Testamentseröffnung und Erbschein

Nach einem Todesfall kommt es zur Testamentseröffnung durch die kantonalen Behörden. Danach sichert die kantonale Behörde die Erbschaft und stellt die Erbscheine aus. Diese berechtigen die Erben provisorisch am Nachlass.

Das Wichtigste in Kürze

  • Um die Erben Ihres Nachlasses festzulegen, können Sie in unserem Download-Center Vorlagen und Klauseln für ein Testament herunterladen.
  • Oder Sie erstellen Ihr persönliches Testament direkt in unserem Testamentgenerator.
  • Weiter sollten Sie sich überlegen, in welcher Form Sie Ihre letztwillige Verfügung verfassen möchten. In diesem Zusammenhang sollten Sie allenfalls noch einen sicheren Aufbewahrungsort finden.
  • Wenn Sie Erbe sind, so stellen Sie sicher, dass Sie den Erbschein erhalten, damit Sie diesen, wenn nötig, einsetzen können.

Ablauf einer Testamentseröffnung

Wenn ein Erblasser verstirbt und ein handschriftliches Testament hinterlässt, ist man verpflichtet, das Testament bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen, wenn man weiss, dass das Testament existiert und wo es sich befindet.

Diese Pflicht gilt nicht nur für Erben oder Vermächtnisnehmer, sondern auch unter Umständen für ansonsten unbeteiligte Dritte, die von der letztwilligen Verfügung Kenntnis haben. Sollten Sie das Testament unterdrücken, so kann dies eine Strafe nach sich ziehen. Neben strafrechtlichen Sanktionen kann dieses Verhalten auch andere Konsequenzen haben (z.B. Erbunwürdigkeit, Schadenersatzpflicht).

Ein öffentlich beurkundetes Testament wird von vornherein durch eine öffentliche Urkundsperson (Notar o.ä.) aufbewahrt, sodass seine Einreichung und korrekte Testamentseröffnung mit bedeutend grösserer Sicherheit gewährleistet ist.

Innerhalb eines Monats nach Zugang der letztwilligen Verfügung informiert die zuständige Behörde in Anwesenheit der Erben und ggf. Vermächtnisnehmer über ihren Inhalt und damit über den letzten Willen des Erblassers. Sie bekommen auch einen schriftlichen Abzug des Testaments auf Kosten des Nachlasses ausgehändigt.

Wer sind die Erbberechtigten?

Bis zur Erbteilung können mehrere Erben nur gemeinsam (also zur gesamten Hand) über die Erbmasse verfügen. Sie bilden damit eine Erbengemeinschaft. Falls vermutet wird, es gebe unbekannte Erbberechtigte, werden diese mittels öffentlichem Erbenruf dazu angehalten, sich bei der Behörde zu melden. Wird die Erbberechtigung eines Erben (bspw. aufgrund einer anderen Testamentsurkunde) durch Miterben bestritten, wird die Erbschaft vorübergehend nicht ausgehändigt und ggf. eine Erbschaftsverwaltung eingesetzt.

Andernfalls können die Erben von der Behörde, die die Testamentseröffnung genehmigt hat, die Ausstellung eines Erbscheins (Erbenbescheinigung) verlangen.

Wozu braucht es einen Erbschein und was steht darauf?

Der Erbschein ist ein Legitimationsausweis und die behördliche Bestätigung, dass der Empfänger gemäss Eröffnungsprüfung als Erbe am Nachlass berechtigt ist. Gesetzliche Erben (Ehegatten und Nachkommen) erhalten auch ohne Vorliegen eines Testaments einen Erbschein, der ihre Verfügungsberechtigung über den Nachlass begründet.

Er wird frühestens nach Ablauf der Ausschlagungsfrist unter der Voraussetzung, dass die Erben das Erbe antreten, zugestellt. Bis dahin ist das Vermögen des Erblassers blockiert, da die Erben ohne den Erbschein nicht darüber verfügen können, auch nicht, um bspw. Bestattungskosten oder offene Rechnungen des Erblassers zu bezahlen. Ein Weg, Geld auf Bankkonten im Todesfall verfügbar zu halten, ist, ein Konto einzurichten, das auf den Namen des Erblassers und seines Ehegatten oder eines engen Vertrauten lautet.

Ungültigkeit eines Testaments

Doch selbst ein Erbschein bedeutet keine endgültige Berechtigung an der Erbschaft, weil Erben oder auch andere Personen eine Klage beim Gericht einreichen können. Mit anderen Worten steht es den Erben nach wie vor frei, untereinander insbesondere die Ungültigkeit oder die Herabsetzung des Testaments einzuklagen. In solchen Verfahren können ausgestellte Erbscheine die prozessuale Stellung ihrer Eigentümer verbessern, da sie die Beweislast und ggf. die Prozessrollen umkehren.

Nachdem die Berechtigungen der Erben am Nachlass dann endgültig abgeklärt sind, können sie das Vermögen und allfällige Sachgegenstände in ihren Besitz und (Allein-)Eigentum nehmen.


Ein Testament ist im Ablebensfall der kantonalen Behörde zur Eröffnung einzuliefern. Diese informiert die Erben in der Regel mündlich und schriftlich über seinen Inhalt. Bis zur Erbteilung ist der Nachlass blockiert bzw. die Erben nur gemeinsam daran verfügungsbefugt.

Sie können die Ausstellung eines Erbscheins auf ihren Namen verlangen, um provisorische Rechte am Nachlass zu erhalten. Diese können aber immer noch durch erbrechtliche Klagen beschränkt oder aufgehoben werden.

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