Die Neuerung des KESB-Gesetz

Das veraltete Kindes- und Erwachsenenschutzrecht von 1907 wurde 2013 einer Neuerung unterzogen. Dieses hat für weitaus mehr Selbstbestimmung gesorgt. So sollen Kinder und Jugendliche neuerdings stärker in den Entscheidungsprozess einbezogen werden.

Was änderte sich mit dem neuen Recht?

Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht hat unter anderem für mehr Selbstbestimmung gesorgt. Durch Instrumente wie den Vorsorgeauftrag können Urteilsfähige (und somit Handlungsfähige) festlegen, wer sie rechtlich vertreten soll. Dies insbesondere, wenn sie z.B. aufgrund von Demenz selbst nicht mehr dazu in der Lage sein sollten. Auch die Patientenverfügung ist im Erwachsenenschutzrecht geregelt. Für urteilsunfähige Personen wird ausserdem ein gesetzliches Vertretungsrecht des Ehepartners eingeführt. Vorlagen für den Vorsorgeauftrag sowie die Patientenverfügung finden Sie in unserem Downloadcenter.

Um betagte Heimbewohner zu schützen, muss (neu) ein schriftlicher Betreuungsvertrag abgeschlossen werden. Darin muss verbindlich festgehalten werden, welche Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Heimbewohner zulässig sind.

Den „Vormund“ gibt es mit dem neuen Recht nicht mehr, sondern nur noch sogenannte Beiständinnen. Die Beistandschaften werden individuell ein- und durchgeführt. Es soll so wenig eingeschränkt werden, wie nötig, um den Auftrag im Sinne des Verbeiständeten durchzuführen.

Kinder und Jugendliche sollen bei Verfahren stärker einbezogen und ihre Bedürfnisse bestmöglich berücksichtigt werden. Soweit nicht das Alter oder sonstige wichtige Gründe dagegen sprechen, soll die KESB (und auch weitere Behörden) Kinder und Jugendliche in geeigneter Weise anhören. Die Verweigerung der Anhörung können urteilsfähige Kinder oder Jugendliche mit Beschwerde anfechten.

Wie sind die KESB organisiert?

Kantone sind verpflichtet, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) als interdisziplinäre Fachbehörden einzurichten. Mit dem neuen Recht ist eine Professionalisierung der Behörden vollzogen worden. Je nach Kanton ist die KESB als Gericht oder als gerichtsähnliche Behörde ausgestaltet. Für jedes Verfahren ist ein KESB-Mitglied zuständig. Der Entscheid wird jedoch meistens von jeweils drei Mitgliedern gefällt. Ein Entscheid durch eine Einzelperson ist eher die Ausnahme. So wird versucht sicherzustellen, dass ausgewogene und wohlüberlegte Entscheide zustande kommen. Das primäre Ziel ist die Findung einer einvernehmlichen Lösung mit den betroffenen Personen. Die darauf folgende Begleitung und Betreuung von betroffenen Personen ist dann jedoch nicht die Aufgabe der KESB. Beistände, Sozialdienste und gemeinnützige Institutionen übernehmen diese.

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