Schenkungen an Kinder zu Lebzeiten und Erbvorbezüge

Kinder profitieren in jungen Jahren mehr von Schenkungen ihrer Eltern, solange sie selbst noch keine ausreichenden Mittel haben. Gesetzliche Erben sind aber bei der Erbteilung ausgleichungspflichtig. Auch die gemischte Schenkung ist zu beachten.

Darf man zu Lebzeiten frei verfügen?

Die Nachkommen (Kinder, Enkel, etc.) müssen Zuwendungen und Erbvorbezüge, die sie zu Lebzeiten des Erblassers erhalten haben, zum Zeitpunkt der Erbteilung ausgleichen. Ehegatten und andere Erben müssen hingegen nur ausgleichen, wenn der Erblasser dies angeordnet hat. Die Ausgleichungsanordnung ist nach herrschender Auffassung zwar formlos möglich, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich – und am besten in einem Testament oder Erbvertrag – festgehalten werden.

Von der Ausgleichungspflicht ausgenommen sind Gelegenheitsgeschenke bis ca. CHF 3’000 sowie Zuwendungen an Kinder im Zusammenhang mit der Erziehung oder Ausbildung – sofern diese das übliche Mass nicht übersteigen. Der Unterhalt der volljährigen Kinder bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung (Studium etc.) übersteigt in der Regel das übliche Mass nicht und muss daher nicht ausgeglichen werden.

Wenn Eltern möchten, dass Begünstigte die Zuwendung nicht ausgleichen müssen, können sie sie im Testament explizit von der Ausgleichungspflicht befreien. Die Pflichtteile sind trotzdem geschützt und müssen beachtet werden. Der Ausgleichungswert bestimmt sich auch im Zeitpunkt der Erbteilung. Es muss folglich der Verkehrswert im Zeitpunkt der Erbteilung (und nicht der Wert im Schenkungszeitpunkt) zur Ausgleichung gebracht werden.

Was ist der Vorteil eines Erbvorbezugs / einer Schenkung zu Lebzeiten?

Es können steuerliche Vorteile entstehen: Durch einen Erbvorbezug können schenkende Eltern ihr steuerbares Vermögen verkleinern. Dies kann sich besonders bei progressiven Steuersätzen lohnen. Da die Eltern meist ein grösseres steuerbares Vermögen aufweisen als ihre Kinder, die meist knapp bei Kasse sind, rechnet sich ein Vorbezug für beide Parteien.

Auch gegenüber anderen Erben kann sich eine Schenkung zu Lebzeiten rentieren, nicht nur Schenkungen an Kinder. Konkubinatspartner sind oftmals stärker als Nachkommen durch Erbschaftssteuern belastet. Darum kann es sich lohnen, eine Schenkung über mehrere Jahre zu verteilen und so von Freibeträgen bei Schenkungssteuern zu profitieren.

Gemischte Schenkungen

Auch „gemischte Schenkungen“ sind zu beachten. Wenn der Kaufpreis (relativ weit) unter dem damaligen Verkehrswert lag, nennt man dies eine gemischte Schenkung. Das bedeutet, dass die Differenz zwischen bezahltem Preis und damaligem Verkehrswert als Erbvorbezug gilt, wenn eine Sache (relativ weit) unter Wert übertragen wurde. Bei der Erbteilung muss diese Differenz nun ausgeglichen werden.

Übrige (gewillkürte) Erben haben keine Ausgleichungspflicht. Allerdings kann die Möglichkeit einer Herabsetzungsklage gegeben sein, wenn die Schenkung weniger als fünf Jahre zurückliegt und Pflichtteile gesetzlicher Erben verletzt.

Gibt es Verjährungsfristen?

Für den Ausgleichungsanspruch bei einer Schenkung oder einem Erbvorbezug gibt es keine Verjährungsfrist. Nach dem Tod des Erblassers müssen Kinder sich gegenseitig alles ausgleichen, was sie von ihren Eltern zu Lebzeiten unter Anrechnung auf ihren Erbteil erhalten haben. Dies umfasst auch Schenkungen, die der Existenzsicherung dienten, z.B. Immobilien. Liegenschaften werden zum Verkehrswert beim Todeszeitpunkt angerechnet.

Nach der allgemeinen Regel des Obligationenrechts (Art. 127 OR) verjährt allerdings die Durchsetzbarkeit von Forderungen auf dem Klageweg 10 Jahre nach ihrer Entstehung (also 10 Jahre nach dem Tod des Erblassers). Es ist daher nicht ratsam, mit der Geltendmachung einer Ausgleichung absichtlich lange zuzuwarten.


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4 Antworten auf „Schenkungen an Kinder zu Lebzeiten und Erbvorbezüge“

Eva Schärer sagt:

Unser Sohn möchte, dass wir Ihm beim Verkauf unserer Wohnung 50 000.– schenken!
Gibt es Nachteile für uns im Falle einer Verarmung von uns z.b. Ergänzungsleistung ?

DeinAdieu sagt:

Guten Tag Frau Schärer. Informationen zu Ihrer Frage finden Sie in diesem Beitrag https://www.deinadieu.ch/ratgeber/verwandtenunterstuetzungspflicht/

Therese Frey sagt:

Guten Tag
Unsere Schwester (wir sind 4 Kinder) hat vor 10 JAhren das Chalet des Grossvaters als gemischte Schenkung erhalten. Dies zu einem Preis der weit unter dem Marktwert lag. Inzwischen ist der Wert mit den getätigten Renovationen um mehr als das Dreifache gestiegen vom damaligen Anrechnungswert.
Die Mutter hat verfügt, dass der Mehrwert zum damaligen Anrechnungswert von CHF 400 000 im April 2014 nicht auszugleichen sei.
Der aktuelle Wert des Chalets ist 1.5 Mio CHF.
Frage:
Wird vor Gericht davon ausgegangen, dass die Mutter alle Kinder gleich behandeln wollte oder nicht?
Kann unsere Schwester argumentieren, dass die Mutter ihr die freie Quote als nicht auszugleichende Schenkung geschenkt hat?
Im Erbvertrag hat sie festgehalten, dass wir Geschwister lediglich CHF 48 750 erhalten sollen.
Anrechnungswert 2014: CHF 400 000. Auszahlung an Tante CHF 195 000 (Miterbin mit der Mutter).
Unsere Schwester musste nur CHF 195 000 für das Chalet aufwenden.
Die Mutter verfügte im Erbvertrag, dass dieser Betrag erst an ihrenm Todestag auszugleichen sei unter uns. 195 000 CHF geteilt durch 4 Kinder ergibt CHF 48 750.
Unsere Schwester stellt sich auf den Standpunkt, sie habe die CHF 48 750 lediglich etwas früher 10 Jahre) erhalten.
Stimmt das?

DeinAdieu sagt:

Sehr geehrte Frau Frey

Da Ihre Frage sehr spezifisch ist, können wir Ihnen nur ein paar Eckpunkte angeben: Die Mutter kann grundsätzlich nicht über die Ausgleichung des Nachlasses des Grossvaters verfügen; es handelt sich um zwei verschiedene Erbgänge, die in aller Regel separat abgewickelt werden. Ob die Mutter alle Kinder gleichbehandeln wollte oder nicht, ist eine Frage der Testamentsauslegung; um sie zu beantworten, müsste man das vollständige Testament und ggf. ergänzende Informationen vorliegen haben (wer sind die gesetzlichen Erben von Grossvater und Mutter, was war der amtliche Schätzwert des Chalets im Schenkungs- bzw. Todeszeitpunkt, etc.).

Da es basierend auf den vorhandenen Angaben schwierig ist, den Sachverhalt einzuordnen und eine verbindliche Auskunft zu geben, empfehlen wir Ihnen eine juristische Erstberatung in Betracht zu ziehen.

Freundliche Grüsse,
Ihr DeinAdieu Team

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