die Kündigung auch früher möglich. Die Kündigung ist der KESB schriftlich mitzuteilen, bedarf aber bloss deren Kenntnisnahme und keiner Zustimmung oder Bewilligung.

Liegt kein Vorsorgeauftrag vor oder ist dieser ungültig (z.B. weil die Formvorschriften nicht eingehalten wurden oder weil die darin bestellte Person ihre Aufgaben nicht wahrnehmen kann), sieht das Gesetz ein Vertretungsrecht der Ehegattin oder eingetragenen Partners vor. Dieses umfasst alle Rechtshandlungen zur Deckung des üblichen Unterhalts, die Vermögensverwaltung sowie die Korrespondenzen auf dem Postweg. Auch in medizinischen Belangen kann der Ehegatte vertretungsberechtigt sein, wenn nichts anderes bestimmt ist. Für weitergehende Vertretungshandlungen ist die Zustimmung der KESB einzuholen.

Die behördlichen Massnahmen der KESB unterscheiden sich von den Massnahmen von Gesetzes wegen dadurch, dass sie im Fall der Urteilsunfähigkeit nicht in Kraft treten, sondern einer behördlichen Entscheidung oder Anordnung bedürfen. Die KESB erlässt eine solche Verfügung von Amtes wegen oder aufgrund einer Meldung, dass eine Person hilfsbedürftig erscheint. Die von einer Massnahme betroffene Person ist grundsätzlich vorgängig anzuhören. Eine Verfügung der KESB können Personen mit rechtlich geschützten Interessen vor einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz anfechten. Namentlich kann die KESB verschiedene Arten der Beistandschaft errichten oder die fürsorgerische Unterbringung einer Person zur Behandlung oder Betreuung anordnen. Das ZGB kennt die Begleitbeistandschaft, die Vertretungsbeistandschaft und die Mitwirkungsbeistandschaft, die miteinander kombiniert werden können. Alle drei zusammen ergeben die umfassende Beistandschaft. Die fürsorgerische Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung ist eine Art ultima ratio: Sie darf gegen den Willen der betroffenen Person nur dann ergriffen werden, wenn die nötige Behandlung bzw. Betreuung aufgrund ihres Zustandes überhaupt nicht anders möglich ist.

Individuelle Gestaltung und Rücksichtnahme der KESB

Möchten Sie also für den Fall der Urteilsunfähigkeit jemand anderes als Ihren Ehegatten bzw. eingetragenen Partner als Vertretung bestellen, so können und sollten Sie dies im Vorsorgeauftrag festhalten. Dasselbe gilt, falls Sie die Aufgaben und Befugnisse, die den jeweiligen Personen zukommen, beschränken oder näher umschreiben möchten. So ist es bspw. möglich, den Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt führt, mit der Personensorge zu beauftragen, die Vermögenssorge hingegen einem Geschwister oder den eigenen Eltern oder Kindern zu übertragen.

Die KESB ist grundsätzlich an die Vorgaben des Vorsorgeauftrags gebunden. Sie kann allerdings von Amtes wegen oder auf Antrag eingreifen, wenn die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet erscheinen. Namentlich kann sie dem oder der Vorsorgebeauftragten Weisungen erteilen sowie ein Inventar, Rechnungsablage oder Berichterstattung verlangen. Erweisen sich diese Massnahmen als ungenügend, so kann die KESB die Befugnisse der beauftragten Person einschränken oder sie ihr gänzlich entziehen.

Erlangt die auftraggebende Person ihre Urteilsfähigkeit wieder, so fällt der Vorsorgeauftrag ohne Weiteres dahin. Diese Regelung ist zwingend, da niemandem länger als unbedingt erforderlich das Recht auf freie Selbstbestimmung vorenthalten werden darf.


Das seit 2013 geltende Erwachsenenschutzrecht stellt die Selbstbestimmung jeder einzelnen Person in den Vordergrund. Ziel ist es, massgeschneiderte und individuelle Vorsorgemassnahmen für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit zu treffen. Nur in den Fällen, in denen keine Vorkehrungen mittels Vorsorgeauftrag und/oder Patientenverfügung getroffen wurden oder diese sich als unzureichend erweisen, sollen die Massnahmen von Gesetzes wegen und die von der KESB anzuordnenden behördlichen Massnahmen Anwendung finden. Es ist also durchaus möglich, mittels Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung persönliche Präferenzen anzugeben, die sowohl von der KESB als auch von den beauftragten Personen zu beachten sind.

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