Ein Erbgang ist ein komplexer Prozess. Er besteht, je nach Situation beim Ableben des Erblassers, aus verschiedenen Teilverfahren und Vorgängen.
Demenzerkrankungen haben in der Regel einen chronischen Verlauf. Über die Zeit lassen die geistigen Fähigkeiten betroffener Personen nach. Um Schwierigkeiten im Alltagsleben und Probleme bei der Nachlassplanung zu vermeiden, ist es wichtig, gut vorbereitet zu sein.
Juristische Fachpersonen können verschiedene Aufgaben bei der Planung und Abwicklung eines Nachlasses übernehmen. So erleichtern sie die Vermögensnachfolge. In gewissen Fällen ist es nicht bloss ratsam, sondern sogar notwendig, einen Anwalt oder Notar beizuziehen.
Im Interview erklärt Dr. Brülhart der HEC Lausanne: «Die Erbmasse wird weitere Jahrzehnte wachsen»
Für die Erben besteht zwar keine Pflicht, aber ein Recht, eine Erbschaft anzunehmen. Sie können diese aber auch zu Lebzeiten des Erblassers mittels Erbverzichts ablehnen. Bei einem überschuldeten Nachlass empfehlen wir die Ausschlagung der Erbschaft.
Nach dem Tod des Erblassers muss geklärt werden, wer erbberechtigt ist. Der Nachlass wird anschliessend bestimmt und unter den Erben aufgeteilt. Gestützt auf die Anordnung des Erblassers im Testament teilt der Willensvollstrecker die Erbschaft.
Nach einem Todesfall kommt es zur Testamentseröffnung durch die kantonalen Behörden. Danach sichert die kantonale Behörde die Erbschaft und stellt die Erbscheine aus. Diese berechtigen die Erben provisorisch am Nachlass.
Auf den ersten Blick scheinen Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker ähnliche Begriffe zu sein, wenn nicht sogar die gleichen. Während der Erbschaftsverwalter vom Gericht eingesetzt wird, können Sie den Willensvollstrecker selber auswählen.
Bevor es zur erbrechtlichen Auseinandersetzung kommen kann, muss die Erbmasse bestimmt werden. Bei Verheirateten ist demnach immer zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Hierbei ist der Güterstand der Eheleute entscheidend.